Erklärung zu Direktvergabe: Eine Direktvergabe ist die Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
In bestimmten Ausnahmefällen können öffentliche Auftraggeber:innen Aufträge in offenen und nicht offenen Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben. In § 14 der Vergabeverordnung (VgV) wird aufgeführt, in welchen Fällen eine Direktvergabe zulässig ist:
Wenn in einem Verfahren keine oder nur ungeeignete Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden, ist eine Direktvergabe zulässig. Die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags dürfen dabei nicht geändert werden. Als ungeeignet gilt ein Angebot, wenn es den Bedürfnissen und Anforderungen nicht ohne Änderung der Vergabeunterlagen entsprechen kann.
Zulässig ist die Direktvergabe auch, wenn der Auftrag nur durch ein bestimmtes Unternehmen ausgeführt werden kann. Dies ist z. B. der Fall bei einzigartigen Kunstwerken, einzigartigen künstlerischen Leistungen, bei mangelndem Wettbewerb aus technischen Gründen und zum Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere gewerblicher Schutzrechte.
Nicht vorhersehbare Ereignisse können ebenfalls Grund für die Direktvergabe sein: Der Auftraggeber kann aufgrund von nicht vorhersehbaren Ereignissen die Mindestfristen nicht einhalten, die für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Vorschrift sind.
Besondere Lieferleistungen und Bedingungen erlauben die Direktvergabe, wenn:
Die Direktvergabe ist zudem zulässig, wenn nach einem Planungswettbewerb ein Dienstleistungsauftrag nach den vorgegebenen Bedingungen des Wettbewerbs an den Gewinner:innen oder einen der Preisträger:innen vergeben werden muss.