UVgO

Die UvgO Definition (Unterschwellenvergabeordnung) legt für den unterschwelligen (nationalen) Bereich die Bestimmungen für die einzuhaltenden Verfahren bei der Vergabe von staatlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen fest.

Was bedeutet die UVgO?

Die UVgO bezeichnet eine Vergabeordnung, die speziell für die öffentliche Vergabe von Dienst- und Lieferaufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes entwickelt wurde. Sie ersetzt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A, tritt jedoch erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung in Kraft.

Was regelt die Unterschwellenvergabeordnung?

Wie bereits erwähnt, regelt die Unterschwellenvergabeordnung die Auftragsvergabe im unterschwelligen Bereich. Dazu zählen beispielsweise die Rahmenbedingungen einer Vergabe sowie die Wahl der Ausschreibungsverfahren. Unter die zulässigen Verfahrensarten fallen die öffentliche und die beschränkte Ausschreibung (ohne und mit Teilnahmewettbewerb) sowie die Verhandlungsvergabe (ohne und mit Teilnahmewettbewerb). Zwischen diesen Ausschreibungsvarianten kann ein staatlicher Auftraggeber frei wählen. Weitere Vergabearten sind dagegen nur mit Erläuterung dort zulässig, wo die UVgO sie im Ausnahmefall anordnet oder zulässt.

Für wen gilt die UVgO?

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gilt für Behörden sowie Einrichtungen der öffentlichen Hand bei Vergaben von Dienst- und Lieferleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes. Da sie jedoch von der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften abhängig ist, gilt die Vergabeordnung derzeit nicht in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Hessen.

Wann ist die Unterschwellenvergabeordnung anzuwenden?

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb des Schwellenwertes ist die öffentliche Hand angehalten, die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung anzuwenden – vorausgesetzt, die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften wurde bereits veröffentlicht. Ist dies nicht der Fall, so ist weiterhin die VOL/A Abschnitt 1. Anzuwenden.

Grundsätze

Erklärung zu Unterschwellenvergabeordnung:

Die Grundsätze der Vergabe umfassen folgende Bestimmungen:

  • Öffentliche Aufträge sind im Wettbewerb und durch transparente Verfahren zu vergeben. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit sind zu wahren.
  • Es gilt Gleichbehandlung der Teilnehmer eines Vergabeverfahrens, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist ausdrücklich aufgrund der Verfahrensordnung und anderer Vorschriften geboten oder gestattet.
  • Aspekte der Qualität und der Innovation müssen bei der Vergabe ebenso berücksichtigt werden wie soziale und umweltbezogene Aspekte.
  • Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind mittelständische Unternehmen vornehmlich zu berücksichtigen.
  • Unberührt bleiben die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

Weitere Informationen gibt es in der offiziellen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Häufige Fragen zur UVgO

Was ersetzt die UVgO?

Die Unterschwellenvergabeordnung ersetzt seit 7. Februar 2017 die VOL/A, welche bis dato die Vergabe im Unterschwellenbereich regelte. Sie tritt jedoch erst im Zusammenhang mit der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in Kraft.

Was regelt die UVgO?

Vergaben von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb des europäischen Schwellenwertes werden nach § 106 des GWB durch die UVgO geregelt.

Wo gilt die UVgO?

Derzeit ist die UVgO in zwölf von 16 Bundesländern aktiv:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Einzig Sachsen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Hessen orientieren sich noch an der VOL/A Abschnitt 1.

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