In öffentlichen Vergabeverfahren können umfangreiche Bau- und Dienstleistungsaufträge in kleinere Auftragseinheiten aufgeteilt werden; diese werden Lose genannt. Leistungen sind dabei in sogenannte Teillose (nach Menge) und Fachlose (nach Fachgebiet) aufgeteilt. Häufig werden sie auch als Mengenlos bezeichnet.
Erklärung zu Teillose: Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) verfügen oft nicht über die Kapazitäten für die Übernahme eines Gesamtauftrags. Um ihnen dennoch die Chance zu geben, sich am Wettbewerb um den Auftrag zu beteiligen, sollen Aufträge gemäß § 5 VOB/A in Teillosen beziehungsweise Mengenlosen vergeben werden. Mit der Teillose-Definition wird eine Vorgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) umgesetzt, mittelständische Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugt zu berücksichtigen.
Nur wenn technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern, dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden. Die Aufteilung einer Vergabe in Lose muss im Bekanntmachungstext angegeben werden. Eine Aufteilung in Lose muss zudem in der Leistungsbeschreibung für die Bewerber:innen deutlich erkennbar sein und darf nicht im laufenden Vergabeverfahren geändert werden, z. B. durch Zusammenfassen von Losen. Weitere Erläuterung findet sich im GWB.