Öffentliche Auftraggeber:innen beschaffen Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die öffentliche Aufträge Definition ist in § 103 Abs. 1 GWB enthalten. Unterschieden wird im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwischen Dienst- und Lieferleistungen sowie Bauleistungen. Die Beschaffung kann über In-House-Vergaben bei Nutzung von Ressourcen der öffentlichen Hand erfolgen oder durch Vergabe an private Unternehmen. Das Volumen und damit der Einfluss des öffentlichen Auftragswesens auf die Wirtschafts-, Konjunktur- und Infrastrukturpolitik des Landes ist hoch.
Die Vergabeordnung sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) liefern die Erklärung für öffentliche Aufträge. Meist werden öffentliche Aufträge an die Privatwirtschaft vergeben. Grundlage eines öffentlichen Auftrags ist der Vertrag im Sinne des BGB. Beschafft werden bei öffentlichen Aufträgen Güter und Leistungen aus nahezu allen Branchen. Der öffentliche Auftrag wird gegen Entgelt ausgeführt, wobei jede Art der Vergütung mit einem Geldwert möglich ist. Auch Auslobungsverfahren gegen Entgelt werden als öffentliche Aufträge vergeben.
Öffentliche Aufträge zur Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen vergeben Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, aber auch sonstige Personen des öffentlichen Rechts. Aufträge werden zwischen öffentlichen Auftraggebern und privaten Unternehmen geschlossen. Dies können Dienstleistungen, Bau- und Lieferleistungen sein oder Auslobungsverfahren zur Ausführung von Dienstleistungen. Das Auslobungsverfahren liegt vor, wenn eine vergleichende Beurteilung durch ein Preisgericht zur Planerstellung verhelfen soll. Preise können, müssen aber nicht verteilt werden.
Lieferaufträge können Nebenleistungen umfassen. Gegenstand der Verträge ist die Beschaffung von Waren. Diese kann über Kauf, Ratenkauf, Miet- oder Pachtverhältnisse sowie per Leasing erfolgen. Lieferaufträge können mit und ohne Kaufoption ausgestattet sein, Bauaufträge zur Planung und Ausführung oder zur alleinigen Ausführung von Bauvorhaben. Das Bauwerk kann Tief- und Hochbauarbeiten erfordern und erfüllt eine wirtschaftliche oder technische Funktion. Auch eine Bauleistung durch Dritte kann als öffentlicher Bauauftrag vergeben werden.
Dienstleistungen sind Leistungen, die nicht Auslobungsverfahren und nicht Lieferaufträge gemäß Punkt 2 oder Bauaufträge gemäß Punkt 3 sind. Ein Dienstleistungsauftrag ist jeder Auftrag, der eine Beschaffung sowie eine Dienstleistung zum Gegenstand hat. Bei gemischten Aufträgen muss der Dienstleistungswert über dem Warenwert liegen. Damit enthält ein Dienstleistungsauftrag eventuelle Bauleistungen nur als Nebenarbeiten, der Hauptgegenstand des Vertrages ist immer eine Dienstleistung.
Eine Auftragsvergabe der öffentlichen Hand muss grundsätzlich europaweit ausgeschrieben werden. Sobald das Auftragsvolumen für Bauvorhaben oder Dienstleistungen (z. B. Datenverarbeitung, Verkehr) bestimmte Schwellenwerte übersteigt, ist eine EU-weite Ausschreibung zwingend erforderlich. Die Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist von den Beteiligten (Bieter:innen) juristisch überprüfbar, damit eine gerechte und gleichmäßige Berücksichtigung aller Teilnehmer:innen gewährleistet ist. Bei Ausschreibungen und Zuschlägen ist das Vergaberecht anzuwenden.
Ein Kennzeichen des öffentlichen Auftrags ist die Beschaffung von Marktleistungen. Ein öffentlicher Auftrag per Definition liegt jedoch nicht vor, wenn der Vertragszweck die Ausübung hoheitlicher Gewalt enthält. Keine öffentlichen Aufträge sind In-House-Vergaben innerhalb der öffentlichen Hand. Auch eine Leistungserbringung aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen entspricht nicht der öffentlichen Auftragsdefinition. § 99 Abs. 1 GWB umfasst zudem den öffentlich-rechtlichen Vertrag, denn die Zuordnung zum öffentlichen Recht nimmt dem Auftrag nicht zwangsläufig den öffentlichen Charakter.
Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge können offen und nicht offen oder im Verhandlungsverfahren vergeben werden. Im offenen Verfahren werden Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgerufen. Im nichtoffenen Verfahren ist die Anzahl der aufgeforderten Unternehmen beschränkt. Anzuwenden ist das offene Verfahren, sofern das GWB nicht explizit andere Verfahren zulässt. Weitere Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen enthalten die §§ 14 ff. der Vergabeordnung (VgV) sowie die Vergabe- und Vertragsordnungen für Leistungen (VOL), für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie für Bauleistungen (VOB).
Um gleiche Zugangsbedingungen zu schaffen und die Märkte offenzuhalten, unterliegt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen dem deutschen Vergaberecht sowie den Regelungen der EU und der WTO (World Trade Organization). Die WTO verpflichtet ihre Mitgliedsstaaten mit dem "Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen" (Government Procurement Agreement, GPA) zu Transparenz, Rechtsschutz und Gleichberechtigung. Das öffentliche Auftragsvolumen betrug im Jahr 2002 rund 1.500 Mrd. Euro. Die Investitionen des Staates mit Bund, Ländern, Gemeinden und öffentlichen Unternehmen liegen bei etwa 16 % des EU-Bruttoinlandprodukts.
Das deutsche Vergaberecht ist maßgeblich von den Vorschriften des EU-Rechts geprägt. Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments enthält Schwellenwerte, nach denen öffentliche Aufträge zwingend europaweit auszuschreiben sind. Werden die Schwellenwerte nicht erreicht, kann die Auftragsvergabe nach dem deutschen Haushaltsrecht erfolgen. Nach § 55 der Bundeshaushaltsverordnung und den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen erfordert der Bezug von Lieferungen und Leistungen grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung.
Die Umsetzung der EU-Vorgaben erfolgt mit den §§ 97ff. im Vierten Teil des GWB. Bei öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen beträgt der Schwellenwert 139.000 EUR. Sind die öffentlichen Auftraggeber:innen subzentral, liegt der Schwellenwert bei 214.000 EUR. Bei der Beauftragung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen beträgt der Schwellenwert 750.000 EUR. Handelt es sich um öffentliche Bauaufträge, sind Projekte ab einem Auftragswert von 5,350 Mio. EUR europaweit auszuschreiben.