Mit der Zuschlagserteilung entscheidet sich die Vergabestelle für ein bestimmtes Angebot in einem Vergabeverfahren. Zuschlag und Auftragserteilung fallen zusammen. Dieser Akt markiert das Ende des Vergabeverfahren.
Die VOB/A setzt keine bestimmte Form für die Zuschlagserteilung voraus. Daher kann der Zuschlag schriftlich oder mündlich erteilt werden. Jedoch verpflichtet die VOL/A Auftraggeber:innen zur schriftlichen Zuschlagserteilung. Die Schriftform wird bei elektronischen Vergabeverfahren durch die elektronische Signatur ersetzt.
Der oder die Auftraggeber:in erklärt mit dem Zuschlag die Annahme des Angebots des oder der erfolgreichen Bieter:in. Ein nur bedingter Zuschlag würde dem oder der Bieter:in ein ungewöhnliches Wagnis übertragen und ist daher nicht zulässig. Die Zuschlagserteilung hat darum innerhalb der Zuschlagsfrist und ohne Änderungen des Angebots zu erfolgen.
Wird das Angebot unter Änderungen wie Erweiterungen oder Einschränkungen angenommen, gilt dies als Ablehnung und als neuer Antrag. Seine Wirksamkeit tritt erst mit einer Annahmeerklärung des Bieters beziehugnsweise der Bieterin ein.
Der oder die Auftraggeber:in kann die Bindefrist im Einvernehmen mit dem oder der Bieter:in verlängern. Ein:e Bieter:in ist bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist an sein beziehungsweise ihr Angebot gebunden.
Die Zuschlags- und Bindefrist darf auch nach ihrem Ablauf verlängert werden. Außerhalb der Bindefrist darf eine Zuschlagserteilung nur in der VOB/A erfolgen.
Die Zuschlagsfrist ist eine Annahmefrist des Angebots durch den Auftraggeber beziehungsweise die Auftraggeberin. Die fristgerechte Annahme innerhalb der Zuschlagsfrist entspricht dem Zuschlag des vom Bieter oder der Bieterin gestellten Angebots. Bei verspäteter Zuschlagserteilung ist der oder die Bieter:in aufzufordern, sich ohne Verzug über die Annahme zu erklären. Die Zuschlagserteilung Definition ist mit Erläuterung in der VOB/A und VOL/A festgelegt.