Ein Grundanliegen des Vergaberechts ist es, Verfahrenstransparenz herzustellen. Zu diesem Zweck existiert das Transparenzgebot.
Die Definition des Begriffs Transparenzgebot ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegt. Daraus folgt die Pflicht des staatlichen Auftraggebers, in Vergabeverfahren einen hinreichenden Grad an Öffentlichkeit herzustellen. Die Vergabeverfahren sollen dadurch dem Wettbewerb geöffnet werden. Insbesondere folgt aus diesem Gebot die Pflicht des staatlichen Auftraggebers, die anstehende Vergabe allgemein bekannt zu machen, damit interessierte Unternehmen Kenntnis davon erlangen können. Dieser Grundsatz gilt auch für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte.
Transparenz des Verfahrens ist Voraussetzung für die nachweisliche Gleichbehandlung der Bewerber. Damit wird sichergestellt, dass alle Unternehmen die gleiche Chance haben.
Für die Transparenz sind gemäß der Begriffsbestimmung z. B. die Eignungs- und Zuschlagskriterien bekannt zu geben. Das Transparenzgebot erfordert auch vom Auftraggeber, das Vergabeverfahren nachvollziehbar und umfassend zu dokumentieren.