Vergabe

Eine Vergabe bezeichnet einen Auftrag für eine bestimmte Leistung, der beispielsweise durch Kommunen oder Länder aufgetragen wird. Institutionen der öffentlichen Hand sind dazu verpflichtet, zur Erfüllung Ihrer Aufgaben Leistungen privater Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Bei der Vergabe muss der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise die öffentliche Auftraggeberin gewisse Verfahrensregeln einhalten, die je nach Art der Leistung durch verschiedene Regelwerken definiert werden.

Definition: Was ist eine Vergabe?

Öffentliche Auftraggeber:innen sind dazu verpflichtet, Aufträge für Liefer- und Dienstleistungen grundsätzlich über eine öffentliche Vergabe zu vergeben. Dafür wird der Auftrag zunächst öffentlich bekanntgegeben, dies geschieht in Ausschreibungsdatenbanken, Amtsblättern oder Vergabeportalen. Anschließend können sich interessierte Unternehmen auf die Ausschreibung bewerben und ein Angebot für die ausgeschriebene Leistung abgeben.

Öffentliche Aufträge können nach GWB in der Form von Dienstleistungsaufträgen, Lieferaufträgen und Bauaufträgen erfolgen:

  • Lieferaufträge betreffen die Beschaffung von Gütern und Waren inklusive Nebenleistungen, auch durch Miet-, Pacht- oder Leasingverhältnisse.
  • Bauaufträge betreffen Planung und Ausführung von Bauleistungen bzw. eines Bauwerks als Ergebnis von Tief- und Hochbauarbeiten zur Erfüllung einer technischen oder wirtschaftlichen Funktion.
  • Dienstleistungsaufträge sind Aufträge von Leistungen, die keine Liefer- oder Bauaufträge sind.

Allgemeine Grundsätze der Vergabe

Den Zuschlag soll das wirtschaftlichste Angebot erhalten, d. h. das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis darf die ausgeschriebene Leistung erbringen. Dazu definiert der oder die Auftraggeber:in nach im Vergaberecht festgelegten Richtlinien dem Auftrag angemessene Zuschlagskriterien bezüglich u. a. Qualität, Zweckmäßigkeit, Betriebskosten und Umwelteigenschaften. Diese Kriterien sind bereits in der Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen.

Weitere Grundsätze der Vergabe laut GWB sind Transparenz des Verfahrens, damit einhergehend durchgehend elektronische Dokumentation und Kommunikation während des Verfahrens, Berücksichtigung mittelständischer Interessen durch Aufteilung großer Vergaben in Teilen (sogenannten Losen) und der Anspruch der Bewerber:innen auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen durch den öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise die öffentliche Auftraggeberin.

Das Wettbewerbsprinzip bei der Vergabe von Aufträgen

Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist das Wettbewerbsprinzip als tragendes Prinzip für die vergaberechtlichen Vorschriften festgelegt. Alle potenziellen Bewerber:innen sollen sich in einem Vergabeverfahren gleichberechtigt um einen Auftrag bewerben können. Dieses Prinzip der fairen Konkurrenz bietet Vorteile gleichermaßen für die Bewerber:innen als auch für öffentliche Auftraggeber:innen: Gleichbehandlung für die Bewerber:innen und Wirtschaftlichkeit für die Auftraggeber:innen.

Die Rolle von Schwellenwerten bei der Vergabe

Das Vergaberecht unterscheidet zwischen Vergaben oberhalb und unterhalb von Schwellenwerten, diese Werte beziehen sich auf den Auftragswert der ausgeschriebenen Leistung. Alle zwei Jahre werden die Grenzen für jede Auftragsart neu festgelegt. Je nach Auftragsart und Auftragswert gelten unterschiedliche vergaberechtliche Regelwerke.

Vergaberechtsverordnung

Wenn ein Auftrag den zugehörigen Schwellenwert überschreitet, gilt die Vergaberechtsverordnung (VgV). Bei Bauaufträgen greift außerdem die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), bei der Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen oberhalb des Schwellenwertes greift zusätzlich die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL).

Unterschwellenvergabeordnung

Bei Auftragswerten unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), bei Bauaufträgen die VOB. Der oder die öffentliche Auftraggeber:in hat die freie Wahl zwischen einer öffentlichen und einer beschränkten Ausschreibung und der Verhandlungsvergabe. Eine Verhandlungsvergabe sowie die beschränkte Ausschreibung kann mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

Hinweis: In Sachsen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz sowie Hessen gilt anstelle der UVgO noch immer Abschnitt 1 der VOL/A bei der Vergabe von Leistungen im unterschwelligen Bereich.

Verfahrensarten bei einer Vergabe

Zur Vergabe einer Leistung muss der oder die Auftraggeber:in aus verschiedenen Verfahrensarten wählen, die zum einen durch den Auftragswert sowie die Art der zu erbringenden Leistung bestimmt werden.

Offenes Verfahren (Öffentliche Ausschreibung)

Für Aufträge im Wert oberhalb des jeweiligen Schwellenwerts ist dieses Verfahren als Regelfall anzuwenden, sofern Umstände oder Eigenart der Leistung nicht eine Abweichung begründen. Jede:r Bewerber:in, der oder die die individuelle Eignung nachweisen kann, ist hierbei zu einer Angebotsabgabe zu dem Auftrag aufgefordert. Die Auftragsausschreibung erfolgt europaweit im Amtsblatt der Europäischen Union. Um Chancengleichheit für die Bewerber:innen zu gewährleisten, sind keine Nachverhandlungen gestattet.

Nichtoffenes Verfahren

Damit diese Vergabeart zulässig ist, müssen Gründe wie Dringlichkeit oder Geheimhaltung vorliegen oder ein voriges offenes Verfahren führte nicht zu einem annehmbaren Ergebnis. Bei Vergaben oberhalb des Schwellenwerts muss zunächst ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb stattfinden. Nur die darin ausgewählten Bewerber:innen werden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.

Verhandlungsverfahren

Dieses Verfahren ist im Oberschwellenbereich nur zulässig, wenn die beiden vorgenannten Verfahren nicht zweckmäßig sind. Der oder die Auftraggeber:in tritt dabei in Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen. Dazu muss kein Teilnahmewettbewerb stattfinden. Ein Verhandlungsverfahren kann, aber muss nicht öffentlich bekanntgemacht werden (z. B. bei Dringlichkeit oder wenn nur ein bestimmtes Unternehmen für den Auftrag infrage kommt). Wenn eine Bekanntmachung stattfand, können Bewerber:innen ihre Teilnahme beantragen.

Wettbewerblicher Dialog

Wenn die Realisierung eines Ziels nicht genau spezifiziert werden kann, kann dieses Vergabeverfahren mit Elementen des Verhandlungsverfahrens und des Nichtoffenen Verfahrens angewendet werden.

Innovationspartnerschaft

Zur Entwicklung innovativer Leistungen und Produkte, die auf dem Markt nicht verfügbar sind, kann der oder die Auftraggeber:in diese Vergabeart wählen.

Nationale Verfahrensarten im Überblick

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