Der Unterschwellenbereich bezeichnet im Vergaberecht öffentliche Vergaben, deren Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte nach dem Gesetz für Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) liegen. Diese Aufträge müssen nur bundesweit ausgeschrieben werden und nicht EU-weit.
Die für diesen Bereich zulässigen Verfahrensarten werden für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) geregelt. Sie ersetzen somit den ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A). Für Bauleistungen sind die Verfahrensarten in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) geregelt. Etwa 90 Prozent aller abgewickelten Vergaben finden im Unterschwellenbereich statt.
Die Definition findet sich in der UVgO. Bei der Unterschwellenvergabeordnung handelt es sich um ein Haushaltsrecht der Bundesländer. Eine Veränderung der Schwellenwerte ist immer zwei Jahre lang gültig.
Der oder die öffentliche Auftraggeber:in kann zwischen den folgenden Vergabearten wählen, wobei der öffentlichen Ausschreibung bei Bauaufträgen ein Vorrang eingeräumt wird:
Die Verfahrensart des wettbewerblichen Dialogs hingegen ist nur bei europaweiten Vergabeverfahren erlaubt.
Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst. Seit dem 1. Januar 2024 gelten die folgenden Werte:
Mehr Informationen über die EU-Schwellenwerte, die Unterschiede zwischen dem Unterschwellen- und Oberschwellenbereich und die Festlegung der Werte erhalten Sie in unserem Glossar-Artikel zu den EU-Schwellenwerten. Wenn Sie sich für Details zur oberschwelligen Vergabe interessieren, finden Sie diese ebenfalls im entsprechenden Glossar-Artikel.