Öffentliche Ausschreibungen von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen regelt die Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Anwendbar ist die VSVgV für Aufträge der Bundesregierung oberhalb der Schwellenwerte. Grundlage für die VSVgV-Definition sind § 97 Abs. 6 und § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt das Haushaltsrecht. Bei sicherheits- und verteidigungsrelevanten Vergaben von Bauleistungen sind zusätzliche Regelungen zu beachten. Die VSVgV setzt die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 um.
Die VSgV-Definition regelt die Koordinierung der Verfahren bei der Vergabe von bestimmten Dienstleistungen, Bau- und Lieferleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. Zu beachten sind zudem die Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG. Ziel der Umsetzung der Richtlinien ist der schrittweise Aufbau eines europäischen Marktes für Verteidigungs- und Sicherheitsausrüstungen mit gleichen Wettbewerbsbedingungen für Anbieter innerhalb der Europäischen Union. In den EU-Mitgliedsstaaten sollen die nationalen Beschaffungsmärkte für einen europaweiten Wettbewerb auch im Sicherheits- und Verteidigungsbereich geöffnet werden.
Der Schwellenwert für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge beträgt 428.000 Euro. Geregelt wird er in der Verordnung (EU) 2017/2367 zur Änderung der RL 2009/81/EG vom 18.12.17 (vgl. auch ABl. L 337/22 vom 19.12.17). Für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauaufträge liegt der EU-Schwellenwert bei 5.350.000 Euro. Werden die Schwellenwerte überschritten, handelt es sich um oberschwellige Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge.
Bei öffentlichen Verteidigungs- und Sicherheitsaufträgen, deren Auftragssumme unterhalb der Schwellenwerte liegt, findet das Haushaltsrecht Anwendung. Bei Ausschreibungen zu Liefer- und Dienstleistungen von Bund und Bundesbehörden gilt unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Bei Vergaben von Ländern und Kommunen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Abschnitt 1.
Gemäß Definition ist bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen neben dem GWB auch die VSVgV anzuwenden. Für Bauleistungen ist gemäß der Erklärung der VSVgV die VOB/A-VS zugrunde zu legen. Damit ist das eigentliche "Vergabehandbuch" für Bauaufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich der dritte Abschnitt der VOB/A. Auch für Alternativpositionen gelten besondere Reglungen. Bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen dürfen diese nach Maßgabe des § 7 VS Abs. 1, Nr. 4, Abschnitt 3 (VOB/A) nicht im Leistungsverzeichnis erscheinen.