Zusätzlich zu Vergabeverfahren gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit des Direktauftrags.
Bei öffentlichen Beschaffungsmaßnahmen können Aufträge über Leistungen, die einen Auftragswert von voraussichtlich 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten, als Direktauftrag vergeben werden. Mit Hinblick auf die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird bei Aufträgen dieser Größenordnung auf die Durchführung eines Vergabeverfahrens verzichtet.
Die Bezeichnung "Direktauftrag" ist allgemein gefasst, sodass hiervon gleichermaßen Liefer- und Dienstleistungen abgedeckt sind. Es handelt sich beim Direktauftrag im eigentlichen Sinne auch nicht um ein Vergabeverfahren.
Erklärung zu Direktauftrag: Der oder die Auftraggeber:in hat auf Gleichbehandlung zu achten und bei ähnlichen Aufträgen dieser Art regelmäßig zwischen den beauftragten Unternehmen zu wechseln.
Die Definition ist in der UvgO festgelegt.