Je höher bei öffentlichen Auftragsvergaben Umfang und Wert sind, desto mehr sind große Unternehmen im Wettbewerb um den Zuschlag im Vorteil gegenüber kleineren. Da die Wirtschaft vorwiegend mittelständisch strukturiert ist, ist es im Interesse der öffentlichen Hand, mittelständische Unternehmen bei den Vergabeverfahren besonders zu berücksichtigen, um bei der Vergabe großer Aufträge Nachteile für den Mittelstand auszugleichen.
Im Vergaberecht sorgen daher verschiedene Mechanismen für die Förderung mittelständischer Interessen. Zu den effektivsten gehört die in Paragraf 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankerte Mittelstandsklausel, die öffentliche Auftraggeber:innen zur sogenannten Losteilung verpflichtet. Diese Klausel wurde 2009 in der Vergaberechtsreform neu formuliert und stärker gewichtet. Sie bestimmt die vornehmliche Berücksichtigung mittelständischer Interessen bei Vergabeverfahren durch sogenannte losweise Vergabe.
Losweise Vergabe bedeutet die Aufteilung der gefragten Leistungen nach Menge (Teillose) und nach Fachgebiet (Fachlose). Nur wenn technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern, soll eine gesamthafte Vergabe zulässig sein. Die Umstände müssen dabei über den erhöhten Koordinationsaufwand hinausgehen.
Eine umfassende Erklärung zu Fachlose findet sich im GWB.