VOL

In der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) werden die Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge gemäß EU-Richtlinien unterhalb der Schwellenwerte geregelt.

Erklärung zu VOL: Das deutsche Vergaberecht ist ein dreistufiges kaskadenartiges Regelungssystem. Auf Gesetzesebene und damit auf höchster Stufe steht das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Darunter folgt die Vergabeverordnung (VgV) auf der Stufe einer Rechtsverordnung. Die dritte Stufe nehmen Vergabeordnungen mit dem Rang von Verwaltungsvorschriften ein, dazu gehört die VOL. Die VOL besteht aus zwei Teilen, VOL/A und VOL/B.

VOL-Definition: VOL/A

Teil A enthält allgemeine Bestimmungen zum Ablauf von Vergabeverfahren. Die VOL betrifft Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die keine Bau- oder freiberuflichen Leistungen sind und die keiner besonderen Vergaberechtsregelung unterliegen, wie z. B. im Sektorenbereich. Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind in der Vergabeverordnung (VgV) geregelt.

Teil A unterscheidet drei Vergabearten für Vergaben unter den EU-Schwellenwerten:

Öffentliche Ausschreibung

Hierbei wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen in öffentlicher Ausschreibung aufgefordert, Angebote zu Leistungen einer Vergabe einzureichen. Die öffentliche Ausschreibung gilt als Regelfall, von der nur in besonderen Fällen abgewichen werden darf. Alle öffentlichen Ausschreibungen finden Sie online bei ibau oder im ibau Xplorer!

Beschränkte Ausschreibung

Hierbei wird eine beschränkte Anzahl von Unternehmen aufgefordert, Angebote zu einer Vergabe abzugeben. Der oder die öffentliche Auftraggeber:in begrenzt in einer Vorauswahl die Zahl der Bieter:innen. Wenn es zweckmäßig ist, soll die Vorauswahl aus einem Teilnahmewettbewerb hervorgehen.

Bei einem Teilnahmewettbewerb können interessierte Unternehmen zu einer geplanten, öffentlich bekannt gegebenen Auftragsvergabe Anträge auf Teilnahme stellen. Unter Beachtung der Vergabegrundsätze wählt die Vergabestelle dann aus diesen Bewerber:innen geeignete aus, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Freihändige Vergabe

Bei dieser Vergabeform verhandelt der oder die Auftraggeber:in direkt mit mehreren Unternehmen, die mit oder ohne Teilnahmewettbewerb ausgewählt wurden, über die Auftragsbedingungen. Dieses Verfahren stellt die geringsten formellen Anforderungen und steht teilweise den Prinzipien des unbeschränkten Wettbewerbs entgegen. Daher ist die freihändige Vergabe nur bei geringfügigen Leistungen, bei besonderer Dringlichkeit oder bei Leistungen mit gewerblichen Schutzrechten erlaubt.

Teil A der VOL wird derzeit in den Bundesländern sukzessive durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ersetzt. Die freihändige Vergabe trägt in der neuen UVgO die Bezeichnung Verhandlungsvergabe, im Oberschwellenbereich heißt sie Verhandlungsverfahren.

VOL-Definition: VOL/B

Für den zwischen der öffentlichen Auftragsstelle und dem oder der Auftragnehmer:in abgeschlossenen Vertrag für die Ausführung von Leistungen stellt Teil B der VOL allgemeine Vertragsbedingungen auf. Diese haben den Charakter von allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind für die Vertragsgestaltung durch den oder die öffentliche:n Auftraggeber:in verpflichtend.

Paragraphen

In insgesamt 19 Paragraphen werden zunächst die Vertragsbedingungen zu Art und Umfang der Leistung aufgeführt. Es geht um Änderungsmodalitäten, die Gestaltung der Ausführungsunterlagen und die Art der Anlieferung. Weiter werden vertragliche Regelungen für das Verfahren bei Behinderung oder Unterbrechung der Leistung, Pflichtverletzung des Auftragnehmers beziehungsweise der Auftragnehmerin und Verzug des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin geregelt. Daran schließen sich die Bedingungen zur Lösung des Vertrags durch Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen an. Weitere Paragraphen beschäftigen sich mit Obhutspflichten, Vertragsstrafen, Güteprüfung und Abnahme der Leistungen. Es folgen die Vertragsbedingungen für Rechnung, Zahlung, Sicherheitsleistung und schließlich hieraus möglichen Streitigkeiten.

Rechtsschutz

Der Rechtsschutz ist für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte geringer ausgeprägt als oberhalb der Schwellenwerte. Es bleiben die Möglichkeiten einer Dienstaufsichtsbeschwerde (Rechts- und Fachaufsicht) und Unterlassungsansprüche oder Schadensersatz durch ordentliche Gerichte. Ein Nachprüfungsverfahren über die Vergabekammern, die die Anwendung der Vergabevorschriften prüfen, ist anders als im Oberschwellenbereich nicht möglich.

Herausgeber der VOL ist der Deutsche Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL).

Häufige Fragen zur VOL

Ist die VOL noch gültig?

Zwar haben die VgV sowie die UVgO die VOL/A im Ober- und Unterschwellenbereich ersetzt, dennoch ist die VOL/A zumindest bei der unterschwelligen Vergabe in Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz gültig. Auch die VOL/B ist weiterhin maßgebend.

Laden Sie sich die Infografik zum Ausdrucken in DIN A3 herunter

Übersicht über das Vergaberecht

Weitere spannende Artikel

04.05.2022 16:32 | Hannah Simons Veröffentlicht in: Wissenswertes
Der Vertrieb investiert viel Arbeit in den Aufbau von Kundenbeziehungen. Umso enttäuschender ist es, wenn man herausfindet, dass der mit so viel Sorgfalt betreute Gesprächspartner beziehungsweise die Gesprächspartnerin nicht über die Entscheidungsbefugnis verfügt, [...]
16.02.2021 15:00 | Jacqueline Segeth Veröffentlicht in: Wissenswertes
Zur Gewinnung von Neukunden gibt es für Unternehmen viele verschiedene Wege. Ein Anschreiben an potenzielle Neukunden ist eine Möglichkeit, Kunden sicher zu erreichen und direkt anzusprechen. Dieser Weg zur Gewinnung von Neukunden gehört zur Kaltakquise, da sie einen [...]
13.12.2021 08:34 | Hannah Simons Veröffentlicht in: Wissenswertes
Jeder Vertriebsmitarbeiter kennt den Moment: Sie haben eine Anfrage bekommen, Zeit in ein entsprechendes Angebot investiert, es verschickt und dann: Nichts. Der Geschäftsabschluss ist schon zum Greifen nah, aber der Kunde springt einfach ab. Aber warum? Oft verlassen s [...]
14.09.2023 16:25 | Hannah Simons Veröffentlicht in: Wissenswertes
Kundenakquise ist eine der größten Herausforderungen für viele Unternehmen. Oft scheitert es daran, dass ein Unternehmen nicht weiß, wie es potentielle Kund:innen erreichen kann. Da Maßnahmen zur Neukundengewinnung teuer sind und die Erfolge nicht auf den ersten Bl [...]
21.06.2023 15:55 | Lorena Lawniczak Veröffentlicht in: Wissenswertes
Golf, Millennials und Digital Natives – Dabei ist keineswegs das bekannte Auto eines großen Autoherstellers oder ein neuer Trend in der Modewelt gemeint. Mit diesen Synonymen werden Generationen beschrieben, welche derzeit großen Einfluss auf die Gesellschaft, aber [...]
29.06.2023 12:52 | ibau Redaktion Veröffentlicht in: Wissenswertes
Es sagt sich leichter als getan: Der Bewerber oder die Bewerberin steht vor der Tür und Sie als Arbeitgeber:in sollen nun, wie aus dem Ärmel geschüttelt, ein richtiges Bewerbungsgespräch führen. Oft fehlt einfach die Zeit, sich mit fachmännischen Bewerbungsverfahr [...]