Ein Konzessionsgeber ist ein Auftraggeber, der den Erbringer einer Bau- und Dienstleistung nicht unmittelbar entschädigt. Stattdessen wird dem Konzessionsnehmer das Nutzungsrecht und die Verwertung der Leistung gegenüber Drittparteien eingeräumt (§ 105 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB).
Gemäß GWB können Konzessionen von öffentlichen Auftraggebern und von Sektorenauftraggebern erteilt werden. Die Details zur Vergabe sind in den §§ 148 ff. GWB und in der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) geregelt. Konzessionen sind zeitlich begrenzt und müssen über einem geschätzten Auftragswert von 5.548.000 Euro liegen (§ 106 GWB). In einer Erklärung der Konzessionsgeber müssen die Kriterien für die Schätzung bekanntgegeben werden. Der Wert aller Optionen und eventueller Verlängerungsmöglichkeiten ist zu berücksichtigen. In verschiedenen Bereichen gelten Ausnahmeregelungen, z. B. bei Konzessionen für die Trinkwasserversorgung und die öffentliche Sicherheit.
Der Konzessionsnehmer trägt das wirtschaftliche Risiko der Verwertung und kann gegenüber Dritten eine zusätzliche Zahlung einfordern. Eine Konzession kann bei Unzuverlässigkeit des Inhabers widerrufen werden (§ 35 Gewerbeordnung - GewO).