Als Dienstleistungsauftrag gilt jeder Auftrag, der eine Beschaffung und/oder eine Dienstleistung zu einem vorher festgesetzten Preis zum Gegenstand hat. Die juristische Einordnung eines Auftrags als Dienstleistungsauftrag nach § 103 Abs. 4 GWB ist für das eventuelle Vorliegen eines Dienstvertrages i.S.v. § 611 BGB oder eines Werkvertrages nach § 631 BGB nicht von Bedeutung. Der Begriff "Dienstleistungsauftrag" ist des Weiteren unionsrechtlich autonom zu bestimmen.
Im Gegensatz zu einem Dienstleistungsauftrag beinhaltet eine Dienstleistungskonzession in der Regel keinen vorher festgelegten Preis für die Leistungserbringung, sondern das Recht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen und die Investitionen auf diese Weise zu refinanzieren. Kann in diesem Zusammenhang nicht akkurat abgegrenzt werden, ob es sich bei der Vergabe um eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag handelt, wird im Zweifel von einem Dienstleistungsauftrag ausgegangen.
Ein Dienstleistungsauftrag ist nach § 103 Abs. 4 GWB grundsätzlich ein öffentlicher Auftrag, der weder Bau- noch Lieferleistungen zum Gegenstand hat. Jedoch wird dieser Begriff sehr weit ausgelegt. Handelt es sich um einen gemischten Auftrag, muss der Dienstleistungswert zwingend über dem zu beschaffenden Warenwert liegen. Damit kann auch ein Dienstleistungsauftrag eventuelle Bauleistungen als Nebenarbeiten enthalten. Der Hauptgegenstand des entsprechenden Vertrages ist immer die Dienstleistung.
Ein passendes Beispiel: Ein öffentlicher Auftrag zur Bereitstellung von Computer-Software wird vergeben. Dieser weist einen höheren Nettowert für die Implementierung der besagten Software auf als für deren Beschaffung. Somit gilt die zugehörige Vergabe als Dienstleistungsauftrag. Gleiches würde auf einen öffentlichen Auftrag zutreffen, der sowohl Dienst- als auch Bauleistungen umfasst. Die oben bereits erwähnten Ausnahmen werden dann in den §§ 107 ff. GWB definiert. Auch in vielen anderen Bereichen werden öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben. Zum Beispiel in den Sparten Medizin, Gesundheit, Gebäudeservice, Reinigung, Entsorgung, Informationstechnologie, Banken, Finanzen, Kommunikation, Immobilien, Versicherungen, Versorgung, Grundstücks- und Wohnungswesen, Winterdienst, Verkehr, soziale Hilfsdienste, Pflege, Bildung, Wissenschaft, Kultur u. v. m.
Dienstleistungsaufträge können offen oder nicht offen sowie im Verhandlungsverfahren an Auftragnehmer:innen vergeben werden. Dabei werden im offenen Verfahren Unternehmen als potenzielle Auftragnehmer:innen öffentlich zur Abgabe von entsprechenden Angeboten aufgerufen. Im nicht offenen Verfahren hingegen ist die Anzahl der aufgeforderten Unternehmen von vornherein beschränkt. Anzuwenden ist im Normalfall das offene Verfahren, falls das GWB nicht explizit anderweitige Verfahren zulässt. Weitere Vorschriften und Regelungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen finden sich in den §§ 14 ff. der Vergabeverordnung (VgV) sowie der Vergabe- und Vertragsordnungen für Leistungen (VOL), für Bauleistungen (VOB) sowie für freiberufliche Leistungen (VOF). Grundsätzlich geregelt wird die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) beziheungsweise in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV).
Die Dienstleistungsbranche ist in Deutschland ein beständig größer werdender Wirtschaftssektor. Damit ist der wirtschaftliche Faktor, den diese immateriellen Güter ausmachen, ein wesentlicher Bestandteil für das wirtschaftliche Wachstum des Landes. Dienstleistungen sind sehr wichtige Komponenten jeder Branche. Der Kauf einer kosten- und wartungsintensiven Maschine beispielsweise wäre heute undenkbar, ohne gleichzeitig den entsprechenden Wartungsvertrag mit einem externen Dienstleister oder einer Dienstleisterin abzuschließen. Genauso benötigt auch die öffentliche Hand externe Dienstleistungen. Sie benötigt Leistungen in unterschiedlichen Bereichen und schreibt diese aus.
Um faire Zugangsbedingungen zu schaffen und die jeweiligen Märkte offenzuhalten, unterliegt die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen dem deutschen Vergaberecht und den entsprechenden Regelungen der EU sowie der WTO (World Trade Organization). Die Mitgliedsstaaten der WTO sind verpflichtet, mit dem "Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen" (Government Procurement Agreement, GPA) zu Rechtsschutz, Transparenz und Gleichberechtigung beizutragen. Das Gesamtvolumen öffentlicher Aufträge betrug im Jahr 2002 rund 1,5 Mrd. Euro. Die Investitionen Deutschlands mit Mitteln des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie öffentlicher Unternehmen liegen bei ungefähr 16 % des europäischen Bruttoinlandprodukts.
In der Verordnung 1370 ist der öffentliche Dienstleistungsauftrag der Oberbegriff für verschiedene Gestaltungsformen der Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsunternehmen und der zuständigen Behörde wie z. B. "Verkehrsvertrag" oder "Betrauungsregelung". Die Bezeichnung öffentlicher Dienstleistungsauftrag wird des Weiteren noch für verschiedene andere Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet. Die Verordnung 1370 legt darüber hinaus fest, dass Verkehrsunternehmen ausschließlich Ausgleichsleistungen im Rahmen eines vergebenen Dienstleistungsauftrags bekommen dürfen. Dabei ist die Definition wie bereits erklärt alles andere als eng gefasst, sodass nicht bloß Verkehrsverträge, sondern auch andere Gestaltungen darunter fallen können. Öffentliche Dienstleistungsaufträge können unter Umständen auch aus einer Vielzahl verschiedener Rechtsakten zusammengesetzt sein (z. B. mehrpolige oder mehrteilige Betrauungsakte). Des Weiteren schreibt die Verordnung 1370 durch allgemeingültige Vorschriften die Gewährung von Ausgleichsleistungen vor.