Unterschwellig werden im Vergaberecht öffentliche Vergaben genannt, deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte nach dem Gesetz für Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) liegen. Wie hoch die Schwellenwerte derzeit sind, können Sie im Glossarartikel zu den EU-Schwellenwerten lesen.
Die für diesen Bereich zulässigen Verfahrensarten werden für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) geregelt. Sie ersetzen somit den ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A). Für Bauleistungen sind die Verfahrensarten in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) geregelt. Etwa 90 Prozent aller abgewickelten Vergaben finden im Unterschwellenbereich statt.
Der öffentliche Auftraggeber kann zwischen den folgenden Vergabearten frei wählen, wobei der öffentlichen Ausschreibung bei Bauaufträgen ein Vorrang eingeräumt wird.
Die Definition findet sich in der UVgO. Bei der Unterschwellenvergabeordnung handelt es sich um ein Haushaltsrecht der Bundesländer. Eine Veränderung der Schwellenwerte ist immer zwei Jahre lang gültig.