Bei Ausschreibungen besteht immer die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens. Worum es sich dabei handelt, ist der folgenden Erläuterung zu entnehmen.
Mit einem Nachprüfungsverfahren wird überprüft, ob die Bestimmungen eines Vergabeverfahrens eingehalten wurden. Ein Unternehmen, das Interesse an einem konkreten Auftrag hat, kann bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerts (europaweite Auftragsausschreibung) auf Antrag eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen. Das Unternehmen muss dann darlegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden zu entstehen droht oder schon entstanden ist. Daraufhin wird ein förmliches Nachprüfungsverfahren vor einer gerichtsähnlichen Kontrollbehörde, der Vergabekammer, eingeleitet.
Die Definition geht auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zurück.
Durch ein Nachprüfungsverfahren können subjektive Bewerberrechte geltend gemacht werden. Wenn die geltend gemachten Vergabeverstöße nicht zuerst gegenüber der Auftraggeberseite gerügt wurden, ist der Nachprüfungsantrag unzulässig. Die Vergabesenate überprüfen bei den Oberlandesgerichten in zweiter Instanz die Entscheidungen der Vergabekammern im Beschwerdeverfahren. Weitere Erläuterungen zum Begriff finden sich im GWB.
Ein Nachprüfungsverfahren untersucht die Rechtmäßigkeit einer öffentlichen Auftragsvergabe und dient dem Rechtsschutz unterlegener Bieter bei öffentlichen Ausschreibungsverfahren. Das Verfahren selbst wird im GWB geregelt und findet vor den Vergabekammern des Bundes sowie der Länder statt.