Mit der Auftragserteilung teilt der Auftraggeber beziehungsweise die Auftraggeberin einem interessierten Bewerber beziehungsweise Bewerberin mit, dass er oder sie das Angebot annimmt. Der Zuschlag beendet das Vergabeverfahren.
Bei der Auftragserteilung handelt es sich um den Zuschlag für ein Angebot, welches ein:e Bieter:in im Zuge einer Ausschreibung abgegeben hat. Der oder die erfolgreiche Bewerber:in erhält den ausgeschriebenen Auftrag zu den von ihm im Vorfeld formulierten Konditionen. Über die Annahme wird er schriftlich, telefonisch oder in elektronischer Form informiert; mit Zugang der Zuschlagserteilung wird der Auftrag verbindlich und ein zivilrechtlicher Vertrag entsteht.
Für einen rechtsgültigen Vertrag muss die Auftragserteilung einer öffentlichen Ausschreibung innerhalb der Bindefrist stattfinden. Im Falle eines freibleibenden Angebots sorgt der oder die Auftragnehmer:in durch eine Auftragsbestätigung für den endgültigen Abschluss des Vertrags.
Der oder die Auftraggeber:in kann den Auftrag jederzeit widerrufen und der oder die Auftragnehmer:in kann ihn jederzeit kündigen.
Eine Auftragserteilung kann durch öffentliche Körperschaften (Bund, Länder und Kommunen) oder private Besteller:innen (Firmen, Privatpersonen) erfolgen. Der Auftragsvergabe geht in den meisten Fällen eine Ausschreibung an interessierte Anbieter:innen voraus, um auf diese Weise durch ein Auswahlverfahren zwischen verschiedenen Angeboten wählen zu können. Nach dem Vergaberecht sind öffentlichen Parteien Ausschreibungen zwingend vorgeschrieben. Privaten ist die Selektion freigestellt.
Sobald die Bestätigung des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin erfolgt, ist die Offerte des Bieters oder der Bieterin angenommen. Bei öffentlichen Ausschreibungen erfolgt die Auftragserteilung noch während der Bindefrist; dies gilt sowohl für nationale als auch EU-weite Vergaben und wurde in der VOB/A festgelegt.
Ist die Bindefrist beziehungsweise Zuschlagsfrist abgelaufen, ist das abgegebene Angebot nicht mehr gültig. Sprich, der oder die Bieter:in ist nicht mehr daran gebunden. Eine Auftragserteilung nach Ablauf der Bindefrist führt somit nicht mehr automatisch zu einem direkten Vertragsabschluss. Nach § 150 Abs. 1 BGB gilt solch ein Zuschlag als neues Angebot des Auftraggebers beziheungsweise der Auftraggeberin an den oder die Bieter:in. In diesem Fall ist der oder die Bieter:in verpflichtet, die Annahme unverzüglich zu erklären; es steht ihm jedoch frei, dieses anzunehmen.
Kann der oder die Auftraggeber:in die Bindefrist nicht einhalten, kann er oder sie alternativ eine Verlängerung beantragen. Für eine Verlängerung der Frist muss er die Zustimmung aller Bieter:innen einholen. Der oder die Bieter:in selbst hingegen ist bis zum Ablauf der Binde- und Zuschlagsfrist an seine formulierten Leistungen gebunden; er kann lediglich bis zum Ende der Angebotsfrist seine Offerte zurückziehen.
Gemäß bürgerlichem Recht willigt der oder die Auftragnehmer:in nach einer Auftragserteilung ein, das übertragene Geschäft unentgeltlich sorgfältig auszuführen (§§ 662-674 BGB). Der oder die Auftraggeber:in muss die Aufwendungen, die mit der Ausführung des Auftrags entstehen, ersetzen. Auf Verlangen des Beauftragten muss ein Vorschuss geleistet werden.
Ein Auftrag ist eine Willensäußerung, welche die Beschaffung und Bereitstellung von maßgeschneiderten oder standardmäßigen Leistungen und Lieferungen vorsieht. Zwei Parteien gehen nach erfolgreicher Konsultation und Entscheidung eine Kooperation über den Austausch benötigter und angebotener Leistung und Lieferung ein. Für größere Aufträge können periodische Zwischenergebnisse vereinbart werden. Abhängig von der Auftragserteilung handelt es sich um Einzel- oder Daueraufträge.
Die Aufträge der öffentlichen Hand mit hohen Investitionsvolumen stellen einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Diese geballte Nachfragemacht untersteht den Vergaberegeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Abhängig von Auftragsvolumen und nachfragender Körperschaft aus Bund, Ländern und Kommunen muss eine Auftragserteilung in einem nationalen oder europaweiten Vergabeverfahren durchgeführt werden. Im Interesse der öffentlichen Finanzen sind die Zuschläge wirtschaftlich sinnvoll zu evaluieren und zu erteilen. Gleichzeitig sollen Ausschreibungen die Mitbewerber:innen vor Nachteilen aus dem Missbrauch persönlicher Beziehungsnetze durch Dritte schützen. Es gilt, Interessenkonflikte zu vermeiden. Beim Vorliegen von Verstößen sind Klagen gegen das Vergaberecht möglich.
Privatpersonen und Gewerbebetriebe beschaffen Leistungen und Waren für den Eigenbedarf. Da sie keine öffentlichen Mittel verwenden, sind sie nicht an das Vergaberecht gebunden. Es steht ihnen frei, eine:n Anbieter:in für ihren Auftrag zu wählen.
Der oder die Auftraggeber:in und der oder die Auftragnehmer:in treten durch Vereinbarung in eine Geschäftsbeziehung ein.
Der oder die Auftraggeber:in vergibt mit der Auftragserteilung Aufgaben und Bestellungen zur Erbringung von Leistungen an eine:n interessierte:n Auftragnehmer:in. Er oder sie beschafft sich durch Vertragsabschluss eine Leistung gegen Entgelt. Der oder die Auftraggeber:in hat das Recht zur Überwachung der Auftragsabwicklung und das Veto im Falle unsachgemäßer Ausführung.
Der oder die Bieter:in, der oder die durch eine Auftragserteilung die Bestätigung für eine zu erbringende Leistung erhält, wird Auftragnehmer:in. Er oder sie verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberseite zur Bereitstellung des vereinbarten Leistungsumfangs gegen Entgelt. Der oder die Auftragnehmer:in muss die übernommene Aufgabe vereinbarungsgemäß erledigen und hat in allen relevanten Fragen eine Auskunftspflicht gegenüber dem oder der Besteller:in. Schwierigkeiten in der Ausführung, Terminverzögerungen und Zusatzkosten im Verlaufe des Mandats müssen unverzüglich gemeldet werden.
Mit einer Ausschreibung werden Interessenten zur Abgabe eines Angebots eingeladen. In öffentlichen Ausschreibungen wird die Beschaffungsabsicht bekannt gemacht und die Interessenten können Angebote einreichen. In Verfahren mit beschränkten Ausschreibungen werden ausgewählte Anbieter:innen zur Unterbreitung einer Offerte aufgefordert. Seit 2018 erfolgt die komplette Ausschreibung für den oberschwelligen Bereich elektronisch, über die sogenannte eVergabe. Eine Frist definiert den Zeitraum für die Einreichung der Gebote. Falls kein passendes Gebot eingeht, ist die Aufhebung einer Ausschreibung möglich. Die Bieter:innen sind unverzüglich zu informieren.
Mit einem Angebot bewerben sich Dienstleister:innen und Lieferant:innen auf eine Ausschreibung. Das Angebot muss angemessen und in der Preiskalkulation nachvollziehbar sein. Es soll vermieden werden, dass durch den Einsatz gesetzwidriger Ressourcenplanung (Arbeitszeiten, Dumpinglöhne) ein zu niedriges Angebot den Zuschlag erhält (vgl. § 60 VgV, § 16 Abs. 6 und § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 und 3 VOB/A).
In der Offerte legt der oder die Bieter:in dar, zu welchen Voraussetzungen er oder sie bereit ist, nachgefragte Leistungen und Lieferungen zu erfüllen. Er oder sie listet die Details nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf. Diese unterliegen der Geheimhaltung und dürfen anderen Bieter:innen nicht zugängig gemacht werden.
Beschreibung der vorgesehenen Leistungen:
Aus den eingegangenen Offerten wählt der oder die Auftraggeber:in das passende Angebot und es kommt zur Auftragserteilung. Das Vergabeverfahren gilt damit offiziell als abgeschlossen. Die übrigen Bieter:innen erfahren ebenfalls über die erfolgte Vergabe. Die Bekanntmachung erfolgt elektronisch via eVergabe sowie anderen Portalen. Die Auftragserteilung muss nicht zwangsläufig das billigste Gebot berücksichtigen, entscheidend ist das Preis-Leistungs-Verhältnis im Gesamtpaket. Die in der Ausschreibung gemachten Vorgaben zu Unterhaltskosten, Garantieleistungen und Zeitverhältnissen spielen für die Entscheidungsfindung eine wichtige Rolle. Für größere Aufträge werden die Konditionen in einem Werkvertrag festgehalten, der eine Preis-Obergrenze enthalten kann (Kostendach).
Der oder die gewählte Anbieter:in sichert dem oder der Kund:in mit einer Auftragsbestätigung (nach DIN 69905) zu, die gewünschte Leistung zu erfüllen. Er oder sie bestätigt die offerierten Details zum Leistungsumfang, dem vereinbarten Preis und den zugrundeliegenden Konditionen. Mit den übereinstimmenden Willenserklärungen der beiden Parteien entsteht ein Vertragsverhältnis. Aus Gründen der Rechtssicherheit im Falle von Auseinandersetzungen soll eine Auftragserteilung durch schriftliche Vertragsbestätigung erfolgen.
Mit der Auftragserteilung erhält der oder die Bieter:in den Zuschlag für sein oder ihr Gebot, wodurch ein verbindlicher Vertrag entsteht. Bei einer Auftragsbestätigung bestätigt der oder die Auftragnehmer:in, die gewünschte Leistung zu erfüllen.
In einer Leistungsbeschreibung werden Art und Umfang des Auftragsgegenstandes festgehalten.
Die zu erbringende Leistung und ihre Bedingungen müssen eindeutig und abschließend beschrieben werden (§ 7 Abs. 1 VOB/A und § 7 Abs. 1 VOL/A). Dafür infrage kommen das Hinzuziehen von Normen (DIN) oder die Definition fallspezifischer Funktions- und Leistungsanforderungen. Die Verwendung von Angaben eines Drittprodukts als Referenzwert ist nicht gestattet (Produktneutralität). Die umfassende Beschreibung des Auftragsgegenstandes soll die nachgefragte Leistung für alle Anbieter:innen verständlich machen und den Vergleich der Angebote ermöglichen. Dies dient der Entscheidungsfindung für die Auftragserteilung.
Der Begriff bezeichnet den kostenmäßigen Umfang eines Auftrags. Die erwarteten Kosten werden vom Auftraggeber beziehungsweise von der Auftraggeberin zu Beginn der Ausschreibung geschätzt. Dieser voraussichtliche Gesamtwert umfasst die vorgesehene Leistung ohne Umsatzsteuer. Werden die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 GWB überschritten, kommen die dort definierten Vergabekriterien zur Anwendung. Die Aufteilung eines Gesamtauftrags zur Umgehung der Schwellenwerte ist nicht statthaft.