Das am wenigsten reglementierte Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge war bislang die freihändige Vergabe. Nach Neuordnung in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) trägt dieses Verfahren nun die Bezeichnung Verhandlungsvergabe. Es kann mehr oder weniger als Unterschwellen-Pendant zum Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich beschrieben werden und vereinfacht somit die Vergabe von kleinen Aufträgen.
Durch die UVgO wurde die freihändige Vergabe in die Verhandlungsvergabe umbenannt. Diese Vergabeart kann entweder mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Ohne Teilnahmewettbewerb bedeutet, dass die Beschaffung nicht öffentlich ausgeschrieben werden muss. Spezifisch für die Verhandlungsvergabe ist aber, dass der Auftraggeber bei Verzicht auf den Teilnahmewettbewerb mindestens drei Unternehmen ohne vorliegende Ausschlussgründe zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Teilnahme an den Verhandlungen auffordert.
Die UVgO benennt eine Reihe von neuen Rahmenbedingungen, die die Verhandlungsvergabe zulassen. Möglich ist die Verhandlungsvergabe, wenn Ausführungsbestimmungen des Bundes oder der Länder dies bis zu definierten Höchstwerten zulassen. Zulässig ist eine Verhandlungsvergabe auch, wenn Eigenschaften des zu vergebenden Auftrags Verhandlungen erfordern oder als zielführend erscheinen lassen, zum Beispiel bei:
Möglich ist die Verhandlungsvergabe auch, wenn der zu vergebende Auftrag an einen vorangegangenen anknüpft, beispielsweise wenn zur Vermeidung technischer Risiken bereits erbrachte Leistungen durch den oder die ursprüngliche:n Auftragnehmer:in erneuert oder erweitert werden.
Der entscheidende Unterschied zwischen der Verhandlungsvergabe und anderen Arten der Vergabe im Unterschwellenbereich ist, dass bei der Verhandlungsvergabe nachverhandelt werden darf. Das bedeutet, dass nach der Angebotsfrist kein sogenanntes Nachverhandlungsverbot besteht. Bieter:innen haben somit die Möglichkeit, nach dem Ablauf dieser Frist bei der Auftraggeberseite zu erfragen, was er an ihrem Angebot verändern muss, um den Zuschlag zu bekommen. Bei kleinen Aufträgen ist es nämlich oftmals im Interesse der Vergabestelle, Kosten und Zeit zu sparen. Demnach wird sie nur in seltenen Fällen alle Bieter:innen dazu auffordern, sich preislich gegenseitig zu unterbieten.
Eine Beschaffung ohne Teilnahmewettbewerb nicht ausschreiben zu müssen, spart den Auftraggeber:innen viel Zeit und Geld ein. Gleichzeitig können sie nur jene drei Unternehmen zu einem Angebot auffordern, die sie unter Umständen bereits kennen beziehungsweise denen sie vertrauen. Das alles findet jedoch im Hintergrund und nicht öffentlich statt, weshalb andere Unternehmen keine Chance haben, unter den drei auserwählten Bieter:innen zu sein.