Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein dreiteiliges Klauselwerk für die Vergabe und die Vertragsbedingungen bei Bauaufträgen. Es wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (paritätisch besetzt durch Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen) erarbeitet und beständig fortgeschrieben. Das Werk ist verpflichtend für staatliche Bauaufträge in Deutschland. Darüber hinaus wird es häufig auch bei privaten Bauvergaben von Bauverträgen angewandt.
Erklärung zu VOB: Die drei Teile der VOB-Definition haben folgende Themen:
Öffentliche Auftraggeber:innen sind verpflichtet, Bauleistungen gemäß VOB/A zu vergeben. Daraus folgt, dass bei der öffentlichen Bauvergabe die Bauverträgen den Richtlinien von VOB/B und VOB/C zugrunde liegen müssen.
In der VOB/A wird die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber:innen und sogenannter Sektorenauftraggeber:innen geregelt. Sektorenauftraggeber:innen sind öffentliche Auftraggeber:innen oder Personen des privaten Rechts, die Grundversorgungsunternehmen betreiben, sofern dies in monopolähnlichen Strukturen erfolgt, die auf staatlichen Einfluss zurückzuführen sind. Dies umfasst Trinkwasser- und Energieversorgung sowie Verkehr.
Es werden in der VOB/A die Bereiche nationale Vergabeverfahren und EU-Ausschreibungen unterschieden, dazu kommen Verfahren im Bereich der Sektorenauftraggeber:innen mit unterschiedlichen Verfahrensregeln. Die VOB/A legt die möglichen Vergabearten und die jeweiligen Verfahren für die Bauvergabe fest.
Zwei wesentliche Vergabearten werden unterschieden:
Ab Erreichen der Schwellenwerte wird die öffentliche Ausschreibung offenes Verfahren genannt. Dabei werden an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen nach öffentlicher Aufforderung Bauleistungen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Eine öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, sofern die Leistungsart oder besondere Umstände nicht eine Abweichung rechtfertigen. Alle öffentlichen Ausschreibungen für Bauleistungen finden Sie bei ibau!
Ab Erreichen der Schwellenwerte wird die beschränkte Ausschreibung nichtoffenes Verfahren genannt. Dabei werden an eine beschränkte Zahl von Unternehmen – gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung - Bauleistungen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Im Falle einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gilt die Aufforderung zunächst einem Teilnahmeantrag.
Bei der Vergabe von Bauleistungen spielen sogenannte Schwellenwerte eine wichtige Rolle. Sie teilen die Bauvergabe in oberschwellige (oberhalb des Schwellenwertes) und unterschwellige (unterhalb des Schwellenwertes) Bereiche auf. Für beide Bereiche hat die VOB/A gewisse Richtlinien entwickelt. Der 2. Abschnitt der VOB/A bestimmt die Bauleistungen der Bauvergabe oberhalb des Schwellenwertes. Der 1. Abschnitt hingegen gilt für Bauleistungen unterhalb des besagten Wertes und richtet sich parallel nach dem jeweiligen Landesrecht des Bundeslandes.
Die VOB/B führt allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge auf. Die VOB/B wurde entwickelt, da die für Bauvergabe geltenden Vorschriften des Bürgergesetzbuches (BGB) über den Werkvertrag keine spezifischen Lösungen für viele der im Baurecht vorkommenden Probleme bieten.
Die VOB/B hat den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie wird nur dadurch Vertragsbestandteil, dass eine Vertragspartei die Geltung der VOB/B im Angebot oder in der Ausschreibung zugrunde legt und die andere Vertragspartei zustimmt. Die Vereinbarung der VOB/B zieht automatisch auch die der VOB/C mit sich, da sie nähere Regelungen zur Ausführung und Abrechnung bei der Bauvergabe umfasst.
Die VOB/C beinhaltet eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV). Diese werden gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben. Hierzu gehören die "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" sowie zahlreiche spezifische Regelungen für einzelne Gewerke. Schwerpunkt der einzelnen Vertragsbedingungen sind technische Vorschriften zur Ausführung der einzelnen Leistungen eines Gewerks. Auch die Regelungen zur Abrechnung von Leistungen sind darin aufgeführt.
Bei Ausschreibungen in der Bauvergabe ist es von großer Wichtigkeit, die Texte VOB-gerecht zu erstellen. Dadurch wird vermieden, dass es später aufgrund von Mängeln zu unvorhergesehenen Nachträgen oder Anfechtungen kommt. Der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) gibt VOB-gerechte Ausschreibungstexte heraus.