Bei öffentlichen Ausschreibungen kann die Auswahl von Bewerber:innen unter bestimmten Bedingen durch eine losweise Vergabe erfolgen.
Im Vergabeverfahren können Ausschreibungen aus mehreren Teilen bestehen, die unabhängig voneinander zu vergeben sind. Diese Teile werden als Lose bezeichnet. Bei einer mengenmäßigen Aufteilung von Leistungen spricht man von Teillosen, bei einer Aufteilung nach Fachgebiet von Fachlosen. Dies gilt sowohl für die nationalen Vergaben im unterschwelligen Bereich (§ 5 Abs. 2 VOB/A) sowie für europaweite Ausschreibungen im Oberschwellenbereich.
Bei großen Bauvorhaben hat die Trennung in Teil- und Fachlosen den Vorteil, dass mehrere Auftragnehmer:innen zur selben Zeit beziehungsweise direkt nacheinander an einem Projekt arbeiten können. Dies führt zu einer beträchtlichen Zeitersparnis. Ein weiteres Argument für die Vergabe nach Losen liegt in der Qualifikation. Bestimmte Bauleistungen sind lediglich von spezialisierten Unternehmen durchzuführen, eine losweise Vergabe hilft hier bei der Auswahl der geeigneten Unternehmen.
Die Möglichkeit der in § 97 GWB geregelten Vergabe von Teillosen und Fachlosen hat vor allem zum Ziel, mittelständische Interessen bei der Vergabe zu berücksichtigen. Dadurch, dass auch kleinere Auftragseinheiten ("Lose") umfangreicher Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben werden, erhalten kleine und mittlere Unternehmen die Chance zur Bewerbung.
Öffentliche Auftraggeber:innen müssen im Bekanntmachungstext angeben, ob die Vergabe nach Losen aufgeteilt wird. Zudem müssen Bieter:innen deutlich in der Leistungsbeschreibung erkennen können, ob eine Aufteilung in Lose angeboten wird.
Auch bei der losweisen Vergabe muss der Wettbewerb des Vergabeverfahrens gewährleistet sein. So müssen Auftraggeber:innen sicherstellen, dass nicht ein:e Bieter:in alle Lose als Aufträge erhält. Wie viele Lose ein:e Bieter:in erhalten darf, ist jedoch nicht limitiert.
Möchte der oder die Auftraggeber:in, dass der odere die Bieter:in nur auf eine bestimmte Anzahl an Losen den Zuschlag erhalten kann, so muss er in den Vergabeunterlagen eine Höchstzahl nennen. Wird keine Höchstzahl genannt, ist eine Beschränkung unzulässig.
Wenn ökonomische oder technische Gründe es erfordern, dürfen bei der losweisen Vergabe nach § 97 Abs. 3 GWB mehrere oder alle Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden. Sprich, der oder die Auftraggeber:in vergibt nach Losen aufgeteilten Auftrag an ein Unternehmen. Dies wird als Gesamtvergabe bezeichnet.
Entscheidet sich der oder die Auftraggeber:in für eine Gesamtvergabe, muss er die Entscheidung hinreichend dokumentieren sowie gründlich belegen. Dabei ist es wichtig, dass der Entschluss stets mit dem Ziel der Wirtschaftlichkeit erfolgt.
Bei öffentlichen Bauaufträgen ist die losweise Vergabe verpflichtend, laut VOB/A gilt dies sowohl für nationale als auch EU-Ausschreibungen gleichermaßen. Private Auftraggeber:innen sind in der Regel nicht an das Vergaberecht gebunden, dennoch kann die Regelung zur Vergabe nach Losen auch bei privat-gewerblichen Aufträgen ausschlaggebend sein. So haben das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens sowie der VGH Bayern 2017 entschieden, dass die Vergabe von Bauleistungen ohne Losbildung als schwerer Vergaberechtsverstoß gewertet wird.
Auf eine Aufteilung nach Losen darf nur verzichtet werden, wenn sowohl technische als auch wirtschaftliche Gründe gegen die losweise Vergabe sprechen. Der Verzicht auf eine Aufteilung nach Losen sollte die Ausnahme bleiben. Nach dem VHB-Bund muss der oder die Auftraggeber:in deutlich darlegen, wieso er oder sie sich gegen eine Aufteilung nach Losen entscheidet oder, wieso mehrere Fachlose zusammengelegt wurden. Ein erhöhter Aufwand für Koordination und Durchführung des Verfahrens ist beispielsweise kein triftiger Grund gegen die Aufteilung nach Losen.
Wichtige Gründe müssen zudem bereits in den Vergabeunterlagen erklärt werden.