Ein Angebot ist per Definition die Willenserklärung eines Bewerbers, die in einem Vergabeverfahren von einem Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen zu einem bestimmten Preis zu erbringen. Änderungen der Vertragsunterlagen durch den Bewerber sind nicht erlaubt.
Da Vergabeverfahren im Geheimwettbewerb stattfinden, legt der Auftraggeber eine vertrauliche Form der Angebotsabgabe fest, z. B. Abgabe in verschlossenem Umschlag oder in verschlüsselter Form. Bei Oberschwellenvergaben sind seit 2018 Angebote nur noch in verschlüsselter elektronischer Form einzureichen, siehe eVergabe. Ein Angebot muss alle Preise zur Abdeckung der gefragten Leistung enthalten und alle geforderten Erklärungen umfassen. Eine vom Auftraggeber festgelegte Bindefrist bindet die Bieter bis zum Ablauf der Frist an ihr Angebot.
Angebote, die der Leistungsbeschreibung und den Anforderungen in den Vergabeunterlagen des Auftraggebers vollständig entsprechen, nennt man Hauptangebote. Ein Bieter ist berechtigt, mehrere Hauptangebote in einem Verfahren abzugeben, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, dass nur ein Hauptangebot pro Bieter gestattet ist.
Angebote, die von der Leistungsbeschreibung abweichen, nennt man Nebenangebote. Diese ermöglichen es den Bewerbern, alternative Lösungen vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung Nebenangebote erlauben oder sogar fordern. Ohne eine entsprechende Angabe sind Nebenangebote nicht zugelassen.
Nebenangebote für Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes sind allerdings immer zulässig, sofern der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausgeschlossen hat.
Wenn alle geforderten Unterlagen, Erklärungen, Nachweise und Referenzen vollständig sind, ist das Angebot handschriftlich oder digital zu signieren und auf dem vorgegebenen Wege einzureichen.
Die Angebote müssen manipulationssicher aufbewahrt und zu einem bestimmten Zeitpunkt geöffnet werden. Das Vier-Augen-Prinzip gewährleistet die Rechtssicherheit. Bei VOB-Aufträgen dürfen die Bieter beim sogenannten Submissionstermin persönlich zugegen sein, bei VOL-Aufträgen sind sie grundsätzlich von der Angebotsöffnung ausgeschlossen.
Zunächst werden in einer formellen Prüfung alle Angebote ausgeschlossen, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet, verschlossen, unterschrieben/signiert oder verändert wurden.
In der Eignungsprüfung werden Bieter ausgeschlossen, die nicht die notwendigen personellen und infrastrukturellen Ressourcen nachgewiesen haben oder denen Qualifikationen, Referenzen oder Genehmigungen fehlen. In besonderen Fällen können von der Vergabestelle die fehlenden Belege in dieser Phase nachgefordert werden.
Eine Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebots soll bezüglich der veranschlagten Preise sicherstellen, dass der Bewerber die Leistung erbringen kann, ohne wirtschaftlich in Schwierigkeiten zu geraten. Überaus niedrige Angebote mit mehr als 20 % Differenz zum nächstniedrigen Angebot sind auf den Verdacht hin zu prüfen, dass ein Irrtum vorliegt oder der Bieter vor der Insolvenz steht.
Schließlich werden die Angebote dahingehend geprüft, ob sie sich im Rahmen des Üblichen hinsichtlich des zugrundeliegenden Leistungsverzeichnisses bewegen. Danach werden Nebenangebote geprüft. In dieser Phase können zwischen der Vergabestelle und den Bietern offene Punkte geklärt werden; es darf sich aber nicht um Verhandlungen handeln.
Am Ende des Verfahrens erhält der Bieter mit dem besten und wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag. Die unterlegenen Bieter sind vorab zu informieren. Im seltenen Fall, dass nur ungeeignete Angebote vorliegen oder sich die Rahmenbedingungen im laufenden Verfahren deutlich geändert haben, kann die gesamte Ausschreibung aufgehoben werden.