Das Ende der Preisgleitklausel: Ist eine erneute Verlängerung sinnvoll?
Lange herrschten Materialengpässe und Preissteigerungen auf Baustellen. Der Bund hatte sich 2023 erneut für eine Verlängerung der Preisgleitklausel ausgesprochen. Nun ist diese jedoch ausgelaufen. Wie sah die Entwicklung aus und was ist jetzt noch möglich?
Das Wichtigste zum Ende der Preisgleitklausel in Kürze
- Die Sonderregel zur Stoffpreisgleitung endete am 30.06.2023; seit 01.07.2023 gelten wieder Vorschriften aus dem Formblatt 225 des Vergabehandbuchs des Bundes
- Preisgleitung ist nur zulässig bei außergewöhnlichen Preisrisiken, langer Frist zwischen Angebot und Ausführung und Stoffkosten ab 1 % der Auftragssumme
- Bestehende Verträge können bei Unzumutbarkeit über § 313 BGB angepasst werden
- Ohne vereinbarte Klausel bleiben als Hebel nur Einzelfallprüfung (VOB/B, § 6 Abs. 7 bei längerer Unterbrechung) und Verhandlungen mit Auftraggeber:innen
- Sinnvolle Absicherung für neue Vergaben sind befristete oder freibleibende Angebote, sowie Change-Order-Prozesse für spätere Preisänderungen
- Eine erneute Sonderregel wäre nur bei erneuten massiven Marktverwerfungen zweckmäßig; bis dahin gelten strikte Einzelfallprüfungen statt pauschaler Gleitmechanik
Der Krieg Russlands gegen die Ukraine hatte auch auf deutschen Baustellen spürbare Auswirkungen. Deutschland bezieht wichtige Baustoffe aus Russland und aus der Ukraine, beispielsweise Stahl und erdölbasierte Produkte wie Bitumen und Kunststoffrohre, die in den letzten Jahren deutlich teurer geworden und schwerer zu beschaffen sind. Dadurch kam es im Jahr 2022 oft zu unterbrochenen Lieferketten und Verträge konnten nicht mehr fristgerecht eingehalten werden. Die Bauindustrie fürchtete sogar einen Stillstand auf den Baustellen, da die Bauunternehmen keine festen Zusagen von den Materialhändler:innen erwarten konnten. Die Preisgleitklausel vom März 2022 sollte hier Abhilfe schaffen. Darin wurden Praxishinweise veröffentlicht, die zum Umgang mit den Material- und Preisproblemen beitragen sollten. Ursprünglich galt diese Regel bis zum 31. Dezember 2022 – bis dahin sollten deutliche Entlastungen für Bauunternehmen bewirkt worden sein. Doch auch im vergangenen Jahr herrschten in zahlreichen Unternehmen noch immer Engpässe und Sorgen um die Zukunft. Aus diesem Grund wurde die Preisgleitklausel bis Juni 2023 erneut verlängert. Seitdem ist sie nun jedoch ausgelaufen. Wie sieht die Lage in der Baubranche jetzt aus? Und wie kam es zu der erneuten Verlängerung im Jahr 2023?
Inhaltsverzeichnis
- Ablauf der Preisgleitklausel in 2023 – wann ist die Nutzung jetzt noch gestattet?
- Hinweis zur Gültigkeit der nachfolgenden Informationen
- 2022: Der Bund greift mit Preisgleitklausel ein
- Die Situation erforderte eine Verlängerung der Maßnahmen
- 2023: Bauunternehmen befürchteten einen Einbruch im Wohnungsbau
- Nicht alle Kommunen zogen bei der Änderung mit
- Formale und rechtliche Aspekte der Preisgleitklausel
- Preisgleitklauseln im EU-Ausland
- Was mussten Handwerker:innen bei der Nutzung der Preisgleitklausel beachten?
- Was gilt, wenn keine Preisgleitklausel vereinbart wurde?
- Alternativen zur Preisgleitklausel: Wie Bieter:innen sich jetzt noch schützen können?
- Fazit: Gibt es noch eine Zukunft mit Preisgleitklauseln?
Ablauf der Preisgleitklausel in 2023 – wann ist die Nutzung jetzt noch gestattet?
Die Regelungen zur Preisgleitklausel wurden seit der Einführung im Jahr 2022 mehrfach verlängert. Zuletzt galt die Klausel bis Juni 2023 – eine erneute Verlängerung wurde jedoch abgelehnt. Die Preise für Bauprodukte haben sich in den vorausgegangenen Monaten weitgehend stabilisiert, weshalb der Bund keine Notwendigkeit für eine Weiterführung der Stoffpreisgleitklausel gesehen hat. Stattdessen gelten seit dem 01.07.2023 nun wieder die ursprünglichen Vorschriften aus dem Formblatt 225 des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB). Die in Nummer 2.1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen zur Nutzung einer Preisgleitklausel lauten:
- Es müssen Preisveränderungen in besonderem Maße erwartet werden,
- es muss ein langer Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und der Ausführung des Auftrags liegen und
- die Stoffkosten müssen mindestens ein Prozent der geschätzten Auftragssumme betragen.
Für alle weiteren Produktgruppen bedarf es einer begründeten Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). In bestehenden Verträgen kann sich zudem weiterhin auf den Inhalt des § 313 BGB bezogen werden. Den Vergabestellen wird außerdem aufgetragen, die Entwicklung der Marktpreise genau zu beobachten.
Hinweis zur Gültigkeit der nachfolgenden Informationen
Die Regelungen zur Preisgleitklausel sind zum aktuellen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt – die nachfolgenden Informationen sind nicht mehr gültig und beziehen sich somit auf den Zeitraum bis zum 30.06.2023.
2022: Der Bund greift mit Preisgleitklausel ein
2022 wurden viele Lösungsmöglichkeiten diskutiert, wie mit den Materialengpässen und Preisexplosionen umgegangen werden sollte. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) haben sich am 25. März 2022 auf die Einführung einer Preisgleitklausel in Verträgen geeinigt. Grundsätzlich sind beide Parteien nach Abschluss eines Vertrages an die vereinbarten Bedingungen, wie beispielsweise den Preis, gebunden. Einen möglichen Ausweg bot vor Einführung der Preisgleitklausel nur der § 313 BGB. Aus diesem Grund erschien es sinnvoll, bei noch abzuschließenden Verträgen diese Preisgleitklausel einzubauen. Dadurch wurde ermöglicht, dass die Preise auch nachträglich noch verändert und an die Marktentwicklung angepasst werden konnten, wenn bestimmte Umstände dies erforderlich machten. Ein solcher Umstand konnte zum Beispiel eine erhebliche Kostensteigerung sein. Sofern die Erhöhung der Selbstkosten auf der Auftragnehmerseite zuvor nicht absehbar und ein Festhalten an den ursprünglich vereinbarten Preisen nicht mehr zumutbar war, durften diese nachjustiert werden. Außerdem sollten sich dadurch auch öffentliche Auftraggeber:innen an den entstandenen Mehrkosten durch die Preisentwicklung beteiligen. Die Preisgleitklausel stellte also eine Orientierungshilfe bei der Vertragsgestaltung für Länder, Kommunen und andere Bauauftraggeber:innen dar. Dennoch war sie für kein Unternehmen bei Vertragsschluss verpflichtend, sondern konnte individuell diskutiert werden. Die Auftraggeber:innen hatten allerdings auch einen Grund, solche Klauseln in die Verträge aufzunehmen: Konnte ein:e Auftragnehmer:in die gestiegenen Kosten nicht mehr stemmen, führte ein Verweigern der Auftraggeberseite zur Preisanpassung im schlimmsten Fall zur Insolvenz der anderen Vertragspartei. Die Auftraggeber:innen konnten also mit der Klausel ebenfalls vermeiden, ihre Zeit in Risikosituationen zu verschwenden.
Man vermutete eine besondere Wirkung bei Straßenbauunternehmen, da sie Asphalt verbauen. Das aus russischem Erdöl gewonnene Bitumen ist als Bindemittel für die Herstellung von Asphalt unerlässlich. Der Preisanstieg führte dazu, dass es für Straßenbauunternehmen immer schwieriger wurde, die vereinbarte Bauleistung unter den Umständen einzuhalten. Dahingehend wollte der Bund durch das Preisklauselgesetz seine Unterstützung zeigen.
Die Situation erforderte eine Verlängerung der Maßnahmen
Zu Beginn war vorgesehen, dass die Praxishinweise zur Preisgleitklausel am 30. Juni 2022 auslaufen. Durch die anhaltenden Probleme wurden diese zunächst bis zum 31.12.2022 verlängert. In Verträgen, die über den 31.12.2022 hinausgehen, sollte die Klausel bis zum Vertragsende bestehen bleiben. Das BMWSB hat schließlich zum 6. Dezember 2022 erneut eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 erlassen. Zwar waren in einigen Branchen schon Verbesserungen durch Preisstabilisierungen zu beobachten, jedoch konnte man zu diesem Zeitpunkt nicht absehen, ob dieser Trend auch anhält. Besonders im Handwerk wurde zum Beispiel weiterhin mit negativen Preisentwicklungen für die Handwerksbetriebe durch die Inflation gerechnet. Die Verlängerung der Preisgleitklausel für Bauverträge sollte dies abfedern.
2022 wurden die Regelungen noch um einige Aspekte erweitert. Seit der Verlängerung auf Ende 2022 war es auch möglich, für alle relevanten Produktgruppen Stoffpreisgleitklauseln zu verwenden, bei denen der betroffene Stoff 0,5 Prozent der Auftragssumme ausmacht. Für kurzlaufende Verträge wurde außerdem festgelegt, dass bei einem Zeitraum von einem Monat zwischen der Auftragserteilung und der Ausführung bereits eine Preisgleitklausel vereinbart werden darf. Alle Erweiterungen blieben auch in der neuen Fassung bestehen, die jedoch im vergangenen Jahr ausgelaufen ist. Zudem durften Stoffpreisgleitklauseln auch in erweiterter Form auf bereits bestehende Verträge angewendet werden. Zwar war eine Einbindung der allgemeinen Klausel nur erlaubt, wenn ein Bieter oder eine Bieterin das Fehlen der Klausel explizit kritisiert hat, dennoch war es möglich, dass zumindest ein Teil der Preissteigerung von der Auftraggeberseite übernommen wird. Die Voraussetzung dafür war, dass vorerst eine Preisprüfung durchgeführt wurde und die Preissteigerung mehr als 29 Prozent beträgt. Üblicherweise wurden maximal 50 Prozent der Kostensteigerungen übernommen.
2023: Bauunternehmen befürchteten einen Einbruch im Wohnungsbau
Auch im letzten Jahr hielt der Preisanstieg für Rohstoffe, die zum Bauen benötigt werden, weiter an. Die erhöhten Energiekosten haben die Materialpreise 2023 weiter angetrieben und auch die Knappheit der Materialien konnte nicht wesentlich verbessert werden. Dazu kommt noch, dass Bankkredite ebenfalls teurer geworden sind, weshalb Hausbauer:innen die Kosten nicht mehr tragen konnten. Im November 2022 stiegen die Kosten für den Neubau um 16,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. Auch bei Beton- und Maurerarbeiten gab es Preiserhöhungen von 17,6 beziehungsweise 13,6 Prozent. Viele Unternehmer:innen der Bau- und Immobilienbranche warnten sogar vor einem Einbruch des Wohnungsbaus in Deutschland. Durch die finanziellen Probleme in vielen Betrieben wurden 2022 einige Aufträge storniert oder pausiert. Dadurch ist auch das Ziel von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr weiter in die Ferne gerückt. Ursprünglich hat die Bundesregierung dieses Ziel gesetzt, um die Wohnungsnot in Deutschland zu bekämpfen, jedoch schien dies zu dem Zeitpunkt kaum noch möglich. Herausfordernd waren aber auch die steigenden Preise für Bürogebäude. Diese sind im November 2022 um 17,8 Prozent gestiegen. Daraus ergaben sich weitere Mehrkosten, die die Betriebe in dieser Zeit nicht mehr stemmen konnten. Mittlerweile hat sich die Lage für 2024 in der Baubranche bereits entspannt, sodass in diesem Jahr mit einem Rückgang der Preise um etwa 3 Prozent gerechnet wird.
Nicht alle Kommunen zogen bei der Änderung mit
Ein Problem, weshalb die Preisgleitklausel nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hat, war das fehlende Interesse der Kommunen. Ein Großteil der Kommunen war zwar bereit, die Preisgleitklausel in die Verträge einzubeziehen, dennoch gab es auch Auftraggeber:innen, die weiterhin auf Festpreise bestanden haben. Im Fall von Neuverträgen hatten Bieter:innen die Möglichkeit, bei der Ausschreibung direkt zu erkennen, ob Auftraggeber:innen eine Preisgleitformel vorsehen. Wenn die Einführung dieser auch auf Nachfrage abgelehnt und stattdessen auf Festpreise bestanden wurde, mussten die potentiellen Auftragnehmer:innen selbst entscheiden, ob sie das Risiko tragen und ein Angebot abgeben wollen oder nicht. Verträge, die bereits vor dem Kriegsausbruch geschlossen worden sind, konnten jedoch nur eingeschränkt verändert werden.
Formale und rechtliche Aspekte der Preisgleitklausel
Wenn die Nutzung von Preisgleitklauseln gestattet ist, können und sollen diese direkt in den Inhalt eines Vertrages aufgenommen oder in einer Zusatzvereinbarung explizit aufgeführt werden. Dies kann individuell oder durch eine Einbindung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen. Zur Übersichtlichkeit der Anwendung werden die wichtigsten Aspekte in den Formblättern 225 und 225a festgehalten. Diese beinhalten alle betroffenen Stoffe sowie den jeweiligen Betrag für den Basiswert 1. Darunter versteht man den Stoffpreis zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen durch die Auftraggeberseite. Sollte der Betrag nicht ermittelbar sein greift das Formblatt 225a, welches den Zugriff auf Preisdatenbanken oder bereitgestellte Preisübersichten zulässt. Daran anschließend werden der Basiswert 2 (zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung) und der Basiswert 3 (zum Zeitpunkt der Abrechnung) ermittelt. Aus diesen Daten lässt sich schließlich durch den Einsatz der Klausel ermitteln, welcher Teil der Kosten vom Auftraggeber übernommen werden muss und wie sich die vereinbarten Konditionen ändern. Vor Ablauf der Preisgleitklausel galt jedoch außerdem, dass kurzfristige Preiserhöhungen für Lieferungen, die innerhalb von vier Monaten auftreten nach § 309 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Preisgleitklausel führen, da diese in den AGB nicht zulässig sind.
Preisgleitklauseln im EU-Ausland
Preisgleitklauseln finden nicht nur in Deutschland Anwendung. So sind diese zum Beispiel in Österreich unter dem Begriff der “veränderlichen Preise” bekannt. Dort stellen das Bundesvergabegesetz (BVergG) sowie die ÖNORM 2050 A und die ÖNORM B 2111 die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Preiserhöhungen in zukünftigen Verträgen dar. Die ÖNORM B 2111 enthält beispielsweise Verfahrens- und Vertragsbestimmungen zur Umrechnung von Leistungen bei Änderungen der vereinbarten Preisumrechnungsgrundlagen. Die ÖNORM 2050 A erklärt außerdem in Zusammenhang mit § 29 BVergG, dass Preise angepasst werden dürfen, wenn sich die vereinbarten Grundlagen ändern. Somit ist die Nutzung von Preisgleitklausen in Österreich, ebenso wie in Deutschland seit Ablauf der Sonderregelungen, nur unter konkreten Bedingungen möglich.
Auch die Schweiz macht von Preisgleitklauseln Gebrauch. In den SIA Normen 122 bis 126 sowie in den Dokumenten des Koordinationsgremiums der Bauorgane des Bundes (KBOB) spricht man von einer “Preisänderung infolge Teuerung”, während die SIA Norm 118 den Begriff Preisänderung vollständig durch den Ausdruck “Teuerung” ersetzt. In diesen Vorschriften ist geregelt, dass ein Anspruch auf die Verrechnung von Preisänderung, zum Beispiel mittels einer Gleitklausel, grundsätzlich möglich ist, wenn dies im Werkvertrag zuvor nicht ausgeschlossen wurde. Ist das nicht der Fall, gilt das Festpreisprinzip und der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin ist an die vereinbarten Preise gebunden.
Was mussten Handwerker:innen bei der Nutzung der Preisgleitklausel beachten?
Zahlreiche Handwerksbetriebe mussten in den letzten Jahren gegen die konstant steigenden Kosten für Holz, Kunststoffe, Fliesen, Stahl oder Dämmstoffe kämpfen. Um Preisgleitklauseln in zukünftige Bauverträge einzubauen, waren Handwerker:innen dazu verpflichtet, wichtige Aspekte zu berücksichtigen. Die Bedingungen der Preisgleitklauseln mussten grundsätzlich transparent sein. Das heißt, Handwerker:innen mussten genau definieren, unter welchen Voraussetzungen die Klausel griff und wie sich die Preise zusammensetzten. In diesem Rahmen sollten jegliche Materialien benannt und Preissteigerungen durch eine Offenlegung der Einkaufspreise, inklusive der Begründung für die Preisentwicklung, nachvollziehbar dargestellt werden. Darüber hinaus war eine explizite Einbindung der Klausel in den Vertragsinhalt erforderlich, indem diese zum Beispiel konkret erwähnt oder als Zusatzvereinbarung aufgenommen wurde. Es reichte nicht aus, die Preisgleitklausel lediglich als Beiblatt zum Vertrag hinzuzufügen.
Was gilt, wenn keine Preisgleitklausel vereinbart wurde?
In Deutschland haben vertraglich vereinbarte Aspekte grundsätzlich eine vorrangige Bedeutung und dürfen nicht ohne Weiteres verändert werden. Die Nutzung einer Preisgleitklausel im Bauvertrag ermöglichte es den Bieter:innen jedoch, die Einheitspreise bei gestiegenen Selbstkosten anzupassen. Wurde eine solche Vereinbarung in Form einer Stoffpreisgleitklausel jedoch nicht getroffen, waren die Möglichkeiten für Auftragnehmer:innen sehr eingeschränkt. Lediglich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) konnten noch Regelungen für diesen Sachverhalt gefunden werden. In Ausnahmefällen finden diese Vorschriften auch jetzt noch Anwendung, wenn eine Nutzung der Preisgleitklausel unter den zu Beginn des Artikels genannten Voraussetzungen gestattet ist. Die folgenden Informationen beziehen sich somit auch auf aktuelle Situationen.
Unter der Bedingung, dass schwerwiegende Änderungen der Umstände nach Abschluss des Vertrages auftreten, die zuvor nicht absehbar gewesen sind, kann eine Anpassung des Vertrages nach § 313 BGB verlangt werden. Dies gilt, wenn ein Festhalten an den alten Vertragsbedingungen mindestens einer Vertragspartei nicht mehr zugemutet werden kann. In langfristigen Verträgen mit Festpreisen besteht zudem durch ein Gespräch mit der Auftraggeberseite möglicherweise die Chance, Preisanpassungen durchzuführen. Das Risiko einer Insolvenz und die Leistung nicht erfüllen zu können, sinkt dadurch erheblich. Auch eine Kündigung aufgrund gestiegener Materialkosten ist nur schwer umsetzbar. Dafür muss ein starkes Missverhältnis zwischen den veränderten Preisen nachgewiesen und juristischer Beistand eingeholt werden, weshalb den Unternehmen davon abgeraten wird. Alternativ gilt jedoch noch das Sonderkündigungsrecht gemäß der Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen (VOB). Ist diese ein Bestandteil des Bauvertrags, kann nach § 6 Abs. 7 VOB/B gekündigt werden, sofern es zu einer Unterbrechung oder Verzögerung der Leistungen von mindestens drei Monaten gekommen ist.
Alternativen zur Preisgleitklausel: Wie Bieter:innen sich jetzt noch schützen können?
Seit Juni 2023 ist die Einbindung einer Preisgleitklausel in zukünftigen Verträgen nicht mehr gestattet. Dies schränkt die Möglichkeiten von Bietenden bei potentiellen Preisentwicklungen ein, weshalb häufig nach alternativen Wegen gesucht wird. In diesen Fällen gibt es für potentielle Auftragnehmer:innen jedoch weitere Möglichkeiten, mit denen sie sich absichern können.
- Mit befristeten Angeboten können Bieter:innen sicherstellen, dass ihr Angebot nur gültig ist, wenn die zuvor angedachten Konditionen beziehungsweise Materialkosten bestehen bleiben. Dafür können sie sich die vereinbarten Bedingungen vom Lieferanten oder von der Lieferantin bis zu einem festgelegten Datum schriftlich zusichern lassen. Das Angebot ist nur während dieser Bindefrist gültig. Sollten sich nach Ablauf dieses Datums die Konditionen ändern, ist auch die Gültigkeit des Angebots nicht mehr gegeben. Wichtig dabei ist jedoch, dass der Vertrag zwischen Bietenden und Liefernden keine Preisgleitformel enthält.
- Alternativ können Bietende freibleibende Angebote abgeben, wenn dies explizit im Inhalt des Angebots erwähnt wird. In diesem Fall wird der Auftrag nur dann vom Auftragnehmer oder der Auftragnehmerin bestätigt, wenn die Bedingungen des Angebots passen. Sollte dies durch gestiegene Materialkosten jedoch nicht der Fall sein, muss der Auftrag auf Bieterseite nicht bestätigt werden, unabhängig von der Annahmeerklärung der Auftraggeberseite.
- In Change Order-Klauseln können Bietende bereits von Beginn an ein Ablaufverfahren mit der Auftraggeberseite vereinbaren, welches bei möglichen Preisanpassungen angewendet wird. Dadurch soll eine beidseitige Abstimmung über den neuen Preis erreicht werden. In der Praxis werden diese Klauseln häufig bei komplexeren und zeitaufwendigen Projekten empfohlen.
Fazit: Gibt es noch eine Zukunft mit Preisgleitklauseln?
Der Bund hat sich in den vergangenen Jahren mehrmals für eine Verlängerung der Preisgleitklausel entschieden. Die gestiegenen Preise unterschiedlicher Stoffe und Materialien erforderten dringende Maßnahmen für Auftragnehmer:innen, um die Baubranche weiter anzukurbeln. Durch den Ablauf dieser Regelung im Juni 2023 dürfen Bietende nun jedoch keine Preisgleitklauseln mehr in neue Verträge einbauen. Die starken Schwankungen in den Einkaufspreisen haben sich im letzten Jahr reguliert, sodass in 2024 nun eine Reduzierung der Preise erwartet wird. Dennoch bleibt die Frage, ob in Zukunft ein erneuter Einsatz der Preisgleitklausel sinnvoll wäre. Demnach sollten die weiteren Preisentwicklungen beobachtet werden, damit der Bund gegebenenfalls über eine erneute Einführung der Preisgleitklausel entscheiden kann.
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