Das Verhandlungsverfahren ist im Vergaberecht ein Vergabeverfahren bei Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber nach Maßgabe der vergaberechtlichen Grundsätze mit oder ohne vorherigem öffentlichem Teilnahmewettbewerb Verhandlungen über Vertragsinhalte und Preise mit Bietern. Damit ist das Verhandlungsverfahren weniger formstreng als die offenen und nichtoffenen Verfahren. Es ist allerdings nur in Ausnahmefällen zulässig.
Bei einem Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber eine unbegrenzte Zahl interessierter Unternehmen zur Einreichung von Teilnahmeanträgen auf. Hierbei übermitteln die Unternehmen geforderte Informationen zur Prüfung ihrer Eignung. Nach Prüfung durch den Auftraggeber wird eine Auswahl von Unternehmen aufgefordert, ein Erstangebot einzureichen.
Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb beginnt unmittelbar mit einer Aufforderung der vom Auftraggeber ausgewählten Unternehmen zur Abgabe von Erstangeboten. Nach den Regeln des Vergaberechts ist diese Vergabeart nur bei Aufträgen bis zu bestimmten Wertgrenzen oder in begründeten Sonderfällen zulässig.
Laut der Vergaberechtsreform aus 2016 ist ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zulässig, sofern bei einem offenen oder nichtoffenen Verfahren keine ordnungsgemäßen oder keine annehmbaren Angebote eingingen.
Auf einen Teilnahmewettbewerb kann verzichtet werden, wenn der Auftraggeber alle geeigneten Unternehmen, die frist- und formgerechte Angebote eingereicht haben, in das Verhandlungsverfahren einbezieht. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beginnt unmittelbar mit der Aufforderung von den vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen zur Abgabe von Erstangeboten.
Der Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in folgenden Fällen vergeben:
Das Verfahren ist in vier Phasen eingeteilt:
Für Teilnahmewettbewerbsphase und die erste Angebotsphase gelten Mindestfristen.
Erklärung zu Verhandlungsverfahren: Die Verhandlungsverfahren Definition ist mit Erläuterungen in der VOB/A, VOL/A, VOF, VSVgV, SektVO sowie im GWB festgelegt.
Ein Verhandlungsverfahren ist dann zulässig, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen:
Alternativ steht dem öffentlichen Auftraggeber ein offenes oder nichtoffenes Verfahren zur Verfügung.
Bei einem Verhandlungsverfahren verhandeln der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern über Vertragsinhalte und Preise.