Vergabetransformationspaket 2025: Was ist der aktuelle Stand?

Groß angekündigt wurde das Vergabetransformationspaket der SPD, der Grünen und der FDP mit ihrem Koalitionsvertrag im Jahr 2021. Vier Jahre und einen Regierungswechsel später – wie steht es um die Vergabereform im Jahr 2025? 

Das Wichtigste zum Vergabetransformationspaket 2025 in Kürze: 

  • Ziel: Vergaberecht digitalisieren, vereinfachen und beschleunigen
  • Stärkere Berücksichtigung sozialer & ökologischer Kriterien
  • Umfassende Änderungen an GWB, VgV, SektVO, UVgO u. a.
  • Referentenentwürfe lagen bereits vor (BMWK)
  • Wegen Regierungsende Frühjahr 2025 nicht beschlossen (Diskontinuität)
  • Neue Regierung setzt auf eigenes Vergabebeschleunigungsgesetz
Vergabetransformationspaket: Hand hält Waage über Gesetzesbuch © beeboys / stock.adobe.com

In ihrem Koalitionsvertrag erklärte die Ampelregierung vor vier Jahren ihre Pläne einer großen Reform für das Vergaberecht: Mit dem Vergabetransformationspaket sollten Vergaben vereinfacht, beschleunigt und digitalisiert werden. Während im Herbst 2024 die ersten Referentenentwürfe an die Öffentlichkeit kamen, kam es im Februar 2025 zum frühzeitigen Regierungswechsel – das Vergabetransformationspaket musste damit erneut geplant und beschlossen werden.

Die neue Bundesregierung – die Koalition zwischen CDU, CSU und SPD – will einen neuen Versuch zur Vergaberechtsreform einleiten. In ihrem vierseitigen Sofortprogramm „Verantwortung für Deutschland“ beschreibt die Koalition 60 Maßnahmen – darunter die Reform des Vergaberechts, der Bundeswehr-Beschaffung und der Bundestariftreue.

Wir beleuchten bisherige Entwicklungen des Vergabetransformationsgesetzes und den aktuellen Stand 2025: Erfahren Sie, welche Inhalte die Vergabereform der neuen Bundesregierung umfasst und welche Auswirkungen sie für Auftraggeber:innen und Unternehmen hat!

Was ist das Vergabetransformationspaket?

Das Vergabereformationspaket der Ampelregierung zielte auf eine umfassende Digitalisierung, Vereinfachung und Beschleunigung des Vergaberechts in Deutschland ab: Zugangshürden sollten abgebaut, Nachhaltigkeit gestärkt und zentrale digitale Plattformen geschaffen werden.

Das Vergabetransformationspaket war zuletzt in der Entwurfsphase und konnte aufgrund des Regierungswechsels 2025 nicht mehr beschlossen werden.

Welche Inhalte umfasste das Vergabetransformationspaket?

Die Entwürfe des Vergabetransformationspakets beinhalteten umfassende Gesetzesänderungen zur Digitalisierung, Vereinfachung und sozialökologischen Ausrichtung der öffentlichen Beschaffung.

So hieß es, laut Vergabeblog des Deutschen Vergabenetzwerkes, im vorgestellten Koalitionsvertrag von 2021:

„Die Bundesregierung wird die öffentliche Beschaffung und Vergabe wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ ausrichten und die Verbindlichkeit stärken, ohne dabei die Rechtssicherheit von Vergabeentscheidungen zu gefährden oder die Zugangshürden für den Mittelstand zu erhöhen. (...) Wir wollen die rechtssichere Digitalisierung in diesem Bereich vorantreiben und dazu eine anwenderfreundliche zentrale Plattform schaffen, über die alle öffentlichen Vergaben zugänglich sind und die eine Präqualifizierung der Unternehmen ermöglicht. Wir wollen schnelle Entscheidungen bei Vergabeverfahren der öffentlichen Hand fördern und unterstützen dabei Länder und Kommunen bei der Vereinfachung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit.“

Die Vergabetransformation konzentrierte sich auf folgende Aspekte des Vergaberechts:

  • Neufassungen zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und neue Verwaltungsvorschriften (§ 120a GWB) zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien
  • Änderungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
  • Änderungen zur Verordnung über Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO)
  • Änderungen zur Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV)
  • Vergabeordnung für Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
  • Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Zudem wurden im Entwurf „Folgeänderungen“ Anpassungen des Beschleunigungsgesetzes, des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes, des fünften Buches des Sozialgesetzbuches und des Personalbeförderungsgesetzes beschrieben.

Das damit verknüpfte Bundestarifgesetz war eine weitere Gesetzesinitiative im Rahmen der Wachstumsinitiative. Es sollte sicherstellen, dass Aufträge und Konzessionen des Bundes nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich an repräsentative Tarifverträge der jeweiligen Branche halten.

Alle Entwürfe des Vergabetransformationspaketes sind verfügbar auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums.

Wieso wurde das Vergabetransformationspaket nicht beschlossen?

Das Vergabetransformationspaket wurde durch das vorzeitige Regierungsende im Frühjahr 2025 gestoppt.

Der ursprüngliche Zeitplan, der durch den Nationalen Bekanntmachungsservice (BKMS) verkündet wurde, wurde zunächst nicht eingehalten: Somit fand das parlamentarische Verfahren zum Vergabereformationspaket nicht im ersten Halbjahr 2024 statt – die Referentenentwürfe kamen erst im Herbst 2024 an die Öffentlichkeit, während der Entwurf zur Bundestariftreue inoffiziell blieb.

Durch die zeitliche Überschneidung mit dem Ende der Ampelregierung unterlag das Vergabereformationspaket schließlich dem Diskontinuitätsprinzip. Das heißt, die Referentenentwürfe mussten, um durchgesetzt zu werden, im Bundestag neu eingebracht und verhandelt werden.

Vergabereform 2025: Was ist der aktuelle Stand des Vergabetransformationspakets?

Nach dem vorzeitigen Regierungswechsel wurden die Entwürfe des Vergabetransformationspakets auf Eis gelegt. Allerdings beschloss die neue Koalition aus CDU, CSU und SPD ebenfalls eine Reform des Vergaberechts: Statt des Vergabetransformationspakets soll das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen werden.

Das Gesetz zielt – ebenso wie das Vergabetransformationspaket – darauf ab, das Vergaberecht für Leistungen und Lieferungen aller Art für Bund, Länder und Kommunen zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren.

Im Koalitionsvertrag heißt es weiterhin:

Wir streben für die Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungen im nationalen Recht eine Vereinheitlichung an und wollen sie insbesondere für Direktvergaben und freihändige Vergaben heraufsetzen.

Die Referentenentwürfe werden hier vom Bundeswirtschaftsministerium zur Verfügung gestellt.

Was beinhaltet das neue Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge?

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge basiert auf den Maßnahmen des bisherigen Referentenentwurfs des Vergabetransformationspakets, die mit dem jetzigen Koalitionsvertrag vereinbar sind.

Der Fokus liegt auf dem Abbau überschüssiger Bürokratie und der Senkung von Nachweispflichten. Indem tiefergehend in die Struktur des Vergaberechts eingegriffen wird, wird die Basis für einfach umsetzbare und praxisnahe Regelungen gesetzt sowie die Wirtschaft und die öffentliche Verwaltung entlastet.

Konkret bedeutet das Änderungen im 4. Teil des GWB, des Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), der Bundeshaushaltsordnung (BHO), des Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) und der Vergabeordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV).

Unter anderem sind folgende Änderungen vorgesehen:

Änderungen für Wertgrenzen/Schwellenwerten:

  • Die Wertgrenzen für Direktvergaben bei Liefer- und Dienstleistungen sollen mit einer Änderung in der Bundeshaushaltsordnung auf 50.000 Euro netto angehoben werden. Für Start-ups mit innovativen Leistungen wird diese in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung auf 100.000 Euro erhöht.
  • Wertgrenzen für oberste und obere Bundesbehörden sollen auf die regulären Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen angehoben werden – also von 143.000 Euro auf 221.000 Euro.

Abbau von Hürden im Vergabeverfahren:

  • § 97 Abs. 4 GWB soll dahingehend geändert werden, dass öffentliche Auftraggeber:innen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auf losweise Vergabe verzichten können – in Form von einer Abweichungsmöglichkeit für Infrastrukturvorhaben. Teillose oder Fachlose sollen dabei zusammen vergeben werden können, wenn Infrastrukturvorhaben dringlich sind und wenn sie das 2,5-fache der EU-Schwellenwerte überschreiten. So können dringende Investitionen durch das Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden.
  • Wechselseitige Leistungspflichten nach § 108 GWB sollen bei der Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber:innen entfallen.

Vereinfachung der Beschaffung:

  • Die Bestellplattform „Kaufhaus des Bundes“ soll zu einem digitalen und zentralen Marktplatz für Bund, Länder und Kommunen werden. Neben der Beschaffung durch die Einkaufsplattform erhalten Behörden künftig Zugriff auf Rahmenverträge anderer öffentlicher Dienststellen. Digitalisiert werden auch Eignungsprüfungen: Durch geprüfte Systeme sollen Bietende ihre Eignung nachweisen können.
  • § 28 VgV wird überarbeitet – zusätzlich dazu die Parallelvorschriften der Sektoren- und KonzVgV –, wodurch strategische Beschaffung früher greifen soll und frühzeitige Markterkundungen möglich werden.

Andere Änderungen:

  • Das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung ersetzt. Dieses soll die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzen.
  • Mittelstandsinteressen sollen trotz der Abweichungsmöglichkeit für Infrastrukturvorhaben bei Losvergaben gewahrt werden, indem Auftraggebende in § 97 Abs. 4 Satz 5 GWB-RefE bei Vergabe von Unteraufträgen dazu verpflichtet werden, kleine und mittlere Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
  • Bietende aus Drittstaaten ohne Vergaberechtsabkommen mit der EU können künftig von Verfahren ausgeschlossen werden (§ 97 GWB).
  • Die Aufhebung der Beschwerdefrist bei Nachprüfungsverfahren wird gestrichen (§ 173 GWB und Folgeänderungen).

Aktuelle Entwicklungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes im Überblick

5. Mai 2025: Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wird unterzeichnet.

28. Mai 2025: Im Sofortprogramm der Bundesregierung „Verantwortung für Deutschland“ wird das geplante Vergabebeschleunigungsgesetz vorgestellt.

4. Juli 2025: Die Referentenentwürfe zum Vergabebeschleunigungsgesetz sowie zum Bundestariftreuegesetz und die Synopse der geänderten Regelungen des GWB werden final beschlossen.

23. Juli 2025: Der Entwurf des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) wird beschlossen. Diesen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

6. August 2025: Der Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge wird im Bundestag beschlossen.

Was bedeutet das Vergabetransformationspaket für Auftraggeber und Unternehmen?

Die neue Vergabereform soll die Wirtschaft und die öffentliche Verwaltung entlasten – unklar ist, ob die Umsetzung nur mit Vorteilen verbunden sein wird.

Auf der einen Seite bietet die geplante Vergaberechtsreform Vorteile für sowohl Auftraggeber als auch Bieter: Bürokratische Hürden sollen spürbar abgebaut werden, höhere Wertgrenzen ermöglichen mehr Flexibilität bei der Vergabe, und die Digitalisierung beschleunigt Vergabe- und Nachprüfungsprozesse.

Beschaffungsprozesse für Auftraggebende werden weniger aufwendig und effizienter. Auch für Start-ups wird mit den höheren Wertgrenzen der Einstieg in öffentliche Vergaben einfacher gestaltet.

Auf der anderen Seite könnte die Auftragsvergabe durch die Erhöhung der Wertgrenzen für Direktvergaben leiden: Auftraggeber:innen können so häufiger auf ihnen bekannte Unternehmen zurückgreifen, anstatt öffentlich auszuschreiben.

Gibt es Kritik an dem Vergabebeschleunigungsgesetz?

Vergabetransformationspaket: Vergaberecht-Schild und Richterhammer auf einem Tisch © zerbor / stock.adobe.com

Es besteht starke Kritik an einzelnen Aspekten des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge. Insbesondere besteht Sorge um den gerichtlichen Primärschutz im Vergaberecht – § 173 Abs. 1 und 2 GWB sollen, nach Art. 1 Nr. 34 des Gesetzesentwurfs, abgeschafft werden.

Konkret bedeutet das: Wenn die Vergabekammer einen Antrag auf Nachprüfung ablehnt, entfällt das Zuschlagsverbot mit dieser Entscheidung – statt, wie gewohnt, mit dem Ablauf der Beschwerdefrist. Die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde verfällt somit: Der Zuschlag kann dann von Auftraggeber:innen direkt erteilt werden, ohne dass der Rechtsschutz dem Antragstellenden den nötigen Zeitraum bereitstellt, die Entscheidung anzufechten und ebenfalls eine Chance auf den Zuschlag zu erhalten.

Auf ihrer Website wendet sich der Deutsche Anwaltverein in einer Stellungnahme gegen die vorgesehenen Einschränkungen der Vergabereform. So kritisiert er, dass die Änderung dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot widerspricht und europarechtlich angreifbar ist. Die Rechtsschutzgarantie im Vergabeverfahren sei kein „lästiger Hemmschuh“, der für die beschleunigte Abhandlung von Vergaben aufgegeben werden könnte.

Durch die Einführung der Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und Oberlandesgericht (OLG) wurde Ende der 1990er Jahre schließlich für mehr Rechtmäßigkeit in Vergabeverfahren gesorgt – die Gesetzesänderung wäre ein „Rollback in die 90er-Jahre“ und eine Gefährdung der vergaberechtlichen Rechtsprechung.

Fazit: Wird die Vergabereform ihre Ziele erreichen?

Mit dem vorzeitigen Ende der Ampelkoalition ist das ambitionierte Vergabetransformationspaket zwar gescheitert – viele seiner zentralen Inhalte wurden jedoch von der neuen Bundesregierung aufgegriffen und in das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge überführt.

Die neue Reform verfolgt weiterhin das Ziel, Vergabeverfahren für Bund, Länder und Kommunen effizienter, digitaler und rechtssicherer zu gestalten. Die geplanten Änderungen – etwa die Anhebung der Wertgrenzen für Direktvergaben, die Einführung eines zentralen digitalen Marktplatzes sowie der Abbau von Nachweispflichten – sollen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern und die Verwaltungsprozesse spürbar vereinfachen. Auch innovative Start-ups sollen durch höhere Schwellenwerte gezielt gefördert werden.

Für Auftraggeber:innen wie auch für Unternehmen bleibt die Situation ambivalent: Die neuen Regelungen versprechen mehr Geschwindigkeit und weniger Bürokratie. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass Vergabeverfahren intransparent und für kleinere Anbieter:innen schwerer kalkulierbar werden. Die erhöhte Flexibilität bei der Direktvergabe kann einerseits den Vergabealltag erleichtern, andererseits aber auch zulasten des Wettbewerbs und der fairen Marktteilnahme gehen.

Ob die Reform ihr Ziel erreicht, bleibt abzuwarten. Am 6. August diskutiert das Bundeskabinett über den Beschluss des neuen Vergabetransformationsgesetzes.

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