Direktvergabe

Erklärung zu Direktvergabe: Eine Direktvergabe ist die Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.

Direktvergabe: Definition aus der Vergabeverordnung

In bestimmten Ausnahmefällen können öffentliche Auftraggeber:innen Aufträge in offenen und nicht offenen Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben. In § 14 der Vergabeverordnung (VgV) wird aufgeführt, in welchen Fällen eine Direktvergabe zulässig ist:

  • Keine oder ungeeignete Angebote
  • Auftrag nur durch bestimmte Unternehmen durchführbar
  • Nicht vorhersehbare Ereignisse
  • Besondere Bedingungen / Lieferleistungen
  • Planungswettbewerbe

Keine oder ungeeignete Angebote

Wenn in einem Verfahren keine oder nur ungeeignete Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden, ist eine Direktvergabe zulässig. Die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags dürfen dabei nicht geändert werden. Als ungeeignet gilt ein Angebot, wenn es den Bedürfnissen und Anforderungen nicht ohne Änderung der Vergabeunterlagen entsprechen kann.

Auftrag nur durch bestimmtes Unternehmen ausführbar

Zulässig ist die Direktvergabe auch, wenn der Auftrag nur durch ein bestimmtes Unternehmen ausgeführt werden kann. Dies ist z. B. der Fall bei einzigartigen Kunstwerken, einzigartigen künstlerischen Leistungen, bei mangelndem Wettbewerb aus technischen Gründen und zum Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere gewerblicher Schutzrechte.

Nicht vorhersehbare Ereignisse

Nicht vorhersehbare Ereignisse können ebenfalls Grund für die Direktvergabe sein: Der Auftraggeber kann aufgrund von nicht vorhersehbaren Ereignissen die Mindestfristen nicht einhalten, die für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Vorschrift sind.

Besondere Lieferleistungen und Bedingungen

Besondere Lieferleistungen und Bedingungen erlauben die Direktvergabe, wenn:

  • es sich um eine Lieferleistung handelt, die nur zu Zwecken der Forschung, Untersuchung und Entwicklung hergestellt wurde.
  • bei zusätzlichen Lieferleistungen wichtige Gründe dafürsprechen, die Leistungen wieder vom selben Unternehmen zu beziehen. Die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf maximal drei Jahre betragen.
  • es sich um eine Lieferleistung handelt, die auf einer Warenbörse notiert und gekauft wurde.
  • Liefer- und Dienstleistungen sehr günstig bei Lieferant:innen erworben werden, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen, oder bei Insolvenzverwalter:innen oder Liquidator:innen, die Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahren verwalten.
  • es sich bei einer Dienstleistung um die Wiederholung gleichartiger Leistungen handelt, die öffentliche Auftraggeber:innen schon einmal an dieses Unternehmen vergeben haben.

Planungswettbewerbe

Die Direktvergabe ist zudem zulässig, wenn nach einem Planungswettbewerb ein Dienstleistungsauftrag nach den vorgegebenen Bedingungen des Wettbewerbs an den Gewinner:innen oder einen der Preisträger:innen vergeben werden muss.

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