Vergabeverordnung (VgV)

Die Vergabeverordnung (VgV) regelt die öffentliche Auftragsvergabe in Deutschland. Die VgV enthält konkrete Erläuterungen über Vergabeverfahren sowie für die Ausrichtung von Wettbewerben. Grundlage für den Erlass der Vergabeverordnung sind § 113 und § 114 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

Vergabeverordnung: Definition und Überblick

Die Vergabeverordnung regelt als Teil des GWB die öffentliche Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte. Unterhalb der Schwellenwerte greift die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Bei voraussichtlichem Auftragswert bis 5000 Euro ohne Umsatzsteuer können die Leistungen durch einen Direktauftrag beschafft werden. Die Basis hierfür bietet die Verordnungsermächtigung nach § 113 GWB. Gemäß § 1 Abs. 1 VgV enthält die Vergabeverordnung nähere Erläuterungen darüber, welche Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie bei der Ausrichtung der Wettbewerbe durch öffentliche Auftraggeber:innen einzuhalten sind.

Regelungen und Anforderungen

Bei einer Erklärung zur Vergabeverordnung (VgV) sind in erster Linie die konkreten Anforderungen an das Vergabeverfahren sowie an den Auftragsgegenstand relevant. Hinsichtlich der Schätzung des Auftrags- beziehungsweise Vertragswerts formuliert die VgV wichtige Anforderungen. Die Vergabeverordnung enthält weiterhin spezielle Regelungen zur Auftragsvergabe für soziale Dienstleistungen. Im Einzelnen enthält die VgV Regelungen zur Leistungsbeschreibung, zur Bekanntmachung und zu den möglichen Verfahrensarten. Auch der Ablauf des Verfahrens, die Vergabe von Unteraufträgen sowie Nebenangebote sind in der Verordnung geregelt.

Instrumente und Methoden

Die Vergabeverordnung enthält Regelungen zu besonderen Instrumenten sowie Methoden in den Vergabeverfahren. Hierbei sind auch Sammelbeschaffungen sowie die zentrale Beschaffung berücksichtigt. Die VgV enthält überdies Regelungen über den Umgang mit Daten. Dazu gehört das Senden, Empfangen, Speichern und Weiterleiten dieser Informationen. Ebenso sind hier Regelungen zum Inkrafttreten damit verbundener Verpflichtungen enthalten. Regelungen zur Auswahl sowie zur Prüfung der Angebote sowie zum Vertragsabschluss sind gleichermaßen von Bedeutung. Abschließend enthält die VgV auch Bestimmungen zur Aufhebung des Vergabeverfahrens.

Worauf die VgV nicht anzuwenden ist

Bestimmte öffentliche Aufträge fallen nicht unter die Vergabeverordnung. Hierzu gehören öffentliche Aufträge, die Sektorenauftraggeber:innen im Sinne ihrer Sektorentätigkeit vergeben. Auch die Ausrichtung von Wettbewerben durch solche Sektorenauftraggeber:innen zählt nicht zur Vergabeverordnung. Weiterhin ist die VgV nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Art. Ebenso betrifft die Vergabeverordnung nicht die Konzessionsvergabe durch Konzessionsgeber:innen (vergleiche § 1 Abs. 2 VgV). Im Hinblick auf Bauaufträge gelten die Abschnitte 1 und 2 (Unterabschnitt 2) der Vergabeverordnung. Diese speziellen Vergabeordnungen finden sich mit Erläuterung in der Sektorenvergabeverordnung (SektVO), der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und der Verteidigungsvergabeverordnung (VSVgV).

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Öffentliche Auftragsvergabe und ihre Vorschriften

Sobald die öffentliche Hand Aufträge plant, sind bestimmte Vorschriften gemäß der Vergabeverordnung zu beachten. Wenn etwa eine Institution des Bundes oder eine Landesbehörde bestimmte Beschaffungen plant oder neue Gebäude bauen will, sind diese Vorschriften zu berücksichtigen. Bei öffentlichen Auftraggebern kann es sich nicht nur um Einrichtungen des Bundes und der Länder handeln. Auch ausgewählte private Unternehmen unterliegen dem Vergaberecht, beispielsweise Energieversorger. Wichtig ist im Vergaberecht stets die Unterscheidung, ob es um eine Vergabe oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte geht. Über das Bundesministerium der Justiz finden Sie die komplette Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Auftragsvergabe oberhalb des EU-Schwellenwerts

Im Oberschwellenbereich nach EU-Schwellenwert müssen Aufträge EU-weit ausgeschrieben und bekannt gemacht werden. Hierbei sind von der EU-Kommission vorgegebene Standardformulare zu verwenden. Im Bereich oberhalb dieser Schwellenwerte ist es für unterlegene Bewerber beziehungsweise Bieter möglich, eine mögliche Verletzung der Verfahrensvorschriften vor einer Instanz geltend zu machen. Im Zusammenhang mit einem Nachprüfungsverfahren entscheiden in solchen Fällen beispielsweise Vergabekammern oder Oberlandesgerichte.

Änderung des § 3 Abs.7 Satz 2 VgV

Diesem Absatz, der sich auf die Vergabe von Planungsleistungen bezieht, wurde eine neue Bedingung hinzugefügt. Demnach müssen seit Inkrafttreten des überarbeiteten § 3 Abs. 7 Satz 2 VGV bei Planungsvorhaben, die aus mehreren Teilaufträgen bestehen, alle Teilaufträge addiert werden. Daraus ergibt sich dann der Auftragswert. Diese neue Regelung führt dazu, dass der Schwellenwert schneller überschritten wird und die betreffenden Planungsleistungen infolgedessen europaweit ausgeschrieben werden müssen. Gerade kleine Bauvorhaben, die bisher im Unterschwellenbereich ausgeschrieben werden konnten, sind davon betroffen.

Das Vergaberecht und seine Ziele

Das Vergaberecht verfolgt das Ziel einer wirtschaftlichen Nutzung der Haushaltsmittel. Diese Mittel sollen einerseits sparsam eingesetzt werden und andererseits zur Deckung des öffentlichen Bedarfs genutzt werden. Das Vergaberecht gewährleistet außerdem einen fairen Wettbewerb zwischen bietenden Unternehmen. Hierbei sind Maßnahmen gegen Korruption und Kartellbildung zu treffen. Es gelten die Gebote der Transparenz und Gleichbehandlung. Weiterhin betrifft das Vergaberecht politische Ziele. Diese regeln den sozialen und ökologisch nachhaltigen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Auch Kriterien zur Förderung der Innovation spielen eine Rolle.

Aufbau, Struktur und Abschnitte der Vergabeverordnung

Die Vergabeverordnung ist in mehrere Abschnitte untergliedert. Der VgV kommt spätestens seit dem 18.04.2016 eine wachsende Bedeutung zu, da sie mehr als nur Verweise auf die VOL/A und die VOF enthält. Im Hinblick auf diese Aufgabenbereiche gilt seitdem ausschließlich die Vergabeverordnung. Eine umfassende Vergabeverordnung-Definition beinhaltet daher eine genauere Erklärung der 7 Abschnitte dieser Verordnung.

Abschnitt 1

Gegenstand des Abschnitts 1 der Vergabeverordnung enthält Allgemeine Bestimmungen sowie Regelungen zur Kommunikation. Insbesondere die immer wichtiger werdende elektronische Kommunikation findet hier Berücksichtigung. Im Abschnitt 1 sind weiterhin Verweise auf den 2. Abschnitt der VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) enthalten.

Abschnitt 2

Der umfassende zweite Abschnitt der VgV beinhaltet 7 Unterabschnitte und dient der Regelung des Vergabeverfahrens.

  • Verfahrensarten: Der erste Unterabschnitt widmet sich den Verfahrensarten und ihrer Wahl, und zwar dem offenen und nichtoffenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft. Zum Abschluss geht es um die Fristsetzung.

  • Methoden und Instrumente: Unterabschnitt zwei setzt sich mit besonderen Methoden und Instrumenten im Vergabeverfahren auseinander, wie Rahmenvereinbarungen, dynamischen Beschaffungssystemen, elektronischen Auktionen und Katalogen.
  • Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Hier geht es um Markterkundung, die Vergabeunterlagen, die Aufteilung von Vergaben nach Losen, die Leistungsbeschreibung und technische Anforderungen. Weiter wird die Nachweisführung der Anforderungserfüllung durch Bescheinigungen und Gütezeichen geregelt. Abschließend geht es um Nebenangebote und Unteraufträge.

  • Veröffentlichung und Transparenz: Unterabschnitt vier handelt von der Bekanntmachung der Vergabe und der Bereitstellung von Vergabeunterlagen.

  • Eignungsanforderungen: Dieser Unterabschnitt beschäftigt sich mit der Auswahl geeigneter Bewerber:innen, darunter Kriterien zur Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, zur finanziellen und wirtschaftlichen sowie zur beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit. Zur Bestätigung der Erfüllung der Kriterien durch die Bewerber:innen wird die sogenannte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt.

  • Einreichung von Angeboten: Unterabschnitt sechs geht auf die Form und den Umgang mit Interessensbekundungen durch Bewerber:innen ein.

  • Prüfung und Wertung: Im letzten Unterabschnitt wird das Verfahren definiert, das zu einem Zuschlag für ein eingereichtes Angebot führen soll.

Abschnitt 3

Besondere Regelungen zur Vergabe sozialer und anderer Dienstleistungen sind Gegenstand von Abschnitt 3 VgV. Dazu gehören Erleichterungen, die schon Gegenstand des GWB sind. Hinzu kommen zusätzliche Erleichterungen, die sich etwa auf die Zuschlagskriterien, die Fristen sowie die Dauer der Rahmenvereinbarungen beziehen.

Abschnitt 4

Der Abschnitt 4 beinhaltet Regelungen zur Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen sowie zu Straßenfahrzeugen. Diese Regelungen fanden sich bereits in der vorherigen Vergabeverordnung (im Zusammenhang mit der Umsetzung bestimmter EU-Richtlinien).

Abschnitt 5

Abschnitt 5 bezieht sich speziell auf Planungswettbewerbe sowie deren Vorschriften in der Umsetzung. Dazu gehören Vorgaben zur Veröffentlichung und zur Transparenz. Auch für das Preisgericht sind bestimmte Regelungen vorgesehen. Die Planungswettbewerbe beziehen sich dabei nicht nur auf den Bereich der Bauplanung.

Abschnitt 6

Der sechste Abschnitt der VgV enthält spezielle Regelungen zu Architekten- sowie Ingenieurleistungen und deren Vergabe. Zu den Regelverfahren gehören wettbewerblicher Dialog und Teilnahmewettbewerb. Der Abschnitt enthält zusätzlich Regelungen zu Bauplanungswettbewerben.

Abschnitt 7

Abschnitt 7 beinhaltet Übergangs- und Schlussbestimmungen. Auch Regelungen zu Fristen sind hier enthalten. Abgeschlossen wird die VgV durch verschiedene Anlagen zu diversen Paragraphen. Dazu gehören etwa Begriffsbestimmungen, technische Anfragen sowie Daten und Methoden zur Berechnung bestimmter Kosten.

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