Sektorenverordnung (SektVO)

Die Sektorenverordnung (SektVO) regelt Vergabeverfahren im Bereich der Energieversorgung, der Trinkwasserversorgung und des Verkehrs. Sie gehört zum deutschen Vergaberecht und gilt für öffentliche Aufträge, die in diesen Bereichen den EU-Schwellenwert der Vergabeverordnung überschreiten. Sie gilt nicht für verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträge. In unserem Glossar erfahren Sie zudem mehr über Sektorenauftraggeber.

Rechtsgrundlage

Sie beruht auf europäischem Recht, das das Ziel gesetzt hat, auch für Unternehmen, die in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, sowie der Postdienste tätig sind, einen stärkeren Wettbewerb durchzusetzen. Unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, beziehungsweise Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz sollte ein Rahmen für faire Handelspraktiken und ein Höchstmaß an Flexibilität ermöglicht werden. Deutschland kam der Verpflichtung durch die EU nach und die SektVO trat am 23.09.2009 mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Seitdem wurde sie novelliert. Die aktuelle Sektorenverordnung ist am 18. April 2016 in Kraft getreten und basiert auf den EU-Richtlinien 2014/25/EU.

Geltungsbereich

Welche Auftraggeber der SektVO unterfallen ist in § 98 Nr. 1 bis 4 GWB geregelt. Dazu gehören neben staatlichen Auftraggebern auch die sogenannten Sektorenauftraggeber, sprich öffentliche oder private Unternehmen, die auf dem Gebiet der Verkehrs, der Trinkwasser- oder Energieversorgung tätig sind. Sektorenauftraggeber wickeln ihre Vergabeverfahren ausschließlich nach der SektVO und dem GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) ab. Andere Vergabeverordnungen (VOB/A, VOL/A und VOF) kommen nicht direkt zur Anwendung. Voraussetzung für die Anwendung der SektVO ist, dass in dieser konkreten Auftragsvergabe ein Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Verkehr, der Trinkwasser- oder Energieversorgung besteht. Fehlt dieser Zusammenhang ist eine andere Vergabeverordnung anzuwenden. Für verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträge gilt die SektVO laut § 1 Abs. 3 SektVO nicht.

Aufbau der Sektorenverordnung

Der Aufbau der Sektorenverordnung entspricht in großen Teilen dem der Vergabeverordnung, trägt dabei aber den Besonderheiten des Sektorenbereichs Rechnung. Teils sind die Normen der SektVO identisch mit denen der Vergabeverordnung, etwa die Regelungen zur elektronischen Kommunikation sowie zur Zuschlagserteilung. Andere Regelungen unterscheiden sich hingegen deutlich, so regelt die SektVO etwa die Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Auch die Regelungen zur Wahl der Verfahrensarten unterscheiden sich, sowie die Anforderungen an die Unternehmen. Ein elementarer struktureller Unterschied besteht darin, dass die SektVO in ihrer Gesamtheit für alle Leistungen gilt, also auch für Bauleistungen.

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