Bei einer Ausschreibung handelt es sich laut Definition um eine öffentliche Aufforderung an Unternehmen, ein verbindliches Angebot für die gewünschten Leistungen abzugeben.
Öffentliche Stellen sind ab einem bestimmten Auftragsvolumen zu Ausschreibungen von Leistungen und Lieferungen verpflichtet. Jedoch gibt es auch viele gewerbliche und private Auftraggeber:innen, die den Weg der Ausschreibung wählen, um möglichst wirtschaftliche Angebote für Ihre Projekte zu erhalten. Die abgegebenen Angebote sind für die teilnehmenden Unternehmen verbindlich. Sie können nur unter Angabe von schwerwiegenden Gründen wie zum Beispiel irreführenden Vergabeunterlagen von ihrem Angebot zurücktreten. Unterschieden wird zwischen Ausschreibungen unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte. Die spezifische Definition für Öffentliche Ausschreibungen finden Sie ebenfalls in unserem Glossar sowie eine Übersicht aktueller öffentlicher Ausschreibungen und privater Ausschreibungen.
Werden Ausschreibungen veröffentlicht, sind die ausschreibenden Stellen verpflichtet, alle relevanten Informationen für das geplante Projekt zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Leistungsverzeichnisse, Pläne, Dokumente und eine detaillierte Projektbeschreibung. Kommt es noch während des laufenden Vergabeverfahrens zu einer Änderung, muss der Auftraggeber alle potenziellen Bieter darauf hinweisen.
Der Definition nach bezeichnet der Schwellenwert den Nettoauftragswert, bis zu dem eine Ausschreibung dem nationalen Recht unterliegt. Wird dieser Wert überschritten, greifen automatisch die EU-Richtlinien nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Schwellenwerte unterscheiden sich je nach Branche. Für Ausschreibungen im Baugewerbe liegen sie beispielsweise deutlich höher als für Dienstleistungen oder Lieferleistungen. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre neu angepasst.
Laut Definition gilt für einen Nettoauftragswert unterhalb der Schwellenwerte nationales Recht. Allerdings dürfen nicht nur Unternehmen aus Deutschland, sondern auch aus dem gesamten Europäischen Wirtschaftsraum ein Angebot abgeben. Das betrifft neben den EU-Staaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen. Bieter:innen können bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte Rechtsschutz bei Zivilgerichten suchen.
Liegt der Nettoauftragswert oberhalb der Schwellenwerte, muss eine Ausschreibung europaweit erfolgen. Anders als bei nationalen Ausschreibungen können Bieter:innen die Einhaltung der Bestimmungen des Vergabeverfahrens durch den oder die Auftraggeber:in einfordern. Dafür muss ein schriftlicher Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens gestellt werden. Dadurch sollen Transparenz und Chancengleichheit für die Bieter:innen gewährleistet werden.
Die Definition für eine öffentliche Ausschreibung ist ein Vergabeverfahren, das sich an eine unbeschränkte Anzahl an Unternehmen richtet. Grundsätzlich kann jeder teilnehmen, der sich für das Projekt interessiert. Bei beschränkten Ausschreibungen fordert der oder die Auftraggeber:in einige ausgesuchte Bewerber:innen dazu auf, ein Angebot abzugeben. Während die offene Ausschreibung die Regel ist, sind beschränkte Ausschreibungen nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Damit Chancengleichheit gegeben ist und eine möglichst große Anzahl an Unternehmen an Ausschreibungen teilnehmen kann, sind beschränkte Ausschreibungen nur zulässig, wenn eine bereits erfolgte öffentliche Ausschreibung kein Ergebnis erbracht hat, wenn eine besondere Dringlichkeit vorhanden oder Geheimhaltung notwendig ist oder wenn eine öffentliche Ausschreibung einen unzumutbaren Aufwand für die ausschreibende Stelle bedeuten würde.
Öffentliche Auftraggeber:innen haben verschiedene Möglichkeiten, um Ausschreibungen zu veröffentlichen. Zeitschriften und Fachmagazine sind beispielsweise dafür geeignet. Doch auch über die Veröffentlichung auf Internetportalen einzelner Bundesländer oder in amtlichen Veröffentlichungsblättern können sie Projekte ausschreiben. Werden die Schwellenwerte überschritten, besteht die Pflicht, die Ausschreibung auch im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen.