In der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) werden die Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge gemäß EU-Richtlinien unterhalb der Schwellenwerte geregelt.
Erklärung zu VOL: Das deutsche Vergaberecht ist ein dreistufiges kaskadenartiges Regelungssystem. Auf Gesetzesebene und damit auf höchster Stufe steht das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Darunter folgt die Vergabeverordnung (VgV) auf der Stufe einer Rechtsverordnung. Die dritte Stufe nehmen Vergabeordnungen mit dem Rang von Verwaltungsvorschriften ein, dazu gehört die VOL. Die VOL besteht aus zwei Teilen, VOL/A und VOL/B.
Teil A enthält allgemeine Bestimmungen zum Ablauf von Vergabeverfahren. Die VOL betrifft Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die keine Bau- oder freiberuflichen Leistungen sind und die keiner besonderen Vergaberechtsregelung unterliegen, wie z. B. im Sektorenbereich. Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind in der Vergabeverordnung (VgV) geregelt.
Teil A unterscheidet drei Vergabearten für Vergaben unter den EU-Schwellenwerten:
Hierbei wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen in öffentlicher Ausschreibung aufgefordert, Angebote zu Leistungen einer Vergabe einzureichen. Die öffentliche Ausschreibung gilt als Regelfall, von der nur in besonderen Fällen abgewichen werden darf. Alle öffentlichen Ausschreibungen finden Sie online bei ibau oder im ibau Xplorer!
Hierbei wird eine beschränkte Anzahl von Unternehmen aufgefordert, Angebote zu einer Vergabe abzugeben. Der oder die öffentliche Auftraggeber:in begrenzt in einer Vorauswahl die Zahl der Bieter:innen. Wenn es zweckmäßig ist, soll die Vorauswahl aus einem Teilnahmewettbewerb hervorgehen.
Bei einem Teilnahmewettbewerb können interessierte Unternehmen zu einer geplanten, öffentlich bekannt gegebenen Auftragsvergabe Anträge auf Teilnahme stellen. Unter Beachtung der Vergabegrundsätze wählt die Vergabestelle dann aus diesen Bewerber:innen geeignete aus, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Bei dieser Vergabeform verhandelt der oder die Auftraggeber:in direkt mit mehreren Unternehmen, die mit oder ohne Teilnahmewettbewerb ausgewählt wurden, über die Auftragsbedingungen. Dieses Verfahren stellt die geringsten formellen Anforderungen und steht teilweise den Prinzipien des unbeschränkten Wettbewerbs entgegen. Daher ist die freihändige Vergabe nur bei geringfügigen Leistungen, bei besonderer Dringlichkeit oder bei Leistungen mit gewerblichen Schutzrechten erlaubt.
Teil A der VOL wird derzeit in den Bundesländern sukzessive durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ersetzt. Die freihändige Vergabe trägt in der neuen UVgO die Bezeichnung Verhandlungsvergabe, im Oberschwellenbereich heißt sie Verhandlungsverfahren.
Für den zwischen der öffentlichen Auftragsstelle und dem oder der Auftragnehmer:in abgeschlossenen Vertrag für die Ausführung von Leistungen stellt Teil B der VOL allgemeine Vertragsbedingungen auf. Diese haben den Charakter von allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind für die Vertragsgestaltung durch den oder die öffentliche:n Auftraggeber:in verpflichtend.
In insgesamt 19 Paragraphen werden zunächst die Vertragsbedingungen zu Art und Umfang der Leistung aufgeführt. Es geht um Änderungsmodalitäten, die Gestaltung der Ausführungsunterlagen und die Art der Anlieferung. Weiter werden vertragliche Regelungen für das Verfahren bei Behinderung oder Unterbrechung der Leistung, Pflichtverletzung des Auftragnehmers beziehungsweise der Auftragnehmerin und Verzug des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin geregelt. Daran schließen sich die Bedingungen zur Lösung des Vertrags durch Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen an. Weitere Paragraphen beschäftigen sich mit Obhutspflichten, Vertragsstrafen, Güteprüfung und Abnahme der Leistungen. Es folgen die Vertragsbedingungen für Rechnung, Zahlung, Sicherheitsleistung und schließlich hieraus möglichen Streitigkeiten.
Der Rechtsschutz ist für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte geringer ausgeprägt als oberhalb der Schwellenwerte. Es bleiben die Möglichkeiten einer Dienstaufsichtsbeschwerde (Rechts- und Fachaufsicht) und Unterlassungsansprüche oder Schadensersatz durch ordentliche Gerichte. Ein Nachprüfungsverfahren über die Vergabekammern, die die Anwendung der Vergabevorschriften prüfen, ist anders als im Oberschwellenbereich nicht möglich.
Herausgeber der VOL ist der Deutsche Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL).
Zwar haben die VgV sowie die UVgO die VOL/A im Ober- und Unterschwellenbereich ersetzt, dennoch ist die VOL/A zumindest bei der unterschwelligen Vergabe in Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz gültig. Auch die VOL/B ist weiterhin maßgebend.