VHB steht für "Verhandlungsbasis". Häufig ist dieses Kürzel an einem Angebot eines Produktes oder einer Leistung zu finden und zeigt, dass kein Festpreis genannt ist. Der Preis ist somit verhandelbar. Anbieter:in und Nachfrager:in besitzen einen Verhandlungsspielraum, in dessen Rahmen sie über ihre abweichenden Preisvorstellungen verhandeln können. Wesentliche Bestandteile aller Verhandlungen sind die Zielvorstellungen, Maximalforderungen und Abbruchpunkte.
Als VHB (Verhandlungsbasis) wird der Preis bezeichnet, den der oder die Verkäufer:in für das Produkt oder die Dienstleistung erzielen möchte. Dabei signalisiert er oder sie jedoch die Bereitschaft, von diesem Preis abzuweichen, wenn ein:e potentielle:r Käufer:in Gründe anbringt und geschickt verhandelt. Durch den Zusatz "VHB" bei der Preisangabe ist der oder die Anbieter:in also bereit einen Nachlass zu gewähren. Es handelt sich dabei um den Preis bei Verhandlungen über Dienstleistungen oder Güter. Darüber hinaus ist unter Verhandlungsbasis im Allgemeinen die Basis für jede Art von Verhandlungen zu verstehen. In manchen Fällen wird der Begriff auch mit „VB“ abgekürzt.
Während der Verhandlung zielen Verkäufer:in und Käufer:in darauf ab, ihre voneinander abweichenden Preisvorstellungen bzw. Zielpreise durchzusetzen. Der tatsächliche Preis soll dabei so weit wie möglich in Richtung des Abbruchpunktes des Verhandlungspartners beziehungsweise der Verhandlungspartnerin verschoben werden.
Als Abbruchpunkt wird der Preisvorschlag genannt, zu dem die verhandelnden Parteien nicht mehr bereit sind, das jeweilige Geschäft abzuschließen. Dabei geht ein:e Käufer:in vom Mindestpreis aus, also von einem niedrigeren Nachfragepreis. Verkäufer:innen dagegen zielen auf einen möglichst hohen Angebotspreis bzw. Höchstpreis ab.
Neben der Abkürzung VHB wird auch häufig VHS bzw. VS verwendet, dies steht für den Begriff Verhandlungssache. Während bei der Verhandlungsbasis ein Basispreis genannt wird, so fehlt dieser bei der Verhandlungssache. In diesem Fall haben Verkäufer:innen keine genaue Preisvorstellung, sodass den Käufer:innen genaue Anhaltspunkte für ein Angebot fehlen. Trotz der unterschiedlichen Bedeutung werden Angebote auf online Verkaufsplattformen oft fälschlicherweise ohne Preis, dafür mit VHB angegeben. An dieser Stelle müssten Anbieter:innen auf VS zurückgreifen.
Wird ein Preis im Angebot als Verhandlungsbasis bezeichnet, gilt derjenige Preis als Kaufpreis, dem sowohl Käufer:innen als auch Verkäufer:innen zugestimmt haben. Dies ist festgelegt im § 433 Abs. 2 BGB.
Es kommt allerdings auch vor, dass Käufer:innen den als VHB genannten Preis ohne Verhandlung akzeptiert. In diesem Fall greift der vertragliche Mindestinhalt eines Kaufvertrags nach § 433 BGB. Die einfache Zustimmung verkäuferseitlich reicht aus, damit der Kaufvertrag zustande kommt.
Die Verhandlungsbasis ist unter anderem im Rahmen des Feilschens auf Marktveranstaltungen wie Basaren bekannt. Bei Händler:innen in Schwellen- und Entwicklungsländern gehört das Feilschen um einen Preis zum Usus. Die Verkäufer:innen nennen traditionsgemäß einen sogenannten Mondpreis, also einen überhöhten Ausgangspreis. Geübte Käufer:innen reagieren darauf mit der Hälfte des Preises als Kaufangebot. Damit ist die Verhandlung eröffnet.
In der Regel orientieren sich die Verkäufer:innen an ihrem ersten Eindruck über von dem oder der Verhandlungspartner:in, bevor sie die Höhe ihres Ausgangspreises nennen.
In den USA und in Europa findet sich Preise auf Verhandlungsbasis in erster Linie auf Floh- und Wochenmärkten sowie bei Angeboten in Kleinanzeigen. Auch bei hochpreisigen Verkaufsobjekten wie Immobilien und gebrauchten Fahrzeugen wird im Angebot häufig ein verhandelbarer Preis genannt.