Im Vergaberecht kommen verschiedene Verfahrensarten zur Anwendung, die sich hinsichtlich einer ein- oder zweistufigen Struktur, dem Vorgehen zur Bestimmung des Bieterkreises und des Ablaufs des Verfahrens unterscheiden. Welche Verfahrensart zum Einsatz kommen, ist zudem abhängig vom Auftragswert und ob dieser oberhalb oder unterhalb des europäischen Schwellenwertes liegt.
Nach Abschnitt 1 VOB/A gilt grundsätzlich der Vorrang des Verfahrens der öffentlichen Ausschreibung, die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, wenn dies durch die entsprechende Verfahrensordnung gestattest ist.
§ 119 Abs. 2 GWB sieht eine Gleichrangigkeit von offenem und nicht offenem Verfahren vor. Gemäß § 119 Abs. 4 GWB muss einem nicht offenen Verfahren zwingen ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet sein. Dies stellt sicher, dass grundsätzlich jedem Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb offen steht. Die von der Auftraggeberseite zu treffende Auswahl erfolgt nach objektiven, diskriminierungsfreien Gesichtspunkten und ist im Vergabevermerk zu dokumentieren. Der oder die öffentliche Auftraggeber:in hat pflichtgemäße Ermessensentscheidungen zu treffen, dabei müssen insbesondere das Wettbewerbs-, Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot als Ausprägungen des generellen Willkürverbotes beachtet werden. Die Zahl der zugelassenen Bewerber:innen muss in jedem Fall einen echten Wettbewerb sicherstellen. Durch die Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren wird den Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs hinreichend Rechnung getragen.
Die übrigen Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft) sind zulässig, wenn die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen nach § 17 ff. VgV erfüllt sind.
Im Vergaberecht gibt es verschiedene Formen von Vergabeverfahren, die der oder die öffentliche Auftraggeber:in je nach Auftragswert und Situation auswählt. Diese Möglichkeiten werden Verfahrensarten genannt.