Die Vergabeordnungen beziehungsweise Vergabe- und Vertragsordnungen umfassen im deutschen Vergaberecht drei Klauselwerke für die Vergabe von staatlichen Aufträgen: die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). VOL und VOF sind seit 2016 in der Vergabeverordnung (VgV) zusammengefasst.
Erklärung zu Vergabeordnungen: Die VOB ist ein Klauselwerk in drei Teilen für die Vertragsbedingungen und Vergabe bei Bauaufträgen, herausgegeben vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen. Das VOB-Regelwerk wurde paritätisch von Auftraggebern und Auftragnehmern des Bauwesens erarbeitet und ist weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Für Bauaufträge der öffentlichen Hand ist sie in Deutschland allerdings verpflichtend und wird auch für private Bauverträge häufig angewandt.
Die VgV ist eine Rechtsverordnung zur Regelung des Verfahrens bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die nicht verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bereiche oder die Vergabe von Konzessionen betreffen. Die Ermächtigung zum Erlass der Vergabeordnungen-Definition ergibt sich aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Der Begriff "Vergabeordnung" hat die ältere Bezeichnung "Verdingungsordnung" abgelöst.