Ein wichtiger Begriff des Vertragsrechts ist die Leistungsbeschreibung. Als Leistungsbeschreibung wird die im Vertragsrecht festgelegte, durchzuführende Leistung seitens eines Auftragnehmers beziehungsweise einer Auftragnehmerin oder Verkäufers beziehungsweise einer Verkäuferin bezeichnet.
Es ist bei Vertragsverhältnissen erforderlich, eine Sachleistung festzulegen und im Gegenzug hierzu die Gegenleistung. Als Gegenleistung wird in der Regel der Kaufpreis oder der Preis für die erbrachte Dienstleistung gesehen.
Diese Festlegung ist zentraler Hauptpunkt bei Vertragsabschluss. Käufer:in und Verkäufer:in, Leistungserbringer:in und Leistungsnehmer:in unterzeichnen mit dem Vertrag sowohl die zu erbringende Leistungsbeschreibung als auch die zu erbringende Gegenleistung.
Bei einfachen und alltäglichen Kaufverträgen kommt keine Leistungsbeschreibung vor. Gebrauchsanweisungen oder Packungsbeilagen gelten nicht als Leistungsverzeichnis, sondern als Gebrauchsinformationen.
Schon bei einer Ausschreibung oder der Angebotserstellung kommt der Leistungsbeschreibung vor allem bei komplexen Verträgen eine Hauptrolle zu. Detailliert wird in einem Leistungsverzeichnis festgehalten, welche Leistungen durch den oder die Verkäufer:in oder Auftragnehmer:in zu erbringen sind und wozu er oder sie vertraglich verpflichtet ist. Auch die zu erbringenden Leistungsmerkmale werden im Leistungsverzeichnis festgehalten.
Bei Werkverträgen wie beispielsweise einem Bauvertrag oder bei einem Reisevertrag hingegen sind die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis von großer Wichtigkeit. Die Beschreibung legt genau fest, welche Leistungen von dem oder der Verkäufer:in/Dienstleister:in zu erbringen sind und worauf sich der oder die Leistungsnehmer:in berufen kann.
Im Bauwesen gibt es die VOB/A, die sich umfangreich und ausführlich mit Leistungsbeschreibungen befasst. In §7 ist festgehalten, dass die zu erbringende Bauleistung erschöpfend und eindeutig beschrieben werden muss. Es ist erforderlich, dass jedes Unternehmen in der Lage ist, die Leistungsbeschreibung vollumfänglich zu verstehen.
Des Weiteren müssen beteiligte Unternehmen in der Lage sein, die Preise anhand der Beschreibung zu kalkulieren. Es sind keine großartigen Vorarbeiten erforderlich, um eine Berechnung vorzunehmen. Zu beachten sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen.
Anhand der Leistungsbeschreibung kann im Vergleich mit dem Endprodukt respektive der ausgelieferten und übergebenen Sache überprüft werden, ob die gewünschte, "vereinbarte Beschaffenheit" erreicht werden konnte. Der oder die Verkäufer:in hat sich hierzu vertraglich gegenüber dem oder der Käufer:in verpflichtet.
Wenn es beim Endprodukt Abweichungen von der vorgegebenen Spezifikation gibt, kann dieses als Sachmangel gewertet werden und den oder die Käufer:in zu Gewährleistungsansprüchen berechtigen.
Bei einem Werkvertrag gilt das Werk erst dann als sachmängelfrei, wenn die vereinbarte Beschaffenheit (§633 Abs. 2 BGB) erzielt werden konnte. Auch bei Pauschalreisen und anderen speziellen Reiseleistungen gilt die vereinbarte Beschaffenheit. Erst wenn diese erzielt wurde, gilt eine Reise als frei von Mängeln.
Der §7a VOB/A legt fest, dass die Spezifikationen, die gegenüber dem Auftragsgegenstand gestellt werden, für alle Unternehmen zugänglich und verständlich sein müssen. Es wird unterschieden zwischen:
Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ist ein Sonderfall. Hier wird die Bauaufgabe umfangreich beschrieben. Das Leistungsprogramm wird auch als funktionale Beschreibung bezeichnet.
Der oder die Auftraggeber:in ist dazu angehalten, im Lastenheft seine gestellten Anforderungen zu dokumentieren. Der oder die Auftragnehmer:in muss im Pflichtenheft deklarieren, wie er oder sie die Anforderungen des oder der Auftraggeber:in erfüllen wird.
Die Leistungsbeschreibung ist die Basis bei Rechtsfragen wie der, ob eine gelieferte Ware oder ein hergestelltes Werk von Rechts wegen als mangelhaft bezeichnet werden kann. Die Leistung wird mit der Beschreibung spezifiziert und ermöglicht dem oder der Kund:in/Käufer:in eine genaue Erwartung an die Dienstleistung oder das Produkt.
Per Definition ist das Leistungsverzeichnis ein Bestandteil der Leistungsbeschreibung, umfasst jedoch nur Teile davon. Im Verzeichnis werden Teilleistungen festgehalten, die im Rahmen eines Gesamtauftrags erbracht werden müssen. Es ist bereits während einer Ausschreibung erwünscht, ein Leistungsverzeichnis mit den zu erwartenden Leistungen festzulegen.
Die im Leistungsverzeichnis festgehaltenen Teilleistungen werden häufig als Position bezeichnet. Ergänzt wird das Verzeichnis mit einer Gesamtbeschreibung des Vertragsgegenstandes, des Werks oder der Leistung.
Für die meisten Aufträge in vielen Branchen ist ein Leistungsverzeichnis bindend. Ergänzt wird es meist mit Vorschriften, DIN-Normen und anderen Regelwerken.
Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis sind per Definition zwei ineinander übergreifende Aspekte bei Vertragsabschlüssen. Sie haben den Vorteil, dass das Vertrags-Soll schriftlich festgehalten wird und der oder die Leistungsempfänger:in sich anhand der Beschreibung orientieren kann. Erhält er nicht die festgesetzte Leistung, besteht ein Gewährleistungsanspruch.
Das Leistungsverzeichnis ist in mehrere einzelne Positionen unterteilt. Die Ausführungsposition hat per Definition den Auftrag, eine durchzuführende Leistung zu beschreiben. Die Grundposition hingegen ist eine sich beziehende Position, die sich auf Zulage- und Alternativpositionen bezieht.
Die Wahlposition ist eine Position, die dem oder der Auftraggeber:in als Zusatz angeboten wird. Er oder sie kann sich vor Abschluss des Vertrages entscheiden, ob er oder sie diese Wahlposition anstelle der Grundposition nutzen möchte. Eine Ergänzung der Grundposition wird auch als Zulageposition bezeichnet.