Abnahme von Bauleistungen – Besonderheiten & Verpflichtungen

Veröffentlichung: 11.03.2022 08:02 |

Die Abnahme der Bauleistungen ist neben dem Unterzeichnen des Kaufvertrags der wichtigste Schritt für Auftraggeber:innen. Mit ihr ist ein Auftrag offiziell beendet, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin erklärt, dass die Ausführung zufriedenstellend ist.

Das Wichtigste zur Bauabnahme in Kürze

  • Bauabnahme bestätigt, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde – Auftrag ist damit offiziell abgeschlossen
  • Nach Abnahme: Beweislastumkehr, Gefahrübergang, Beginn der Gewährleistungsfrist, Zahlungspflicht
  • Gewährleistung: 4 Jahre bei Bauwerken, 2 Jahre bei sonstigen Leistungen, 30 Jahre bei arglistigem Verschweigen
  • Abnahmearten: ausdrücklich, förmlich (mit Protokoll), konkludent, fiktiv, Teilabnahme nach VOB/B
  • Abnahmeprotokoll ist wichtig, um Mängel, Fristen und Vertragsstrafen rechtsverbindlich festzuhalten
  • Auftragnehmer:innen sollten Abnahmefrist setzen und Protokoll sorgfältig prüfen, um Rechtsfolgen zu klären
Eine Bauleistung wird abgenommen © Production Perig / stock.adobe.com

Ein Bauprojekt ist erst dann wirklich abgeschlossen, wenn die Abnahme erfolgt ist. Genau in diesem Moment ändert sich rechtlich einiges auf einen Schlag: Plötzlich tragen Auftraggeber:innen das Risiko für zufällige Schäden, die Uhr für die Gewährleistung beginnt zu ticken, und offene Zahlungen werden fällig. Wer hier nicht genau hinschaut, riskiert teure Missverständnisse oder verschenkt wichtige rechtliche Ansprüche.
Dabei betrifft die Bauabnahme nicht nur den Neubau von Wohnhäusern, sondern jede Art von Bauleistung, vom einzelnen Gewerk bis zum öffentlichen Großprojekt. Doch was genau bedeutet „Abnahme" eigentlich, und unterscheidet sich der Ablauf je nachdem, ob nach BGB oder VOB/B vergeben wird? Welche Formen der Abnahme gibt es, wann darf sie verweigert werden, und worauf sollten Auftragnehmer:innen beim Abnahmetermin besonders achten? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Bauabnahme, von den rechtlichen Grundlagen über den praktischen Ablauf bis hin zur Checkliste für den Abnahmetermin.

Was ist eine Abnahme von Bauleistungen?

Die Bauabnahme bei Vergaben ist die Erklärung der Auftraggeber:innen, dass die Bauleistung nach der Fertigstellung vertragsgemäß anerkannt wird. Nach der Abnahme ist die Bauleistung laut Bauvertrag erbracht und das Bauvorhaben ist beendet. Dadurch werden verschiedene rechtliche Folgen ausgelöst. Die Bauabnahme wird sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch in der VOB/B gesetzlich geregelt; sie gilt für alle Vergaben von Bauleistungen, sowohl Ausbaugewerke als auch beim Bau öffentlicher Gebäude.

Was unterscheidet die Abnahme nach VOB/B von der Abnahme nach BGB?

Grundsätzlich gilt: Private Bauherr:innen richten sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB, öffentliche Bauherr:innen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Während nach § 640 BGB die Abnahme eine Nebenpflicht der Besteller:innen ist, stellt § 12 VOB/B die Abnahme der Bauleistung im Rahmen von Vergaben als Hauptpflicht heraus.

Sowohl nach BGB als auch nach VOB/B handelt es sich bei der Abnahme um einen rechtlichen Anerkennungsakt, mit dem die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht bestätigt wird. Mit der Abnahme sind verschiedene rechtliche Wirkungen verbunden, die in einem der kommenden Kapitel ausführlicher dargestellt werden.

In beiden Regelwerken kann die Abnahme durch eine formelle und schriftliche Aufforderung verlangt werden. Nach § 12 Abs. 1 VOB/B beginnt mit einem solchen Abnahmeverlangen die Abnahmefrist, innerhalb derer die Bauleistung innerhalb von zwölf Tagen abzunehmen ist.

Wann gilt eine Baustelle als abgenommen?

Eine Baustelle gilt als abgenommen, sobald der Bauherr oder Auftraggeber die ausgeführte Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennt. Die jeweilige Form der Abnahme ist dabei entscheidend dafür, wann die Abnahme rechtlich wirksam wird. Im folgenden Kapitel werden daher die unterschiedlichen Formen beziehungsweise Arten der Bauabnahme näher vorgestellt.

Ist eine Abnahme von Bauleistungen verpflichtend?

Grundsätzlich sind Bauherr:innen gesetzlich dazu verpflichtet, ein fertiges Bauwerk abzunehmen, wenn Auftragnehmer:innen dies verlangen.

Wann kann eine Abnahme von Bauleistungen vom Auftraggeber verweigert werden?

Eine Verweigerung ist laut Gesetz möglich, wenn die Abnahmefähigkeit nicht besteht. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Bauwerk noch nicht wesentlich fertiggestellt wurde oder ein wesentlicher Mangel besteht. Ob dieser wesentlich ist, ist von dem Umfang der Mängelbeseitigungsmaßnahmen, der Höhe der Beseitigungskosten und der Auswirkung des Mangels abhängig. Im Falle von Vertragsstrafen ist es ebenfalls die Aufgabe der Auftraggeberseite, nachzuweisen, dass ihm oder ihr dadurch ein Nachteil entstanden ist, der eine Verweigerung begründet. Die Gründe für die Verweigerung müssen den Auftragnehmer:innen schriftlich mitgeteilt werden, gleichzeitig sollte eine Frist zur Mängelbeseitigung übermittelt werden. Die Unterschrift der Auftragnehmer:innen ist dabei nicht erforderlich. Vorbehalte wegen kleinerer Mängel sind keine Basis für eine Verweigerung der Abnahme nach § 12 Abs. 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauvorhaben.

Zwei Personen führen eine Bauabnahme durch

Wie läuft eine Bauabnahme ab?

Bei der Bauabnahme prüfen Bauherr und Bauunternehmen gemeinsam, ob das Bauwerk wie vereinbart fertiggestellt wurde. Dafür sollte der Termin gut vorbereitet werden: Hilfreich ist es, Bauvertrag, Leistungsbeschreibung und Pläne vorab noch einmal durchzugehen. So ist klar, welche Leistungen kontrolliert werden müssen.

Während der Begehung wird das Gebäude Schritt für Schritt geprüft. Bei der Bauabnahme geht es zum Beispiel um die Ausführung der einzelnen Gewerke, etwa Malerarbeiten, Sanitärinstallationen, Elektroarbeiten, Dachdeckerarbeiten oder Bodenbelagsarbeiten. So wird beispielsweise die Funktion von Türen, Fenstern und Haustechnik auf sichtbare Mängel oder fehlende Arbeiten inspiziert.

Alle festgestellten Mängel sollten schriftlich festgehalten werden. In der Regel werden sie im Abnahmeprotokoll dokumentiert und mit Fristen zur Nachbesserung versehen. Nach der Abnahme sollte der Bauherr kontrollieren, ob diese Nachbesserungen fristgerecht erledigt wurden.

Welche Arten der Bauabnahme gibt es?

Das Baurecht für Vergaben unterscheidet drei Arten der Bauabnahme: Die technische, die behördliche und die rechtsgeschäftliche Abnahme. Letztere ist die Wichtigste und das, was man gemeinhin unter Bauabnahme versteht.

Die technische Abnahme

Die technische Form nach § 4 VOB/B dient der technischen Prüfung der abgeschlossenen Bauarbeiten. Es wird nicht das Bauwerk als Ganzes, sondern einzelne Elemente angesehen. So sollen technische Fehler schon früh im Bauablauf identifiziert werden, damit bei der Schlussabnahme nichts schiefgehen kann. De facto ist die technische Abnahme also eher eine Art Vorbereitung. Deswegen wird sie auch als Zustandsfeststellung bezeichnet.

Die behördliche Bauabnahme

Werden Fördergelder beantragt oder Zertifizierungen, kommt es baubegleitend zur behördlichen Bauabnahme. Die zuständige Behörde überprüft, ob die Anforderungen erfüllt sind.

Die rechtsgeschäftliche Bauabnahme

Die rechtsgeschäftliche Bauabnahme betrifft Auftragnehmer:innen und Auftraggeber:innen von Vergaben und stellt sicher, dass das bestellte Werk ohne wesentliche Mängel fertiggestellt und übernommen wird. Da dieses die wichtigste Art der Bauabnahme ist, wird später noch genauer auf die Folgen eingegangen und was es zu beachten gilt. Sie wird im Gesetz, genauer gesagt im BGB, in den §§ 640, 641, 641a und 645 geregelt. Bei Vereinbarungen der Vertragsordnung für Bauten findet § 12 VOB/B ergänzend zu den Vorschriften des BGB Anwendung.

Warum ist die Bauabnahme wichtig?

Die Bauabnahme ist ein entscheidender Schritt im Bauprozess, weil sie bestätigt, dass die erbrachte Bauleistung im Wesentlichen vertragsgemäß ausgeführt wurde. Gleichzeitig markiert sie den Zeitpunkt, ab dem wichtige rechtliche Folgen eintreten. Dazu gehören unter anderem Regelungen zur Vergütung, Gewährleistung, Beweislast und Gefahrtragung. Welche konkreten Rechtsfolgen durch eine Abnahme entstehen, wird im folgenden Kapitel näher erläutert.

Welche Rechtsfolgen entstehen durch eine Abnahme?

Mit der Abnahme der fertigen Bauarbeiten ändern sich rechtlich gesehen vier Aspekte für die beiden beteiligten Parteien:

1. Die Beweislast wird umgekehrt

Vor der Bauabnahme geht man bei Mängeln zunächst davon aus, dass sie von der Auftragnehmerseite erzeugt werden. Kommt

Waage, Richterhammer und Bücher als Rechtssymbole

es zu Einwendungen dieser Seite, muss bewiesen werden, dass der Mangel durch die Auftraggeber:innen entstanden ist. Nach der Beweislastumkehr ist es in der Verantwortung der Auftraggeber:innen zu beweisen, wenn die Defekte durch die Auftragnehmer:innen entstanden sind.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht über

Es kann immer passieren, dass Unvorhersehbares eintritt und ein Werk zerstört wird. Vor der Bauabnahme müssen Auftragnehmer:innen dieses Risiko tragen, danach liegt diese Bürde bei den Auftraggeber:innen.

3. Die Gewährleistungsfrist beginnt

Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, in der Mängel beanstandet werden können. Können die Auftraggeber:innen beweisen, dass ein Mangel durch einen Fehler der Auftragnehmer:innen entstanden ist, so müssen Auftragnehmer:innen diesen Mangel zeitnah und auf ihre Kosten beseitigen.

4. Zahlungsverpflichtungen werden ausgelöst

Mit der Bauabnahme sind Auftraggeber:innen dazu verpflichtet, die entsprechenden Zahlungen an die Auftragnehmer:innen zu tätigen.

Welche Gewährleistungsfrist gilt nach der Bauabnahme?

Im deutschen Schuldrecht bedeutet Gewährleistung, dass Sie für Mängel an der Leistung geradestehen müssen, die Sie vollbracht haben. Es handelt sich dabei also um eine Mängelhaftung. Nach der erfolgreichen Bauabnahme beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Innerhalb dieser müssen durch Auftragnehmer:innen verschuldete Mängel von diesen auf eigene Kosten beseitigt werden. Bei der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen gilt eine Frist von vier Jahren bei Bauwerken, für andere Leistungen gelten in der Regel zwei Jahre.

Nachdem Mängel gerügt, erfolgreich beseitigt und abgenommen wurden, beginnt für diese neue Leistung eine eigene Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Diese kann nicht vor Ablauf der Regelfristen oder der vereinbarten Verjährungsfristen enden.

Leistung

Verjährungsfrist

Beispiel

Bauleistung

4 Jahre

Rohbauarbeiten, Dachabdichtung, Betonarbeiten

Bauleistung mit geringem Risiko

2 Jahre

Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, einfache Bodenbelagsarbeiten

Leistung, bei der die Mangelfreiheit nur durch eine regelmäßige Wartung garantiert werden kann

2 Jahre

Aufzugsanlage, Heizungsanlage, Brandmeldeanlage

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln

30 Jahre

Unternehmer weiß, dass eine Abdichtung fehlerhaft ausgeführt wurde, verdeckt den Mangel aber vor der Abnahme

Was sind die wichtigsten Abnahmearten?

Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten, wie eine Abnahme ablaufen kann. Welche Art eintritt, hängt vom Vertrag zwischen den Parteien, weiterführenden Absprachen und dem Verhalten ab.

1. Ausdrücklich erklärte Abnahme

Von dieser Form spricht man, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin beziehungsweise ein:e Stellvertreter:in die Abnahme durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung ausführt. Durch Begriffe wie “in Ordnung”, “einverstanden” oder “mit der Leistung zufrieden” erfolgt die Abnahme, der Begriff “Abnahme” selbst muss nicht zwingend vorkommen.

2. Förmliche Abnahme

Die förmliche Abnahme zählt in der Praxis zu den häufigsten Formen der Abnahme. Dabei begehen Auftragnehmer und Auftraggeber beziehungsweise von ihnen bevollmächtigte Personen gemeinsam das fertiggestellte Bauwerk oder die abgeschlossene Bauleistung. Das kann zum Beispiel nach der Fertigstellung von Kellerbauarbeiten, Gewerbebauten oder einzelnen Gewerken der Fall sein. Im Rahmen der Begehung wird geprüft, ob die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Festgestellte Mängel, offene Punkte oder Vorbehalte werden dokumentiert und in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Die förmliche Abnahme findet grundsätzlich bei öffentlichen Aufträgen Anwendung oder wenn eine der Vertragsparteien sie verlangt. Geregelt ist dieser Fall in § 12 Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.

Voraussetzungen für eine förmliche Abnahme

Wurde zu Beginn eine förmliche Abnahme vereinbart, kann sich das Unternehmen nicht auf eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme berufen. Allerdings können die beteiligten Parteien auf die Anwendung der förmlichen Variante verzichten.

Ablauf der förmlichen Abnahme

Bei der förmlichen Abnahme von Bauleistungen wie Dachreparaturen oder Stuckarbeiten werden alle Mängel protokolliert. Häufig findet die Abnahme gemeinsam mit einem unabhängigen Sachverständigen statt. Dabei wird das Werk begangen, offene Punkte werden geklärt und die Ergebnisse in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit den Unterschriften beider Parteien wird das Protokoll bestätigt. Unabhängig davon, welcher Termin zu Beginn der Bauausführung vereinbart wurde, gilt als relevantes Abnahmedatum der Tag, an dem die Begehung stattfindet und das Protokoll unterzeichnet wird. Das gilt auch bei einer Teilabnahme nach VOB, wenn nur eine einzelne, abgeschlossene Bauleistung geprüft wird. Die Abnahme kann auch ohne Anwesenheit der Auftragnehmer erfolgen. Der Termin wird in der Regel von den Auftraggeber bestimmt. Reagiert die andere Partei trotz angemessener Frist nicht, muss kein neuer Termin angesetzt werden. Liegen wesentliche Mängel vor, können Auftraggeber die Abnahme bis zur Beseitigung verweigern und dafür eine Frist setzen

3. Konkludente Abnahme

Diese Form wird in der Vertragsordnung für Bauvorhaben auch als “Abnahme durch schlüssiges Verhalten” bezeichnet. Häufig ist in diesem Zusammenhang auch von einer stillschweigenden Abnahme von Bauleistungen die Rede. Gemeint ist damit, dass Auftraggeber:innen die Bauleistung nicht ausdrücklich abnehmen, ihr Verhalten nach der Fertigstellung aber darauf schließen lässt, dass sie das Werk im Wesentlichen als vertragsgerecht akzeptieren.

Solches Verhalten kann etwa sein:

  • Die vorbehaltlose Zahlung
  • Der Bezug des Hauses
  • Die rügelose Benutzung des Werks oder der Bauleistung
  • Die Auszahlung des Sicherheitsbetrags
  • Die Erstellung einer Gegenrechnung durch den Auftraggeber
  • Die Veräußerung des Bauwerks

Eine vergessene, förmliche Abnahme führt entsprechend dazu, dass eine konkludente Abnahme eintritt, wenn das Verhalten der Auftraggeber:innen dies erlaubt.

Was ist der Unterschied zwischen einer förmlichen Abnahme und einer konkludenten Abnahme?

Die förmliche Abnahme erfolgt in einem festen Termin, bei dem Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen die Bauleistung gemeinsam prüfen und das Ergebnis in einem Abnahmeprotokoll festhalten. Eine konkludente Abnahme liegt dagegen vor, wenn keine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird, das Verhalten der Auftraggeberseite aber zeigt, dass sie die Leistung akzeptiert – etwa durch vorbehaltlose Zahlung oder Nutzung des Bauwerks. Die förmliche Abnahme bietet daher meist mehr Rechtssicherheit, während die konkludente Abnahme häufiger zu Unklarheiten über Zeitpunkt und Umfang der Abnahme führen kann.

4. Fiktive Abnahme

Auftraggeber:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, dass sie eine abnahmereife Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abnehmen. Nach Erhalt einer Mitteilung über die Fertigstellung des Bauwerks werden Ihnen dafür zwölf Tage eingeräumt. Geschieht dies nicht innerhalb dieser Frist, kommt es zur Anwendung des § 12 Abs.5 VOB/B. Man bezeichnet diesen Fall in der Praxis als fiktive Annahme. Dabei wird angenommen, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin mit dem Ergebnis einverstanden ist und keine Vorbehalte seiner- oder ihrerseits aufgetreten sind.

5. Teilabnahme

Die Teilabnahme nach VOB/B § 12 ist die vereinbarte Abnahme einer in sich abgeschlossenen Teilleistung. Eine Leistung gilt dann als abgeschlossen, wenn sie für sich allein funktions- und gebrauchsfähig ist. Entscheidend ist also, dass die jeweilige Leistung unabhängig vom Gesamtbauwerk geprüft und genutzt werden kann. Sie muss klar abgrenzbar sein und darf nicht erst durch weitere Arbeiten ihre eigentliche Funktion erfüllen.

Typische Beispiele sind Elektroinstallationen oder die sanitäre Ausstattung, sofern diese vollständig fertiggestellt und eigenständig nutzbar sind. Reine Rohinstallationen gelten hingegen nicht als abgeschlossene Teilleistung, da sie noch nicht funktionsfähig sind und erst durch weitere Arbeitsschritte nutzbar werden. Umfasst ein Auftrag den Bau mehrerer Gebäude, können einzelne Gebäude als Teilleistung abgenommen werden, wenn sie jeweils für sich fertiggestellt sind. Einzelne Stockwerke innerhalb eines Objekts zählen dagegen in der Regel nicht als eigenständige Teilleistungen, da sie meist funktional mit dem übrigen Gebäude verbunden sind.

2. Wann ist eine Teilabnahme verpflichtend?

Liegt ein VOB/B-Bauvertrag vor und Auftragnehmer verlangen eine Teilabnahme, ist diese für Auftraggeber verpflichtend. Eine wirksam durchgeführte Teilabnahme hat rechtlich dieselbe Bedeutung wie eine Gesamtabnahme. Deshalb sollte sie immer sorgfältig dokumentiert und in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden.

Der Vorteil: Auftragnehmer erhalten frühzeitig Klarheit darüber, ob die erbrachte Leistung ordnungsgemäß ist. Bei größeren Bauvorhaben können mehrere Teilabnahmen jedoch auch unübersichtlich werden, da unterschiedliche Gewährleistungsfristen entstehen. Zudem können bereits abgenommene Teilleistungen durch spätere Arbeiten beschädigt werden oder Mängel zeigen, die erst nachträglich erkennbar sind. Eine Teilabnahme kann in der Regel verweigert werden, wenn sie vertraglich nicht vereinbart wurde, die Leistung Mängel aufweist oder noch nicht eigenständig nutzbar ist.

Prozessabbildung über die verschiedene Arten der Abnahme von Bauleistungen
Mobile Prozessabbildung über die verschiedene Arten der Abnahme von Bauleistungen

Was ist ein Abnahmeprotokoll und wie wichtig ist es?

Das Abnahmeprotokoll hält den Zustand des Bauwerks zum Zeitpunkt der Bauabnahme schriftlich fest. Damit werden alle Vorbehalte wegen bekannter Fehler oder Abweichungen vom Bauplan protokolliert, die beispielsweise beim Fertigbau oder bei Maurerarbeiten festgestellt wurden. Gerade für Auftraggeber:innen ist das Abnahmeprotokoll deshalb besonders wichtig: Um in der Zukunft eine Chance auf Nachbesserung oder Schadensersatz zu bekommen, müssen sie nachweisen können, dass die Mängel auf eine falsche Ausführung der Baufirma zurückzuführen sind.

Entsprechen Ausführungen nicht dem Bauplan, kann es sich dabei um einen Mangel handeln – muss aber nicht! Eine abweichende Verlegung von Abflussrohren kann beispielsweise durch die Bodenbeschaffenheit bedingt und daher nötig sein, die Rohre erfüllen dennoch ihren Zweck. Solche Änderungen sollten sicherheitshalber im Abnahmeprotokoll aufgeführt werden.

Auch Vertragsstrafen, wie der Verzug der Fertigstellung, sollten unbedingt in das Protokoll aufgenommen werden, wenn dies zu erheblichen Nachteilen für die Auftraggeberseite führt. Sollte ein solcher Verzug jedoch nur durch das Verhalten des Auftraggebers oder der Auftraggeberin verursacht werden, kann die Vertragsstrafe entfallen.

Wer führt das Abnahmeprotokoll?

Nach Anwendung des §12 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauten muss der Zustand des Bauwerks bei der Abnahme schriftlich festgehalten werden. Das Abnahmeprotokoll wird im Rahmen der Bauabnahme für gewöhnlich vom Bauleiter oder Bauunternehmen erstellt. Rechtlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Das Bauabnahmeprotokoll nach VOB/B ist Teil der sogenannten förmlichen Abnahme und gilt als vollständig, wenn es von Auftragnehmer und Auftraggeber oder deren bevollmächtigten Vertreter:innen unterzeichnet wurde. Die Unterschriften sind für die förmliche Abnahme erforderlich, da sie die gemeinsame Feststellung des Abnahmeergebnisses dokumentieren. Wird im Streitfall kein Abnahmeprotokoll nach VOB/B angefertigt, liegt keine förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB/B vor; andere Abnahmearten nach § 12 VOB/B können jedoch dennoch eintreten.

Was gehört in ein Abnahmeprotokoll nach VOB?

Soll ein Abnahmeprotokoll nach den Regelungen aus der Vergabe- und Vertragsordnung für

Abnahme von Bauleistungen: Infografik zum Thema was gehört in ein Abnahmeprotokoll nach VOB

Bauen ausgestellt werden, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Bauvorhaben oder Bauprojekt
  • Datum der Abnahme nach VOB
  • beteiligte Personen, Gewerke und Unternehmen
  • Angaben zum zugrunde liegenden Bauvertrag
  • Abzunehmende Leistungen und Arbeiten
  • ob es sich bei den abgenommenen Arbeiten um eine Gesamtleistung oder Teilleistung handelt
  • ob vereinbarte Leistungen noch ausstehen und wenn ja, welche
  • bis wann noch offene Leistungen erbracht werden müssen
  • ob es zu Vertragsstrafen während der Fertigstellung kam
  • ob Baumängel festgestellt wurden und wenn ja, welche
  • bis wann die festgestellten Baufehler zu beheben sind
  • Erklärung von Seiten des Käufers oder Auftraggebers zur Abnahme nach VOB oder zur Verweigerung
  • Angaben des Auftragnehmers/Verkäufers zu etwaigen Einwendungen
  • Angaben zur Gewährleistungsfrist
  • Sonstige Vereinbarungen
  • Datum und Unterschrift von Auftragnehmer und Auftraggeber

Darüber hinaus sollten auch noch alle weiteren Fakten in das Bauabnahmeprotokoll aufgenommen werden, die nach Auffassung der Beteiligten von Relevanz sind.

Checkliste: Was sollten Auftragnehmer bei der Bauabnahme beachten?

Leistungen vorab prüfen: Kontrollieren Sie vor dem Termin, ob alle vereinbarten Arbeiten vollständig und vertragsgemäß ausgeführt wurden.

Restarbeiten rechtzeitig erledigen: Offene Punkte oder erkennbare Mängel sollten möglichst schon vor der Abnahme behoben werden.

Wichtige Unterlagen bereithalten: Dazu gehören je nach Bauvorhaben zum Beispiel Pläne, Leistungsbeschreibungen, Nachweise, Prüfprotokolle, Bedienungsanleitungen oder Materialdokumentationen.

Beanstandungen konkret dokumentieren: Mängel sollten möglichst genau beschrieben werden. Pauschale Formulierungen können später zu Missverständnissen führen.

Fristen realistisch vereinbaren: Wenn Nachbesserungen erforderlich sind, sollten klare und umsetzbare Fristen festgelegt werden.

Sachlich bleiben: Auch bei strittigen Punkten hilft eine ruhige und lösungsorientierte Kommunikation, um den Abnahmetermin konstruktiv abzuschließen.

Nachbesserungen nachhalten: Vereinbarte Arbeiten sollten zeitnah erledigt und dokumentiert werden, damit der Vorgang sauber abgeschlossen werden kann.

Fazit: Die wichtigsten Erkenntnisse zur Bauabnahme

Die Bauabnahme ist weit mehr als ein formaler Schlusspunkt unter einem Bauprojekt. Sie markiert den Moment, an dem sich die rechtliche Verantwortung zwischen Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen verschiebt: Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen, die Beweislast kehrt sich um, und Zahlungsverpflichtungen werden fällig. Wer diesen Zeitpunkt unterschätzt oder die Abnahme unvorbereitet angeht, riskiert vermeidbare Konflikte und finanzielle Nachteile. Ob nach BGB oder VOB/B, ob ausdrücklich, förmlich, konkludent oder fiktiv: Die verschiedenen Abnahmearten zeigen, dass es nicht nur einen bewährten Weg gibt, sondern es vielmehr auf den jeweiligen Vertrag und die konkrete Situation ankommt. Gerade deshalb lohnt sich eine sorgfältige Vorbereitung auf beiden Seiten. Grundsätzlich sollte die Bauabnahme von Bauleistungen in Tiefbau und Hochbau sehr gründlich durchgeführt werden. Schon im Vertrag sollte so viel wie möglich dazu geregelt werden, damit es zu keinerlei Komplikationen kommt. Auch während des Bauprozesses sollten immer wieder Vorbereitungen für das Abnahmeprotokoll getroffen werden. Wer Unterlagen prüft, Mängel präzise dokumentiert und ein vollständiges Abnahmeprotokoll führt, schafft die Grundlage für eine reibungslose Abnahme und schützt sich im Streitfall vor unnötigen Risiken. Am Ende gilt: Eine gut durchgeführte Bauabnahme ist kein bürokratischer Mehraufwand, sondern ein entscheidender Baustein für ein faires und rechtssicheres Miteinander zwischen allen Beteiligten.

Häufig gestellte Fragen zur Bauabnahme

Eine Bauabnahme sollte stattfinden, sobald die vereinbarte Bauleistung fertiggestellt ist und der Bauunternehmer die Fertigstellung angezeigt hat. Bei größeren Bauprojekten können auch einzelne Bauabschnitte vorab abgenommen werden, insbesondere wenn sie später nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind. Dadurch wird der Baufortschritt dokumentiert und die fachgerechte Ausführung einzelner Abschnitte gesichert.

Die Bauabnahme wird grundsätzlich vom Bauherrn oder Auftraggeber erklärt. Er kann sie selbst vornehmen oder eine andere Person ausdrücklich dazu bevollmächtigen. Gibt ein Dritter die Abnahmeerklärung ab, ohne hierzu berechtigt zu sein, muss der Bauherr diese Erklärung in der Regel nicht gegen sich gelten lassen. Bauleiter oder bauüberwachende Architekten sind daher nicht automatisch zur Abnahme bevollmächtigt.

Wenn keine förmliche Abnahme durchgeführt wird, kommt es dennoch zu einer fiktiven oder konkludenten Abnahme. Allerdings entstehen so Unsicherheiten bezüglich des Zeitraums der Gewährleistungsfrist. Solche Unsicherheiten sollten Auftragnehmer:innen im eigenen Interesse unbedingt vermeiden und deswegen zuvor eine Abnahmefrist setzen. Darüber hinaus haben sie ein Recht auf Zustandsfeststellung.

Die förmliche Abnahme erfolgt in einem festen Termin, bei dem Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen die Bauleistung gemeinsam prüfen und das Ergebnis in einem Abnahmeprotokoll festhalten. Eine konkludente Abnahme liegt dagegen vor, wenn keine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird, das Verhalten der Auftraggeberseite aber zeigt, dass sie die Leistung akzeptiert – etwa durch vorbehaltlose Zahlung oder Nutzung des Bauwerks. Die förmliche Abnahme bietet daher meist mehr Rechtssicherheit, während die konkludente Abnahme häufiger zu Unklarheiten über Zeitpunkt und Umfang der Abnahme führen kann.

Die Wesentlichkeit ist nach dem Umfang der Mängelbeseitigungsmaßnahmen, der Höhe der Beseitigungskosten und den Auswirkungen des Mangels zu beurteilen. Ob ein Mangel wesentlich ist, wird zudem aus der Sicht der Interessen von Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in beurteilt.

Auftragnehmer:innen sollten im eigenen Interesse unbedingt eine Abnahmefrist setzen, um für eine Abnahme des Bauherrn oder Bauherrin zu sorgen. Wenn keine Frist gesetzt ist, ist ungewiss, wann die Wirkung der Abnahme eintritt.

Auftragnehmer:innen haben das Recht, dass der jeweilige Zustand der Bauleistungen berücksichtigt wird. Bei der Zustandsfeststellung wird das Zwischenergebnis protokolliert und kann so im Zuge einer Beweislastumkehr aufzeigen, ob ein Mangel in der Vergangenheit bereits bestand oder nicht.

Das Abnahmeprotokoll sollte unbedingt vor Leistung der Unterschrift überprüft werden, da der Inhalt des Protokolls zu Änderungen des bereits geschlossenen Bauvertrags führen kann. So können z. B. im Protokoll vertragliche Regelungen zur Gewährleistungsdauer abgeändert werden.

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Sina Hasselberg ~ @LinkedIn-Profil
Online-Redakteurin

Sina Hasselberg ist Online-Redakteurin und schreibt über alles, was die Baubranche bewegt: von Marktanalysen über Bautechniken bis hin zu rechtlichen Grundlagen und Vergabeverfahren. Als Soziologin betrachtet sie die Baubranche nicht nur aus einer wirtschaftlichen, sondern auch aus einer gesellschaftlichen Perspektive. Besonders interessiert sie sich dafür, wie neue Innovationen und die Digitalisierung die Arbeitsweisen in der Branche verändern. Ihr Fokus liegt auf praxisnahen Inhalten, die Fachsprache zugänglich machen und sowohl erfahrene Branchenprofis als auch Neueinsteiger:innen abholen. 

Tobias Ogonek ~ @LinkedIn-Profil
Trainer & Consultant im Kundenservice

Tobias Ogonek ist seit 2009 bei ibau tätig. Als Trainer & Consultant im Kundenservice unterstützt er Kund:innen im Umgang mit dem ibau Xplorer und führt mit ihnen regelmäßig Schulungen durch. Darüber hinaus steht er als Ansprechpartner und Spezialist bei Fragen rund um das Vergaberecht und öffentliche Ausschreibungen kompetent mit Rat und Tat zur Seite, von seinem Wissen profitieren auch die Leser:innen unserer Artikel. Durch regelmäßige Fortbildungen sowie seine Mitgliedschaft im Deutschen Vergabenetzwerk bleibt er bei aktuellen Regelungen stets auf dem neuesten Stand.