Vergabeverfahren können sich hinsichtlich der erlaubten Anzahl von Bieter:innen unterscheiden.
Im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens zeichnet sich ein nichtoffenes Verfahren durch eine Beschränkung der Anzahl der Bieter:innen aus, die ein Angebot abgeben dürfen. Die Vergabestelle hat eine Vorauswahl nach objektiven Eignungskriterien zu treffen. Ausgewählte Anbieter:innen werden von der Vergabestelle zu einem Angebot aufgefordert. Ein nichtoffenes Verfahren liegt oberhalb der EU-Schwellenwerte; unterhalb des Schwellenwertes wird solch ein Verfahren beschränkte Ausschreibung genannt.
Erklärung zu nichtoffenes Verfahren: Ein nichtoffenes Verfahren darf nur in den Ausnahmefällen vorkommen, die in den Vergabe- und Vertragsordnungen (VgV) festgelegt sind. Ein nichtoffenes Verfahren ist z. B. zulässig, wenn ein offenes Verfahren hinsichtlich der Auftragssumme einen unangemessenen Aufwand erfordern würde oder wenn ein bereits erfolgtes offenes Verfahren kein annehmbares Resultat gebracht hat. Auch Gründe wie Geheimhaltung oder Dringlichkeit können eine dieser Begriffsbestimmung entsprechende Vergabeart nahelegen.
Bei einem Vergabeverfahren oberhalb des EU-Schwellenwertes ist im Fall eines nichtoffenen Verfahrens die Voranstellung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs vorgeschrieben. Die Bewerber:innen werden dabei aufgefordert, ihre Eignung für die gefragte Leistung in einem Teilnahmeantrag zu dokumentieren. Aus dem geeigneten Bewerberkreis wählt der oder die Auftraggeber:in eine Anzahl von Bewerber:innen aus und fordert sie zur Abgabe eines Angebots auf. Die Zahl der angefragten Bewerber:innen muss einen Wettbewerb sicherstellen, die VOL/A bestimmt z. B. für Bauleistungen die Anzahl von mindestens drei Bieter:innen.
Die Definition ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit Erläuterung niedergelegt.