Im Baubereich gilt die Bindefrist bei folgenden Maßnahmen:
Die VOB verwendete seit der Ausgabe 2009 den Begriff Bindefrist nicht mehr direkt, sondern nur noch den Begriff Zuschlagsfrist. Inhaltlich wahrte die VOB jedoch die Intention der Angebotsbindung. In den neuen Regelungen der VOB/A von 2016 rückt wieder der Begriff Bindefrist in den Vordergrund.
Auftraggeber:innen müssen Bieter:innen eine "angemessene" Bindefrist nennen. Die Bindefrist soll möglichst kurz bemessen werden und nicht länger dauern, als es für eine zügige Prüfung und Bewertung des Angebots erforderlich ist.
In der VOB/A werden unterschiedlich lange Bindefristen festgelegt, die nur in begründeten Ausnahmen verlängert werden dürfen:
Mit dem Ende der Angebotsfrist beginnt die Bindefrist. Als Ende der Bindefrist ist der entsprechende Kalendertag anzugeben.
Bieter:innen dürfen innerhalb der Bindefrist ihr Angebot weder korrigieren noch zurückziehen. In dieser Aussage umschreiben Bindefrist und Zuschlagsfrist den gleichen Zeitraum. Damit ist die Bindefrist von der Länge der Zuschlagsfrist abhängig. In dieser Zeit ist eine Zurücknahme des Angebots nicht mehr zulässig. Falls ein Bieter beziehungsweise eine Bieterin sein oder ihre Angebot dennoch zurückzieht, kann er oder sie für eventuelle Schäden der Auftraggeberseite haftbar gemacht werden.
Der oder die Bieter:in ist nicht verpflichtet, den oder die Auftraggeber:in auf das baldige Ende der Bindefrist aufmerksam zu machen.
Die Prüfung des Angebots kann zu dem Ergebnis führen, dass eine Verlängerung der Bindefrist erforderlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer erforderlichen Preisprüfung durch Behörden. Zur Verlängerung der Bindefrist benötigen Auftraggeber:innen die Zustimmung der Bieter:innen. Bieter:innen sind jedoch nicht verpflichtet, der Bindefristverlängerung zuzustimmen. Falls der Verlängerung nicht zugestimmt wird, sind Auftraggeber:innen nicht mehr an das Angebot dieses Bieters oder dieser Bieterin gebunden.
Wenn sich abzeichnet, dass ein:e Auftraggeber:in den Zuschlag nicht innerhalb der angegebenen Zuschlags- oder Bindefrist erteilen kann, ist er oder sie verpflichtet, sich mit den Bieter:innen hinsichtlich einer Verlängerung der Frist zu einigen. Dies gilt insbesondere im Falle eines Nachprüfungsverfahrens.
Zu lange Bindefristen können zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, da sie einerseits abschreckend für Unternehmen wirken können und andererseits Risikoaufschläge für Währungsschwankungen etc. angesetzt werden müssen. Lange Bindefristen können auch dazu führen, dass Unternehmen in geschäftlichen Entscheidungen und Möglichkeiten eingeschränkt sind. Dies betrifft insbesondere Bewerbungen um andere Aufträge und die Finanzierung weiterer Aufträge.