Eine Baukonzession ist nach VOB/A ein entgeltlicher Bauvertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber oder einer öffentlichen Auftraggeberin und einem Unternehmen über die Ausführung eines Bauauftrags. Die Gegenleistung für die Bauleistungen besteht dabei nicht aus einer Vergütung, sondern aus einem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin. Ein Konzessionsvertrag kann am Ende einer Nutzungsfrist den Übergang des Eigentums auf den Auftraggeber oder die Auftraggeberin vorsehen.
Im Unterschied zu einem regulären Bauauftrag trägt bei einer Konzession das ausführende Unternehmen das wirtschaftliche Refinanzierungsrisiko.
Konzessionen im Zusammenhang mit Vergaberecht sind in § 105 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert. Demnach handelt es sich um entgeltliche Verträge, die zwischen Konzessionsgeber:innen und Unternehmen (Konzessionsnehmer:innen) geschlossen werden. Der § 105 GWB unterscheidet dabei zwischen Dienstleistungskonzessionen und Baukonzessionen. Bei ersterem werden Unternehmen damit betraut, Dienstleistungen zu erbringen und zu verwalten. Daraus ergibt sich für sie das Recht, die Dienstleistung zu verwerten und darüber hinaus eventuell noch eine Zahlung zu erhalten.
Bei der Baukonzession hingegen geht es um die Erbringung einer Bauleistung durch ein oder mehrere Unternehmen. Diese erhalten im Gegenzug entweder das Recht zur Nutzung des Bauwerks oder dieses Recht und zusätzlich eine Zahlung.
Es kann bei Konzessionen einen oder mehrere Konzessionsnehmer:innen geben. Gleichzeitig können auch ein oder mehrere Konzessionsgeber:innen beteiligt sein.
Baukonzessionen unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von öffentlichen Aufträgen. Während bei einem öffentlichen Auftrag das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks auf der auftraggebenden Seite bleibt, geht es bei einer Baukonzession auf den Konzessionsnehmer oder die Konzessionsnehmerin über. Wenn etwa die aufgewendeten Baukosten nicht zurück erwirtschaftet werden können, tragen die Konzessionsnehmer:innen diesen Verlust. Mit Betriebsrisiko kann zum einen das Nachfragerisiko gemeint sein – also das der tatsächlichen Nachfrage nach der Bauleistung. Zum anderen kann aber auch das Angebotsrisiko gemeint sein. Das bedeutet, dass zwar grundsätzlich eine Nachfrage besteht, aber das eigene Angebot nicht der Nachfrage entspricht.
Bei einem öffentlichen Auftrag steht Auftragnehmer:innen ein fester Betrag zur Verfügung, um die Bauleistung wie etwa ein Rathaus oder eine Straße zu bauen. Bei einer Konzession hingegen erhält das Unternehmen keine Geldzahlungen, sondern finanziert die Bauleistung selbst. Im Gegenzug darf es das Bauwerk oder die Infrastruktur betrieblich nutzen. Baukonzessionen gehen häufig mit einer Dienstleistung einher. Typisch sind beispielsweise der Bau und Betrieb von Parkplätzen oder Tiefgaragen sowie Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder. Aber auch Glasfasernetze oder die Energie- und Wärmeversorgung werden nicht selten über Baukonzessionen realisiert.
Um die Vergabe von Konzessionen durch öffentliche Auftraggeber:innen zu regeln, wurde eine eigenständige Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) geschaffen. Dies geschah im Zuge der Verordnung zur Vergaberechtsmodernisierung 2016. Die Verordnung enthält etwa Regelungen zur Bekanntmachung von Konzessionsvergaben oder zur Eignungsprüfung von Unternehmen. Sie behandelt vorrangig die Vergabe von Baukonzessionen im Oberschwellenbereich.
Im unterschwelligen Bereich gelten für Baukonzessionen die Regelungen im Abschnitt 1 der VOB/A.
Es kommt vor, dass eine Konzession mehr als eine Leistungsart zum Gegenstand hat – etwa wenn sowohl der Bau eines Parkhauses als auch dessen Betrieb ausgeschrieben wird. Grundsätzlich ist dies auch möglich. Allerdings ist in diesen Fällen immer eine der beiden Konzessionsarten der Hauptgegenstand des Vertrages. Es muss sich entweder um eine Dienstleistungskonzession oder um eine Baukonzession handeln. Danach richtet sich dann auch, welche Vorschriften bei der Auftragsvergabe angewendet werden müssen (§110 GWB). Die Konzessionsart ist nicht frei wählbar, sondern muss ermittelt werden. Hierfür müssen Auftraggebende analysieren, welche Verpflichtungen den Hauptgegenstand des Auftrags prägen. Anhand dessen lässt sich erkennen, ob es sich in erster Linie um eine Dienstleistung oder um eine Bauleistung handelt.
Bei der Vergabe von Baukonzessionen ist den öffentlichen Auftraggebern kein bestimmtes Vergabeverfahren vorgeschrieben. Sie können sich an Verhandlungsverfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb orientieren.
Der öffentliche Auftraggeber oder die öffentliche Auftraggeberin berechnet als Konzessionsgeber:in den geschätzten Auftragswert. Die für die Bauleistungen geforderten Merkmale sind in der Leistungsbeschreibung durch funktionelle und technische Anforderungen festzulegen. Die KonzVgV gibt ein Muster für die Bekanntmachung der Vergabe einer Baukonzession durch den oder die öffentliche:n Auftraggeber:in vor.
Weitere Erläuterungen sowie eine umfassende Erklärung zur Baukonzession finden sich in der VOB/A und der KonzVgV.