Seit Einführung des neuen Vergaberechts 2016 kann bei innovativen Liefer- oder Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte und bei Sektorentätigkeiten ein besonderes Vergabeverfahren zur Anwendung kommen: die sogenannte Innovationspartnerschaft. Diese bietet das Potenzial, bei Vergabeverfahren innovative Lösungen miteinzubeziehen. Die gesetzlichen Regelungen zur Innovationspartnerschaft finden sich in § 19 der Vergabeverordnung (VgV).
Die Innovationspartnerschaft ist ein besonderes Vergabeverfahren für innovative Leistungen. Sie ist beschränkt auf Liefer-, Bau- und Dienstleistungen, die auf dem Markt noch nicht verfügbar sind, und beinhaltet außerdem den anschließenden Erwerb der innovativen Geräte, Ausrüstungen, Waren und Dienstleistungen durch den öffentlichen Auftraggeber. Die Definition zu Innovationspartnerschaft ist insofern erweiterbar, als die Innovationspartnerschaft das einzige Vergabeverfahren ist, das sowohl die Entwicklung einer innovativen Leistung als auch den Erwerb einer innovativen Leistung beinhaltet.
In der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen beschreibt der öffentliche Auftraggeber, welche innovativen Liefer- oder Dienstleistungen nachgefragt werden. Dabei müssen alle Mindestanforderungen genannt werden. Die erforderlichen Eignungskriterien für sich bewerbende Unternehmen sind ebenfalls zu nennen. Die Eignungskriterien umfassen den Bereich Forschung und Entwicklung sowie Ausarbeitung und Umsetzung der innovativen Ideen. Die zur Verfügung gestellten Informationen müssen sehr detailliert sein, damit die Unternehmen sich Art und Umfang der gewünschten Leistungen genau vorstellen und auf dieser Grundlage über die Teilnahme an dem Vergabeverfahren entscheiden können.
Nach § 19 VgV gelten folgende Vorgaben für die Ausschreibung:
Der öffentliche Auftraggeber fordert eine nicht beschränkte Anzahl von Unternehmen dazu auf, im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs Teilnahmeanträge abzugeben. Interessierte Unternehmen können einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Antrag übergeben die Unternehmen alle Informationen, die der öffentliche Auftraggeber für die Prüfung zur Eignung angefordert hat.
Die Bewerber reichen ihre Angebote in Form von Forschungs- und Innovationsprojekten ein. Über die Erstangebote und Folgeangebote verhandelt der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern. Ziel ist dabei eine inhaltliche Verbesserung der Angebote.
Die Innovationspartnerschaft wird eingegangen, indem ein oder mehrere Bieter den Zuschlag erhalten. Wenn mehrere Partner an der Innovationspartnerschaft beteiligt sind, müssen diese nicht dieselben Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen.
Die Innovationspartnerschaft lässt sich in folgende Phasen gliedern:
Die Forschungs- und Entwicklungsphase sowie die Leistungsphase müssen mit Zwischenzielen untergliedert werden. Am Ende der Forschungs- und Entwicklungsphase besteht für den öffentlichen Auftraggeber nur dann eine Verpflichtung, die innovative Liefer- oder Dienstleistung zu erwerben, wenn die Leistungen den Vorgaben entsprechen und die Kostenobergrenze nicht überschritten wurde.
Nach der Bewertung der eingereichten Teilnahmeanträge entscheidet der öffentliche Auftraggeber darüber, welches Unternehmen ein Angebot einreichen darf, und fordert die ausgewählten Unternehmen zur Einreichung ihres Angebots auf. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, die Bewerberzahl für die Abgabe von Angeboten zu begrenzen.
Öffentliche Auftraggeber können längerfristige Innovationspartnerschaften mit einem oder mehreren Partnern eingehen. Sie müssen kein gesondertes Vergabeverfahren für den Kauf der Leistungen durchführen, wodurch die Vergabe wesentlich vereinfacht wird. Mit der Innovationspartnerschaft bietet sich die Möglichkeit, in einem Teilnahmewettbewerb ein passendes Unternehmen auszusuchen, das beauftragt wird, innovative Lösungen zu entwickeln, die dem Bedarf des Auftraggebers entsprechen. Der beste Anbieter wird nach fachlicher Kompetenz, Kenntnissen, Fähigkeiten und Preis ausgewählt. Der beste Partner liefert abschließend die gewünschte innovative Lösung.