EEE ist die Abkürzung für Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ein europaweit einheitliches elektronisches Standardformular, mit dem Unternehmen bei einem Vergabeverfahren eine Erklärung über ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen abgeben können.
Am 05.01.2016 hat die EU-Kommission die Einführung des Standardformulars EEE beschlossen. Details zur EEE sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 verankert. Ziel der EEE ist es, den Verwaltungsaufwand bei Vergabeverfahren für Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer und vor allem für kleine und mittlere Unternehmen zu reduzieren.
Teil I enthält Angaben zum Vergabeverfahren und zum Auftraggeber. Teil II enthält die Angaben zum Unternehmen und seinen Vertretern. In Teil III können die Angaben zu Ausschlussgründen genannt werden. Teil IV benennt die Eignungskriterien. Teil V betrifft nur zweistufige Verfahren, wenn der Auftraggeber ausdrücklich bestimmte Eignungskriterien festgelegt hat, um die Zahl der Bewerber zu begrenzen. In der Abschlusserklärung in Teil VI erklärt das Unternehmen, dass seine Informationen korrekt sind und dass Nachweise auf Nachfrage unverzüglich nachgereicht werden. Das Unternehmen stimmt einem Zugang des öffentlichen Auftraggebers zu den angegebenen Nachweisen zu.
Bei Vergabeverfahren erspart die EEE den Unternehmen die Vorlage vieler Behörden-Bescheinigungen oder Nachweise von Dritten. Die EEE wird hier als vorläufiger Nachweis anerkannt. Unternehmen haben dadurch deutlich weniger Aufwand als bei der klassischen Eignungsprüfung. Da die EEE EU-weit gültig ist, haben Unternehmen die Möglichkeit, an Vergabeverfahren anderer EU-Mitgliedstaaten teilzunehmen.
Auch der öffentliche Auftraggeber profitiert von den Vereinfachungen durch die EEE. Durch einheitliche Formulare können die Angaben teilnehmender Unternehmen besser verglichen werden.
Es gibt sowohl eine vollelektronische als auch eine papierbasierte Version der EEE. Für Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwerts darf seit dem 18. Oktober 2018 nur noch die vollelektronische Eigenerklärung verwendet werden.
Ein Online-Dienst mit Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Bewerbern beim Ausfüllen des Formulars. Zusätzlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Leitfaden für die Anwendung der EEE herausgegeben (PDF).
Falls die zuschlagerteilende Stelle die erforderlichen Unterlagen von einer Datenbank abfragen kann, müssen Unternehmen keine weiteren Bescheinigungen und Nachweise einreichen. Dies gilt z.B. für Unternehmen, die im datenbankgestützten PQ-Verzeichnis eingetragen sind oder einen Gewerbezentralregisterauszug der Datenbank des Bundesamts für Justiz vorweisen können.