Bei Ausschreibungen, deren Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, gelten bestimmte Wertgrenzen, bis zu denen keine öffentliche Ausschreibung erforderlich ist. Die entsprechenden Ausnahmen sind in der VOL/A und VOB/A geregelt. In vielen Bundesländern sind die Wertgrenzen rechtlich festgeschrieben.
Wertgrenzen in Zusammenhang mit öffentlichen Vergaben sind die Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte, bis zu denen eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe gestattet ist. Die Wertgrenzen variieren je nach Bundesland. Diese Definition muss insofern durch die Erklärung zu Wertgrenzen ergänzt werden, als die Ausschreibung oder freihändige Vergabe hier ohne Einzelfallprüfung erfolgen kann.
Je nachdem, ob die Vergabe auf Bundesebene erfolgt oder auf ein Bundesland beschränkt ist, gelten andere Wertgrenzen. Die nachfolgend genannten Wertgrenzen beziehen sich auf das Jahr 2018 (Stand: 14.03.2018).
Die folgenden Wertgrenzen gelten für Behörden der Bundesverwaltung.
Im Bereich der VOB/A:
Im Bereich der VOL/A:
Die folgenden Wertgrenzen gelten für Behörden und Betriebe des Landes.
Im Bereich der VOB/A:
Im Bereich der VOL/A:
Die folgenden Wertgrenzen gelten für Beschaffungsstellen des Landes.
Im Bereich der VOB/A:
Im Bereich der VOL/A: