Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch als Kartellgesetz bezeichnet, regelt den Wettbewerb auf dem Markt. Die GWB-Regeln gelten als eine Art Grundgesetz der deutschen Wirtschaft. Im deutschen Kartell- und Wettbewerbsrecht ist das GWB die zentrale Norm. Die Definition des GWB zielt auf die Sicherung eines ungehinderten, vielgestaltigen und funktionierenden Wettbewerb. Der Wettbewerb auf dem Markt ist vor Missbrauch von Marktmacht, Koordination, Akkumulation und Begrenzung von Marktteilnehmer:innen zu schützen.
Das Gesetz ist in sechs Teile gegliedert:
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellt den freien Wettbewerb auf dem Wirtschaftsmarkt sicher. Die Marktteilnehmer:innen sollen vor Beschränkungen geschützt und in einer freiheitlichen Ordnung agieren können. Letztlich liegt dem GWB der Gedanke zugrunde, dass nur ein freier und wirksamer Wettbewerb einen maximalen Nutzen - insbesondere für den Verbraucher:innen - gewährleistet.
Bei dem GWB handelt es sich um eine Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechtes, welches am 01.01.1958 in Kraft trat. Das Gesetz sichert einen ungehinderten sowie funktionierenden Wettbewerb.
Das Gesetzt gegen Wettbewerbsbeschränkung gilt für Unternehmen aller Bereiche, insbesondere Teil 1 bis 3 des Gesetztes finden bei allen Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes Anwendung. Es ist selbst dann gültig, wenn das Unternehmen im Besitz der öffentlichen Hand ist oder von ihr verwaltet wird. Bestimmte Bereiche wie beispielsweise die Landwirtschaft erhalten gewisse Sonderregelungen. Teil 4 des GWBs ist zudem ausdrücklich bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie der Ausrichtung von Planungswettbewerben öffentlicher Auftraggeber anzuwenden (siehe §106 GWB). Er besteht aus zwei Kapiteln, wobei das erste das Vergabeverfahren regelt und das zweite den vergaberechtlichen Rechtsschutz.
Nach der GWB-Definition ist es Unternehmen untersagt, Preise und Konditionen auf dem Markt vorzuschreiben. Damit ist eine Preisbindung, die sich wiederum auf Verträge mit Dritten auswirken würde, ausgeschlossen. So darf ein Produzent zwar Empfehlungen abgeben, sogenannte "unverbindliche Preisempfehlungen", den Händler:innen aber keine Vorschriften zu Preisen und Konditionen für ihre Endkund:innen machen. Eine Ausnahme zur Preisbindung sind Verlagserzeugnisse, bei denen der Produzent den Verkaufspreis vorgeben kann.
Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen einer Missbrauchsaufsicht durch das Kartellamt. Im Rahmen der Aufsicht kann das Kartellamt den Unternehmen ein Verhalten untersagen und Verträge für unwirksam erklären. Das Kartellamt entscheidet auch über die Fusion von Unternehmen, sofern damit eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder verstärkt werden kann. Die Überwachung und Ausführung obliegt nach Definition dem Bundeskartellamt. Bei wettbewerbsrelevanten Vorgängen, die lediglich auf Bundeslandebene von Bedeutung sind, können auch die jeweiligen Landeskartellbehörden entscheiden.
Das Wettbewerbsrecht der EU kann die deutschen GWB-Definitionen beeinflussen und überlagern. Insbesondere betrifft dies Wettbewerbsbeschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten. In diesen Fällen gilt nicht das deutsche Kartellverbot, sondern das EU-weite Kartellverbot gemäß Art. 101 des AEU-Vertrages. Auch gilt die europäische Zusammenschlusskontrolle, sofern bei Unternehmenszusammenschlüssen entsprechende Umsatzschwellen erreicht werden.
Während des Zweiten Weltkriegs kam es zu starken Verflechtungen der deutschen Wirtschaft. Mit dem Potsdamer Abkommen (Teil III, Art. 12) sollte zunächst eine kurzfristige Dezentralisierung erfolgen. Gesetze und Verordnungen zur Dekartellierung wurden im Jahr 1947 durch die Alliierten (Großbritannien, USA und Frankreich) erlassen. Damit wurden nicht nur politische Ziele wie die Reduzierung der deutschen Rüstungskapazität und Wirtschaftsleistung verfolgt. Auch das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit, ähnlich der Antitrust-Politik der USA, sollte sichergestellt werden.
In 1952 wurde ein erster Regierungsentwurf vorgelegt. Ein Jahr später folgte der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) mit einem eigenen Entwurf, basierend auf einem Gutachten. Erst in 1955 übernahm das Bundesministerium für Wirtschaft die Zuständigkeit der Dekartellierungsgesetze. Ein Gesetz, das die alliierten Dekartellierungsregelungen ablöste, trat am 1. Januar 1958 in Kraft. Dieses neue Gesetz enthielt keine Regelungen zur Zusammenschlusskontrolle. Aufgabe des Staats war es, eine vollständige Konkurrenz und einen freien Leistungswettbewerb auf dem Markt zu sichern. Das Gesetz ermöglichte mit einem sogenannten Verbotsprinzip, Unternehmenszusammenschlüsse zu untersagen und Unternehmen zu entflechten.
Eine erstmalige Novellierung der Bestimmungen zum GWB erfolgte zum 1. Januar 1965. Der Missbrauchstatbestand des § 19 GWB wurde durch eine Generalklausel ersetzt. Damit musste die Kartellbehörde nicht mehr nachweisen, dass Preise und Geschäftsbedingungen von Marktteilnehmer:innen ohne sachliche Rechtfertigung festgelegt wurden. Auch konnten die Kartellbehörden mit § 81 GWB eigenständig Geldbußen festlegen.
Spätere Änderungen der GWB-Definition umfassten den § 25 Abs. 1 GWB mit einem Verbot aufeinander abgestimmten Verhaltens sowie die §§ 44 - 47 zur Einrichtung einer Monopolkommission. Überarbeitet wurden im Zuge der Novellierungen auch die Maßstäbe für Unternehmenszusammenschlüsse und die Missbrauchsaufsicht bei Preisbildung. Ebenso wurden Erleichterungen für mittelständische Unternehmen definiert. Zur Sicherung von Informationsfreiheit und Pressevielfalt erfolgte in 1976 eine 3. Novelle. In 1980 wurde unter anderem ein Diskriminierungsverbot formuliert, in 1989 erfolgte die Legalisierung von Einkaufskooperationen für kleine und mittlere Unternehmen.
Eine erste Harmonisierung mit dem europäischen Wettbewerbsrecht erfolgte mit der 6. Novelle in 1998. Eine fast vollständige Angleichung an das EU-Kartellrecht erfolgte mit der 7. Novelle am 1. Juli 2005 (Art. 81 und 82 EG). Die Kartellschadensersatzrichtlinie trat mit der 9. GWB-Novelle am 9. Juni 2017 in Kraft. In Anlehnung an die EU-Kartellschadensersatzlinie bestätigt das GWB, dass ein Kartell einen Schaden verursachen kann. Sammelklagen und andere kollektive Rechtsschutzmöglichkeiten sind jedoch auch weiterhin nicht geregelt.
Zur Koordination des wirtschaftlichen Wettbewerbs umfasst die GWB-Definition Regeln zur Interaktion der unabhängigen Marktteilnehmer:innen. Abzugrenzen ist das GWB vom UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Fairness, Lauterkeit und Sittlichkeit auf dem Markt sichert. Die GWB-Bestimmungen betreffen: