Als Bauleistung wird im Vergabeverfahren jede Leistung bezeichnet, durch die eine bauliche Anlage (Bauwerk) erstellt oder geändert wird. Als Bauwerke gelten mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten errichtete stationäre Anlagen. Sie sind ein Ergebnis von Tief- und/oder Hochbauarbeiten und erfüllen eine wirtschaftliche oder technische Funktion. Es muss sich dabei nicht notwendigerweise um Gebäude handeln (Beispiele siehe weiter unten).
Bauverträge schließen neben der Ausführung auch die Planung von Bauleistungen ein. Solange diese Leistungen den Hauptgegenstand des Vertrages ausmachen, darf der Vertrag auch andersartige Leistungen beinhalten, ohne seinen Charakter als Bauauftrag zu verlieren.
Häufig umfassen öffentliche Aufträge neben Bauleistungen auch Lieferleistungen. Wenn ein Vertrag sowohl Bau- als auch Lieferleistungen umfasst, muss ermittelt werden, welche von beiden der Hauptgegenstand des Vertrags ist. Die Beurteilung erfolgt nach Wesentlichkeit, Umfang und Komplexität der erforderlichen Montageleistungen. Entscheidend sind nicht die anteiligen Werteverhältnisse, diese geben lediglich Anhaltspunkte.
In diesen Fällen ist eine fachgerechte Montage wesentlich und unerlässlich für die ordnungsgemäße Funktion, daher bildet sie den Hauptgegenstand des Vertrags.
Lieferung von fertig montierten und einsatzbereiten Einrichtungsgegenständen inklusive Zubehör, direkt aufstellbereit oder mit Montage durch Dritte.
Je umfangreicher und komplexer die Montageleistung, desto eher ist die Bauleistung der Schwerpunkt des Vertrags, und umgekehrt. Die Regelung der Verfahren erfolgt je nach Schwerpunkt und Schwellenwerten in der VOB/A, der VgV oder der UVgO.
Bei Bauleistungen über 30.000 EUR ist eine Abfrage beim Hauptzollamt erforderlich. Dadurch können öffentliche Auftraggeber:innen vor einer Zuschlagsentscheidung Ermittlungen gegen Bewerber:innen aufgrund des Verdachts der Verletzung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen vornehmen. Vor der Erteilung eines Auftrags richten Auftraggeber:innen unabhängig vom Auftragsgegenstand immer dann ein Auskunftsersuchen an das Hauptzollamt, wenn der Verdacht begründet ist, dass ein chancenreicher Bewerber:innen im Wettbewerb ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit bzgl. Schwarzarbeit oder dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz begangen haben könnte.
Der Hauptgegenstand eines sowohl Bau- als auch Dienstleistungen umfassenden Vertrags ergibt sich aus der Intensität des Substanzeingriffes. In der Praxis stellt sich diese Frage der Abgrenzung häufig bei Instandhaltungsarbeiten. Zu unterscheiden ist bei Instandhaltungsmaßnahmen zwischen:
Zur Bauleistung-Definition kommen je nach Schwellenwerten die VOB/A, die VgV und die UVgO zur Anwendung. Hier finden sich weitere Erläuterungen und die je nach Auftragsart zur Auswahl stehenden Vergabeverfahren.