Im Zusammenhang mit öffentlichen Vergaben stellen die Schwellenwerte die Auftragswerte dar, ab denen für öffentliche Auftraggeber die EU-Richtlinien gelten. Diese besagen, dass Auftraggeber zu europaweiten Ausschreibungen von Aufträgen verpflichtet sind, wenn deren Auftragswert über den festgelegten EU-Schwellenwerten liegt. Hierbei müssen zudem vorgegebene EU-Ausschreibungsverfahren und -Bekanntmachungsmuster angewendet werden.
Mit der Änderung durch die EU-Kommission gelten seit 01. Januar 2020 folgende EU-Schwellenwerte:
Ob eine öffentliche Ausschreibung EU-weit ausgeschrieben werden muss, hängt vom Schwellenwert ab. Sobald der Auftragswert den Schwellenwert erreicht oder überschreitet, muss der Auftrag europaweit ausgeschrieben werden. Der zu erreichende EU-Schwellenwert hängt von der Branche des Auftrages ab, so muss sowohl zwischen Bauaufträgen und Liefer- und Dienstleistungen sowie zwischen dem öffentlichen Auftraggeber unterschieden werden.
Die Grundlagen der Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte sind im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in § 97 "Grundsätze der Vergabe" festgehalten. Bei öffentlichen Aufträgen ist nach § 97 Abs. 1 für Transparenz zu sorgen (Transparenzgebot), wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden sollen. Im zweiten Absatz ist festgelegt, dass Teilnehmer an Vergabeverfahren gleichbehandelt werden müssen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Für die gesamte Kommunikation in einem Vergabeverfahren und für das Speichern von Daten sind grundsätzlich elektronische Mittel zu verwenden.
Weiterhin ist es erforderlich, dass wenn der EU-Schwellenwert erreicht wird, gemäß § 12 Abs. 3 EU VOB/A bzw. VOL/A die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union durchgeführt wird. Formal muss diese den Standardformularen der SIMAP entsprechen. Nach der Übersetzung in die offiziellen europäischen Sprachen erfolgt die Veröffentlichung im europäischen Ausschreibungsportal "Tenders Electronic Daily" (TED).
Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gelten für Liefer- und Dienstleistungen sowie für Bauleistungen unterschiedliche Regelungen.
Für die Vergabe von Bauleistungen gilt Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
Den EU-Schwellenwerten liegen die Schwellenwerte des General Procurement Agreement (GPA) zugrunde, die in sogenannten „Sonderziehungsrechten“ angegeben werden. Hierbei handelt es sich um eine künstliche, vom Institut für Weltwirtschaft (IfW) geschaffene Währungseinheit. Aufgrund sich laufend verändernden Kursschwankungen gegenüber dem Euro, werden die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst. Da die Anpassungen abhängig von Kursveränderungen gegenüber dem Euro sind, sind Änderungen sowohl nach oben als auch nach unten möglich.
Bauaufträge | Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich öffentlicher Auftraggeber | Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern | Liefer- und Dienstleistungsaufträge für zentrale oberste Regierungsbehörden | |
---|---|---|---|---|
Ab 01.01.2020 | 5.350.000 Euro | 214.000 Euro | 428.000 Euro | 139.000 Euro |
Ab 01.01.2018 | 5.548.000 Euro | 221.000 Euro | 443.000 Euro | 144.000 Euro |
Ab 01.01.2016 | 5.225.000 Euro | 209.000 Euro | 418.000 Euro | 135.000 Euro |
Ab 01.01.2014 | 5.186.000 Euro | 207.000 Euro | 414.000 Euro | 134.000 Euro |