Oberschwellig

Das Vergaberecht definiert die Vorschriften und Regeln, die die öffentliche Hand beim Erwerb von Leistungen und Gütern sowie bei der Vergabe von Konzessionen beachten muss. Dabei ist zwischen Vergaben im sogenannten Unter- und Oberschwellenbereich zu unterscheiden. Nach dem Gesetz für Wettbewerbsbeschränkung (GWB) wird der EU-Schwellenwert definiert. Ist der Auftragswert unterschwellig, muss nur bundesweit ausgeschrieben werden – ist er hingegen oberschwellig, muss die Ausschreibung EU-weit erfolgen.

Effektiver Wettbewerb

Erklärung zu oberschwellig: Das nationale Vergaberecht für unterschwellige Vergaben zielt auf eine sparsame Mittelverwendung ab. Demgegenüber bezweckt das im Oberschwellenbereich geltende EU-Vergaberecht in erster Linie die Gewährleistung eines effektiven Wettbewerbs. In Deutschland finden sich die Vergaberichtlinien für oberschwellige Aufträge daher im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Angebotskartellen und monopolistischen Strukturen soll so entgegengewirkt werden.

Oberschwellig Definition und EU-Schwellenwerte

Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre an das allgemeine Preisniveau angepasst. Seit dem 01. Januar 2024 gelten die folgenden Schwellenwerte:

  • Für Bauaufträge im Bereich von öffentlichen Auftraggeber:innen, Sektorenaufgraggeber:innen und für Baukonzessionen: 5.538.000 Euro zzgl. MwSt.
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich öffentlicher Auftraggeber:innen: 221.000 Euro zzgl. MwSt.
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggeber:innen: 443.000 Euro zzgl. MwSt.
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge für zentrale oberste Regierungsbehörden: 143.000 Euro zzgl. MwSt.

Für weitere Informationen zu den EU-Schwellenwerten, ihre Aktualisierung und die Unterschiede im Ober- und Unterschwellenbereich, lesen Sie gerne in unserem Glossar-Artikel zu den EU-Schwellenwerten weiter. Details zur unterschwelligen Vergabe erhalten Sie ebenfalls im entsprechenden Glossar-Artikel.

Nachprüfungsverfahren

Aufträge im Oberschwellenbereich müssen europaweit standardisiert bekannt gemacht werden. Nur bei oberschwelligen Vergaben darf ein:e unterlegene:r Bewerber:in in einem Nachprüfungsverfahren die Verletzung von Verfahrensvorschriften prüfen lassen. Dies geschieht vor einer Vergabekammer und ggf. vor einem Oberlandesgericht (OLG).


Weitere Erläuterungen zu oberschwelligen Vergabeverfahren finden sich im vierten Teil des GWB.

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