Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot umfasst die Bestimmungen zur Gleichbehandlung von Menschen und Institutionen, welche für staatliche Einrichtungen und Privatpersonen unterschiedlich geregelt sind.

Definition: Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot wird gemäß allgemeiner Definition auch als Benachteiligungsverbot bezeichnet. Laut dem Verbot ist eine ungleiche Behandlung von Menschen aufgrund individueller Merkmale untersagt, sofern diese Behandlung zu einer Benachteiligung, einer Herabwürdigung oder zu einer eindeutigen Diskriminierung führt. Voraussetzung ist jedoch, dass es für die Benachteiligung, Herabwürdigung oder Diskriminierung keinerlei Rechtfertigung gibt.

Diskriminierungsverbot: Definition individueller Merkmale

Unzulässige Diskriminierungen erfolgen häufig aufgrund verschiedener Merkmale. Zu den häufigsten Merkmalen zählen unter anderem:

  • Geschlecht
  • Hautfarbe
  • Religion
  • Sprache
  • politische oder weitere Anschauungen
  • Herkunft (nationaler und sozialer Natur)
  • Vermögen und Sozialstatus
  • Minderheitenzugehörigkeit

Die genannten Merkmale dürfen laut Erklärung zum Diskriminierungsverbot nicht als Unterscheidungsmerkmale herangezogen werden. Sie dürfen in keiner Weise zu einer Herabwürdigung, einer Benachteiligung oder einer Diskriminierung von Bürger:innen und Institutionen führen.

Das Diskriminierungsverbot beschränkt sich auf staatliches Handeln

Das Verbot der Diskriminierung gilt als Willkürverbot und beschränkt sich auf demokratische Staaten. Es schließt ausschließlich das Staatshandeln ein. Dabei gilt das Diskriminierungsverbot vor allem als Abwehrrecht. Weder der Staat noch seine Organe dürfen in irgendeiner Form diskriminierend übergreifen. Aufgrund der Privatautonomie gibt es im privaten Recht kein entsprechendes Verbot zur Diskriminierung. Diskriminierendes Verhalten von Privatbürger:innen im Alltag, ohne rechtfertigenden Grund, wird in der Regel nicht rechtlich verfolgt.

Privatrecht und Verbot zur Diskriminierung

Prinzipiell sind private Bürger:innen frei in der Wahl ihrer Vertragspartner:innen. Gleiches gilt für die Ausgestaltung von vertraglichen Verhältnissen. Der oder die Privatbürger:in darf durchaus nach entsprechenden Merkmalen unterscheiden. Doch vor allem im beruflichen Bereich sowie im Zivilrecht, bei der Güterversorgung und bei der Nutzung von Dienstleistungen sind entsprechende Entscheidungen verpönt und werden als anstößig empfunden. Vielfach wurde diesbezüglich eine staatliche Reglementierung gefordert. Mit entsprechenden Regelungen sollen Bürger:innen vor diskriminierendem Verhalten anderer Bürger:innen geschützt werden.

Diskriminierungsverbot für Privatpersonen greift in Privatautonomie ein

Mit dieser Forderung wurde ein Spannungsverhältnis geschaffen. Die Einführung eines Diskriminierungsverbotes für Privatpersonen würde ein staatliches Eingreifen in die Privatautonomie erfordern. In diesem Kontext spielen vor allem die Menschen- und Grundrechte eine relevante Rolle. So macht es die Gewährleistung der Menschen- und Grundrechte unter anderem notwendig, Religionsgemeinschaften zu erlauben, Unterscheidungen nach der Religionszugehörigkeit zu treffen. Amtsbesetzungen innerhalb einer Religionsgemeinschaft erfordern beispielsweise die Ablehnung eines Nicht- oder Andersglaubenden.

Diskriminierungsverbot in Deutschland

Das Diskriminierungsverbot wird in den verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Hierzulande beschreibt das Diskriminierungsverbot das Verbot, Einrichtungen oder Personen mit einer Benachteiligung zu diskriminieren, sofern kein ausreichender sachlicher Grund vorliegt. Die Grundlage des Verbots wird aus Artikel 3 des Grundgesetzes abgeleitet. Dieser Artikel befasst sich mit der allgemeinen Gleichberechtigung. Gemäß dem Artikel sind allerdings nur staatliche Diskriminierungen verboten. Private Diskriminierungen bleiben hiervon unberührt.

Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes in verschiedenen Rechtsgebieten

Im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis hat das Bundesarbeitsgericht die Einhaltung der Grundrechtsnormen schon immer gefordert. Im Laufe der Geschichte wurde das Diskriminierungsverbot jedoch immer weiter auf private Verhältnisse ausgeweitet. Diesbezüglich findet eine permanente Konkretisierung in unterschiedlichen Rechtsgebieten statt. Ein Beispiel für die Weiterentwicklung des Diskriminierungsverbotes ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Demnach ist es Arbeitgeber:innen untersagt, Mitarbeiter:innen aufgrund ihres Geschlechts unterschiedlich zu behandeln. Laut Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen marktbeherrschende Unternehmen ihre Wettbewerber:innen ebenfalls nicht, ohne gerechtfertigten Grund, diskriminieren.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz regelt das Diskriminierungsverbot

Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wurde das sogenannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eingeführt. Dieses Gesetz ist auch unter dem Namen Antidiskriminierungsgesetz bekannt. Das AGG soll ungerechtfertigte Benachteiligungen beseitigen und verhindern. Die Gleichstellung der Geschlechter und die Gleichstellung behinderter Menschen werden in den Landesgleichstellungsgesetzen geregelt.

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