Die VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) regelte in Deutschland bis April 2016 die Vergabe freiberuflicher Leistungen durch öffentliche Auftraggeber:innen. Am 18. April 2016 ist die VOF außer Kraft getreten und wurde durch Regelungen in der neuen Vergabeordnung ersetzt.
VOF ist im Zusammenhang mit Vergabeverfahren die Abkürzung für Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte regelte diese Vergabeordnung bis April 2016 in Deutschland die öffentliche Auftragsvergabe für nicht beschreibbare Leistungen von Freiberufler:innen. Der Definition bzw. Begriffsbestimmung ist hinzuzufügen, dass die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen mit dem Inkrafttreten der VgV (Vergabeverordnung) im April 2016 nicht mehr gültig ist. Zu den freiberuflichen Leistungen zählen neben den Leistungen von Architekt:innen und Ingenieur:innen auch Kunst-am-Bau-Leistungen.
Die Regeln für die Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Dienstleistungen wurden seit dem 18. April 2016 in die neue VgV (Vergabeverordnung) aufgenommen. Abschnitt 6 der VgV enthält besondere Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen für Leistungen an Architekten oder Architektinnen und Ingenieure oder Ingenieurinnen.
In der Regel werden Architektur- oder Ingenieurleistungen in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder in einem Leistungswettbewerb geprüft.
Die VOF regelte bis April 2016 das Vergabeverfahren für Freiberufler:innen oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Für freiberufliche Leistungen wurde mit der VOF eine eigene Ordnung erstellt, die Ausschreibungen und Vergaben von Aufträgen öffentlicher Stellen regelte. Die VOF betraf alle nicht beschreibbaren Leistungen von Freiberufler:innen. Dazu gehören die Leistungen von Architekt:innen, Ingenieur:innen und Künstler:innen. Dagegen wurden die beschreibbaren freiberuflichen Leistungen in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) ausgeschrieben.
Ab einem Auftragsvolumen von ca. 200.000 Euro waren die Regelungen der VOF zu beachten. Diese Aufträge mussten EU-weit ausgeschrieben werden. Geeignete Dienstleister:innen wurden in einem Verhandlungsverfahren oder einem Planungswettbewerb ermittelt. Bei Architekt:innen und Ingenieur:innen wurde in der Regel ein Planungswettbewerb ausgeschrieben. Nach der Ausschreibung wurde mit dem Wettbewerbsgewinner:innen über die Einzelheiten der jeweiligen Auftragsvergabe verhandelt. Die Zusage für einen Auftrag erhielt nur der- oder diejenige Dienstleister:in, der oder die im Wettbewerb am besten abgeschnitten hatte und gleichzeitig die formalen Vorgaben des Wettbewerbs erfüllte.
Unterhalb der vorgegebenen Schwellenwerte war eine freihändige Erteilung der Aufträge zulässig. Auch in diesem Fall galten strenge Regelungen.