Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit öffentlichen Vergaben wird auch als Gleichbehandlungsgebot bezeichnet und meint den in § 97 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) festgelegten Grundsatz zur Gleichbehandlung aller Teilnehmer an einem Vergabefahren.
In einer weiter gefassten Definition bzw. Erklärung von "Gleichbehandlungsgrundsatz" werden auch andere Aspekte von Gleichbehandlung mit in die Erklärung aufgenommen, z. B. arbeitsrechtliche Regelungen.
Der in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerte Gleichheitsgrundsatz wurde in § 97 Abs. 2 spezifisch auf das Vergaberecht angewandt.
Wörtlich lautet das Gleichbehandlungsgebot in § 97 Abs. 2: "Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet."
Dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 ist das Transparenzgebot in § 97 Abs. 1 vorangestellt. Das Transparenzgebot wird hier mit Absicht noch vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genannt, da die Transparenz eines Vergabeverfahrens eine Vorbedingung zur Gleichbehandlung der Bieter darstellt.
Im Transparenzgebot ist festgelegt, dass das Vergabeverfahren vollständig und transparent dokumentiert wird. Damit sollen für alle Unternehmen die gleichen Chancen sichergestellt werden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hat zum Ziel, dass Vergabeentscheidungen im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs ausschließlich aufgrund sachlicher Erwägungen gefällt werden. Der Wettbewerb darf nicht aufgrund unsachlicher, nicht plausibler oder subjektiver Kriterien verfälscht werden.
Das Gleichbehandlungsgebot ist in allen Phasen des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen, von der Vorbereitung bis zur Beendigung.
Allen Bewerbern und Bietern müssen in Vergabeverfahren die gleichen Wettbewerbschancen bei der Abfassung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten eingeräumt werden. Konkret bedeutet das:
In vielen Fällen stellt eine Ungleichbehandlung bei Vergabeverfahren keine Diskriminierung dar. In § 97 Abs. 2 ist festgelegt, dass die Gleichbehandlung nicht berücksichtigt werden muss, wenn "(...) eine Ungleichbehandlung (...) aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet" ist.
Eine legale Ungleichbehandlung liegt beispielsweise im folgenden Fall vor: Wenn der Auftraggeber eine Zertifizierung nach DIN-Norm ISO 9001 vorschreibt, kann er nicht zertifizierte Unternehmen von vornherein vom Wettbewerb ausschließen, ohne dass dies als diskriminierend gewertet wird.
Die ausschließliche Berücksichtigung örtlicher Bieter widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot. Lokale Unternehmen dürfen bei der Vergabe von Aufträgen nicht bevorzugt werden, auch wenn dies in der politischen Diskussion immer wieder eingefordert wird.
Eine Diskriminierung von Bietern und Interessenten aufgrund ihrer Herkunft oder Staatsangehörigkeit ist nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Bieter anderer Nationalität oder anderer Staatsangehörigkeit dürfen nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.