Auftrag

Auftrag bezeichnet, gemäß einer allgemeinen Erklärung, eine an eine Person oder Institution gerichtete Handlungsaufforderung, meist verbunden mit einer Leistungsverpflichtung. Die juristische Definition für einen Auftrag ist die vertragliche Verpflichtung eines Auftragnehmers beziehungsweise einer Auftragnehmerin zur unentgeltlichen Erledigung von Leistungen. Ein Auftrag im alltäglichen Verständnis ist dagegen ein zwischen Auftraggeber:in und -nehmer:in vertraglich vereinbartes Erbringen oder Beschaffen von Leistungen gegen Entgelt. Der Begriff Auftrag wird demgemäß häufig als Synonym für einen Vertrag gebraucht. Im Baurecht spielen insbesondere öffentliche Aufträge im Vergaberecht eine größere Rolle.

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Auftrag Definition im Zivilrecht

Im Gegensatz zum allgemein üblichen Wirtschaftsgebaren definiert das Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB) einen Auftrag erstens als unentgeltliche vertragliche Verpflichtung (Gefälligkeitsvertrag), ein Geschäft zu besorgen, und zweitens ausdrücklich nicht als gegenseitigen, sondern "unvollkommen zweiseitig verpflichtenden" Vertrag, denn die Leistungspflicht obliegt überwiegend dem oder der Beauftragten: Mandate, Makleraufträge, viele Bankaufträge können dazu zählen.

Grundlegende Regelungen des Auftragsrechts

Gegen Vergütung durchgeführte Dienst- oder Werkverträge sind laut juristischer Begriffserklärung keine Aufträge, sondern Geschäftsbesorgungsverträge. Teils werden allerdings die Regelungen aus dem Auftragsrecht analog angewendet (nicht jedoch Widerruf- und Kündbarkeit). Der oder die Auftraggeber:in eines Auftragsvertrages ist unter anderem zu Aufwendungsersatz sowie Vorschuss verpflichtet. Der oder die Beauftragte seinerseits hat gegenüber der Auftraggeberseite umfängliche Sorgfalts-, Auskunfts-, Herausgabe- und Rechenschaftspflichten.

Auftrag im alltäglichen Sprachgebrauch

Die umgangssprachliche Begriffsbestimmung für Auftrag im kaufmännischen Kontext resultiert meist in einem Kauf-, Dienst-, Bau- oder Werkvertrag und ist damit entgeltlich.

Der oder die Auftraggeber:in ist in der Regel Initiator:in des Geschäfts im Sinne eines Vertragsantrags (z.B. Bestellung, Kaufangebot), wohingegen der oder die Auftragnehmer:in üblicherweise einen solchen Antrag als "Auftragseingang" verbucht und beispielsweise via Auftragsbestätigung annimmt. In vielen Branchen ist dieses Geschäft deckungsgleich mit einem Kundenauftrag. Der oder die Auftragnehmende verpflichtet sich mit Annahme des Auftrags, Produkte oder Dienstleistungen zu vereinbarten Konditionen (Umfang, Qualität, Preis, Frist) zu erbringen.

Auftrag nach Angebot

Umgekehrt kann durch Abgabe eines Angebots auf spezifische Anfrage der Auftraggeberseite ein Auftrag zustande kommen, indem letzterer das Angebot mit allen Konditionen annimmt und den Zuschlag gibt. Ähnliches gilt für Kundenaufträge mit Leistungen nach individueller Kundenspezifikation.

Bauauftrag, Bauvertrag

Ein Bauauftrag ist ein spezieller Werkvertrag zwischen Besteller:in (Auftraggeber:in) und Unter- oder Übernehmer:in (Auftragnehmer:in): der Bauvertrag. Er umfasst als Vertragsgegenstand entweder Teile oder die Gesamtheit der Leistungen zur Erstellung oder Abänderung eines Bauwerks beziehungsweise einer Außenanlage. Ausführung und Planung können getrennt oder zugleich beauftragt werden.

Als Werkverträge verpflichten Bauverträge zu erfolgreicher Erzielung eines zuvor festgelegten Ergebnisses. Dies unterscheidet sie sowohl von Dienstverträgen, die eine - regelmäßige - Tätigkeit zum Gegenstand haben, als auch von Kaufverträgen, denen es einer vordefinierten Leistungserbringung ermangelt.

Baurecht und Regelwerke

Seit 2018 ist der Bauvertrag als gesonderter Typ eines Werkvertrages zusätzlich gesetzlich normiert (§§ 650a bis 650h BGB). Die Vertragsbeziehungen sind durch das Bauvertragsrecht reglementiert. Keinen Gesetzescharakter hat hingegen die VOB zur Vergabe und Vertragsgestaltung von Bauaufträgen, sie ist lediglich für öffentliche Aufträge verpflichtend. Hierin ist, entgegen den rechtlichen Definitionen, explizit von Aufträgen die Rede, ebenso in der Verordnung HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).

Öffentliche Aufträge

§ 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) legt die Begriffsbedeutung des Öffentlichen Auftrags fest, dies sind kurz gefasst vergütete Verträge zwischen öffentlichen Auftraggeber:innen (oder solchen aus den Sektoren Verkehr, Trinkwasser- und Energieversorgung) und Unternehmen gegen Leistungsbeschaffung (Lieferungen, Dienstleistungen, Bauleistungen). Bund, Länder und Gemeinden müssen externe Leistungen der Privatwirtschaft über ein gesetzlich geregeltes Vergabe- (Ausschreibungs-) oder Auslobungsverfahren (zum Beispiel Wettbewerbe für Architektenleistungen) beauftragen. Der oder die Auftragnehmer:in erhält im Rahmen dieses Verfahrens nach Angebotserstellung den Auftrag über die Erteilung des Zuschlags.

Vergabe öffentlicher Aufträge

Regularien hierzu finden sich im vierten Teil des GWB, in der Vergabeverordnung (VgV, früher VOL), sowie für die Baubranche in den besonderen Vorschriften der VOB Teil A. Je nach Höhe des geschätzten Netto-Auftragswerts erfolgt das Vergabeverfahren europaweit oder national, über öffentliche oder beschränkte Ausschreibung. Mit Über- und/oder Unterschreiten vorgegebener Schwellenwerte sind jeweils die entsprechenden Bedingungen festgelegt. Unter Umständen unterliegt die Vergabe auch der Überprüfung durch Oberlandesgerichte oder Vergabekammern.

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