Die Wettbewerbsprinzip- / Wettbewerbsgrundsatz-Definition für Vergabeverfahren ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgelegt. Demnach sind öffentliche Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Das Wettbewerbsprinzip ist ein tragender vergaberechtlicher Grundsatz. Der oder die öffentliche Auftraggeber:in hat demnach bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für größtmöglichen Wettbewerb zu sorgen.
Erklärung zu Wettbewerbsprinzip / Wettbewerbsgrundsatz: Je größer der Wettbewerb, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass der oder die Auftraggeber:in bestmögliche Qualität zu günstigen Preisen bekommt. Der Wettbewerbsgrundsatz findet sich bei der Wahl der Verfahrensart, der Produktneutralität, bei der Überprüfbarkeit von Direktvergaben, bei der Pflicht zum Geheimwettbewerb, bei der Bemessung von Verfahrensfristen, beim Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen, bei der losweisen Vergabe und der Einführung der elektronischen Vergabe.
Dadurch, dass kein:e Bewerber:in Kenntnis vom Angebotsinhalt der Konkurrenz haben darf, soll für den oder die öffentliche:n Auftraggeber:in das beste Angebot erzielt werden. Bewerber:innen, denen wettbewerbsbeschränkende Absprachen nachzuweisen sind, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Wenn sich verbundene Unternehmen zu Bietergemeinschaften zusammenschließen, ist dies allerdings in der Regel mit dem Wettbewerbsgrundsatz vereinbar. Wenn die Unternehmen jeweils Teilbereiche des Gesamtprojekts abdecken, herrscht zwischen ihnen kein Wettbewerb, der durch die Verabredung eingeschränkt werden könnte. Treten verbundene Unternehmen hingegen dadurch in Wettbewerb zueinander, dass sie konkurrierende Angebote abgeben, gilt für sie wie für alle anderen Bieter:innen das Gebot des Geheimwettbewerbs. Im Falle ihrer Verbundenheit besteht dann die Vermutung der wechselseitigen Beeinflussung bei der Angebotsabgabe, welche sie zu widerlegen haben.