Unter den Zuschlagskriterien sind Auswahlkriterien zu verstehen, die öffentliche Auftraggeber:innen für ihre Auftragsvergabe heranziehen. Auftraggeber:innen haben die Pflicht, ihre Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Vergabeunterlagen offenzulegen. Zu den Zuschlagskriterien gehören auch bestimmte Unterkriterien. Die Kriterien können eine unterschiedliche Gewichtung aufweisen, wobei auch diese Gewichtung verpflichtend anzugeben ist. Eine Änderung der Zuschlagskriterien im Rahmen des Vergabeverfahrens ist nicht zulässig.
Die Zuschlagskriterien öffentlicher Auftragsvergabe bilden die Grundlage für die Vergabeentscheidung. Es handelt sich um Wertungskriterien, aufgrund derer öffentliche Auftraggeber:innen Bietenden den Zuschlag erteilen. Hierbei besteht eine Pflicht zur genauen Angabe der Zuschlagskriterien, was Unterkriterien und Gewichtung dieser Faktoren mit einschließt. Die Kriterien müssen dabei direkt mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen. Weiterhin müssen die Zuschlagskriterien die wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten.
Von besonderer Bedeutung ist das Kriterium des Preises, das eine Gewichtung von etwa 30 Prozent haben sollte. Zuschlagskriterien sind einmal festzulegen und dürfen im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens nicht geändert werden. Dies betrifft auch die spezifizierenden Unterkriterien sowie die Gewichtung der einzelnen Faktoren. Sofern keine konkrete Gewichtung möglich ist, geben Auftraggeber:innen die Zuschlagskriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutsamkeit an. Sofern sie vorhanden sind, ist mit Unterkriterien entsprechend ähnlich zu verfahren.
In einer Erklärung zu Zuschlagskriterien spielt insbesondere die Vergabeverordnung (VgV) als rechtliche Grundlage eine wichtige Rolle. Bei der Festlegung der Zuschlagskriterien ist § 58 VgV (Zuschlag und Zuschlagskriterien) zu beachten. Handelt es sich um Aufträge mit einem Auftragsvolumen unterhalb der EU-Schwellenwerte, so ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu beachten. Hier gilt insbesondere § 43 UVgO (Zuschlag und Zuschlagskriterien).
Bei Bauleistungen ist weiterhin § 16d EU VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A) relevant. Diese Texte regeln die Einzelheiten in der Angabe und Gewichtung der Zuschlagskriterien. Gemäß diesen juristischen Grundlagen sind Auftraggeber:innen verpflichtet, in der Gewichtung der Kriterien insbesondere dem geschuldeten Entgelt besondere Bedeutung beizumessen.
Auftraggeber:innen sollten berücksichtigen, dass sie Zuschlagskriterien nicht vollkommen willkürlich festlegen dürfen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen diese Kriterien einerseits mit dem Auftragsgegenstand selbst zusammenhängen. Andererseits müssen sie unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts festgelegt werden. Zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören auch Transparenz und Wettbewerb.
Zuschlagskriterien sind nicht mit Eignungskriterien zu verwechseln. Die Ersteren haben direkten Bezug zum Angebot, also zum Leistungsgegenstand. Auftraggeber:innen nutzen sie zur Ermittlung des wirtschaftlich sinnvollsten Angebots. Eignungskriterien haben hingegen Bezug zu den Bietenden und beurteilen deren Eignung, beispielsweise die Fachkompetenz. Die Einordnung als Eignungs- oder Zuschlagskriterium richtet sich dementsprechend danach, ob es primär um den oder die Bieter:in oder um die angebotene Leistung geht.
Rechtliche Grundlage zur Einordnung der Eignungskriterien ist § 46 Abs. 3 VgV. Hier zählt die Vergabeverordnung diejenigen Belege auf, die sich für einen Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters beziehungsweise der Bieterin (technischer und beruflicher Art) eignen.
Im Einzelnen befasste sich die Vergabekammer Sachsen in einem konkreten Fall mit der Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. In einem Beschluss vom 30.08.2017 - (Az. 1/SVK/015-17) stellte die Vergabekammer klar, dass ausschließlich die Eignungskriterien darüber entscheiden, ob ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Auch nach diesem Beschluss ist es zur Abgrenzung der beiden Wertungskriterien maßgeblich, welchen Bezug diese haben.
Zuschlagskriterien beziehen sich in ihrem wesentlichen Kern beziehungsweise in ihrem Bewertungsschwerpunkt auf Angaben, die für den konkreten Auftrag von Bedeutung sind. Die Eignungskriterien stützen sich auf Angaben zur allgemeinen Bietereignung. Für die Zulässigkeit der Zuschlagskriterien ist es daher wichtig, dass sie konkreten Bezug zu den Leistungsinhalten der entsprechenden Angebote haben. Exemplarisch finden sich etwa in § 58 VgV nicht erschöpfende Auflistungen möglicher Kriterien. Grundsätzlich sind hierbei monetäre sowie nichtmonetäre Aspekte zu unterscheiden.
Die monetären Zuschlagskriterien sind maßgeblich für die Kalkulation des Angebots. Dazu zählen neben dem Preis an sich auch die zu erwartenden Kosten für Wartung und Instandhaltung sowie eventuelle Reparaturkosten. Auch der abzusehende Energieverbrauch und sonstige Folgekosten sind hier zu berücksichtigen. Die Lebensdauer gehört ebenso zu den monetären Faktoren. Auch Vertriebs- und Handelsbedingungen gehören zu diesen Aspekten.
Zu den nichtmonetären Zuschlagskriterien gehören die übrigen Faktoren, die zur Angebotsbewertung von Bedeutung sind. Die Qualität sowie der technische Wert gehören zu diesen Aspekten. Auch Nutzen, Zweckmäßigkeit und Benutzerfreundlichkeit spielen hier eine Rolle. Weitere nichtmonetäre Kriterien betreffen bereichsbezogene Faktoren wie Kundenservice oder Marketingkonzepte. Personalbezogene Faktoren wie Erfahrung und Organisation können ebenso von Belang sein, wenn die Personalqualität für die Ausführung des Auftrags wichtig ist.
Bei Vergabeverfahren in der EU sind bestimmte Zuschlagskriterien unzulässig. Rein unternehmensbezogene Zuschlagskriterien sind nicht zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass die Kriterien stets konkreten Leistungsbezug bezüglich der Angebote haben müssen. Ebenso ist es Auftraggeber:innen nur möglich, solche Zuschlagskriterien anzuwenden, die sie bereits vorab in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben haben.