Mit der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von Auftragsvergaben sind die Vergabekammern des Bundes und der Länder betraut. Die Vergabekammern sind unabhängige, gerichtsähnliche Kontrollbehörden und üben ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung aus.
Eine Vergabekammer ist eine Nachprüfbehörde, welche die Aufgabe hat, die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie von Konzessionen nachzuprüfen. In § 155 GWB ist festgelegt: "Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern." Diese Definition bzw. Erklärung zu Vergabekammer muss noch vervollständigt werden durch die Erklärung, dass es dabei um Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte geht.
Zur Besetzung der Vergabekammern gehören ein Vorsitzender und zwei Beisitzer, wobei ein Beisitzer ehrenamtlich tätig ist. Dabei gelten die folgenden Bedingungen:
Die Vergabekammern des Bundes übernehmen die Nachprüfung der dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen.
Die Vergabekammern der Länder sind für die Nachprüfung der den Bundesländern zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen zuständig.
In Deutschland gibt es zurzeit zwei Vergabekammern des Bundes, die beim Bundeskartellamt eingerichtet sind, sowie die Vergabekammern der Länder, die in den jeweiligen Bundesländern eingerichtet sind. Unter https://www.vergabe.de/nachpruefungsinstanzen/ findet man eine komplette Liste mit den Anschriften der Vergabekammern des Bundes und der Länder. Maßgebend für die zuständige Vergabekammer ist der Sitz des Auftraggebers.
Die Nachprüfungen durch die Vergabekammern sollen sicherstellen, dass öffentliche Aufträge transparent, diskriminierungsfrei und in wettbewerblichen Verfahren vergeben werden.
Antragsberichtigt ist jedes Unternehmen, das an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession interessiert ist und eine Verletzung durch Nicht-Beachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Das Unternehmen muss eine Erklärung dazu abgeben, dass es durch die Verletzung der Vergabevorschriften geschädigt wurde oder dass ein Schaden zu entstehen droht.
Die Vergabekammer beschränkt sich bei ihrem Nachprüfungsverfahren auf das, was die Beteiligten ihr mitgeteilt haben oder ihr bereits bekannt ist. Sie ist nicht verpflichtet, eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen. Bei ihrer gesamten Tätigkeit achtet sie darauf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen zu beeinträchtigen.
Bei der mündlichen Verhandlung haben alle Beteiligten Gelegenheit, Stellung zu beziehen. Wenn die Beteiligten zustimmen oder wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, kann die Vergabekammer nach Aktenlage entscheiden. Die mündliche Verhandlung soll sich auf einen Termin beschränken.
Die Vergabekammer trifft eine Entscheidung darüber, ob ein Antragsteller in seinen Rechten verletzt wurde. Sie leitet geeignete Maßnahmen ein, um Rechtsverletzungen zu beseitigen. An die Anträge ist sie nicht gebunden. Unabhängig davon kann sie auf die Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens einwirken.
Den Beteiligten am Verfahren vor der Vergabekammer steht die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer zu. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, das für den Sitz der Vergabekammer zuständig ist. Bei Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes ist das Oberlandesgerichts Düsseldorf für Beschwerden zuständig. Bei den Vergabekammern der Länder entscheidet jeweils ein in jedem Bundesland zentral eingerichteter Vergabesenat über Beschwerden.