Zusätzlich zu den Bedingungen in einzelnen Verträgen haben viele Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Im Zusammenhang mit deren Inhalt und Tragweite gibt es einiges zu beachten.
Die allgemeine Definition beschreibt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als einseitig von einer Vertragspartei aufgestellte vertragliche Klauseln, die der Konkretisierung und vor allem der Standardisierung von Verträgen dienen. Aus dieser Erklärung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich, dass die AGB einer besonderen Kontrolle durch die Gesetzgebung bedürfen, um einen Missbrauch insbesondere bei Verbraucherverträgen zu verhindern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden verwendet, um für eine große Zahl von Verträgen vorformulierte Vertragsklauseln nutzen zu können, die dann nicht im Einzelnen mit den jeweiligen Vertragspartner:innen ausgehandelt werden müssen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einseitig aufgestellte Vertragsklauseln, die von einer Vertragspartei, dem sogenannten Verwender oder der Verwenderin der AGB, an die jeweils andere Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden. Die Erstellung eigener AGB ist jedem Unternehmen freigestellt. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für die Erstellung und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann grundsätzlich alles enthalten sein, was in Verträgen enthalten ist. Hierzu zählen beispielsweise der Eigentumsvorbehalt, die Bestimmung des Gerichtsstandes oder die Regelung für eine Mängelhaftung. Grundsätzlich können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den gesetzlichen Regelungen abweichen und diese gegebenenfalls ergänzen, wie zum Beispiel im Falle des Haftungsausschlusses. Darüber hinaus können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen nicht gesetzlich geregelten Gegenstand eines Vertrages, zum Beispiel den Kaufpreis, betreffen.
Bezüglich der Anwendung und des Inhaltes hat die Gesetzgebung verschiedene Vorgaben erlassen, die verhindern sollen, dass die AGB missbräuchlich verwendet werden. AGB können nach den Regelungen in §§ 305-310 BGB unwirksam sein. In § 305b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist bestimmt, dass individuelle Absprachen, die sogenannten Individualabreden zwischen zwei Vertragspartner:innen, grundsätzlich Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Ferner sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in § 305c vor, dass für eine Vertragspartei überraschende Klauseln nicht mit in den Vertrag einbezogen werden und dass unklar formulierte Klauseln oder inhaltlich unklare Klauseln im Zweifel zulasten des Verwenders beziehungsweise der Verwenderin, das heißt des oder der Aussteller:in der AGB, gehen. Zudem bestimmt die Gesetzgebung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der oder die Verwender:in auf sie hingewiesen hat und der oder die Vertragspartner:in in einer zumutbaren Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis erlangen kann.
Je nach dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verwendung für Verbraucher:innen oder Geschäftskund:innen sieht die Gesetzgebung unterschiedliche Inhaltskontrollen vor. Diese betreffen insbesondere AGB, die eine gesetzliche Regelung ergänzen oder von dieser abweichen. Von dieser Kontrolle der gesetzlichen Abweichungen sind Verträge des Gesellschaftsrechts sowie Verträge im Bereich des Erb- und Familienrechts sowie Dienstvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge ausgenommen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt in §§ 308 f. eine Reihe von Klauseln, die, wenn sie in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingefügt werden, grundsätzlich unwirksam sind. Hierzu zählen beispielsweise Klauseln, die bestimmen, dass Geschäftspartner:innen - zum Beispiel bei Teillieferungen - die für eine Nacherfüllung eines Vertrages erforderlichen Transportkosten zu tragen haben. Eine weitere wichtige generell unwirksame Klausel ist die sogenannte Freizeichnungsklausel. In dieser Klausel lassen sich die Verwender:innen von der Verpflichtung freistellen, den oder die jeweilige:n Vertragspartner:in unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der bestellten Waren zu informieren und die vom oder von der Vertragspartner:in bereits erbrachten Leistungen unverzüglich zurückzuerstatten.
Generell sind nach § 307 I 1 BGB Klauseln der AGB unwirksam, wenn durch sie der oder die Vertragspartner:in des oder der Verwender:in unangemessen benachteiligt wird. Diese Benachteiligung verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben. Bei allen AGBs, welche die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern betreffen, wird dieses Gebot strenger ausgelegt als unter Geschäftsleuten. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, sind nur bei einer mangelnden Transparenz unwirksam.
Ob eine Klausel unzulässig ist, hängt daher auch davon ab, ob sie Verbraucher:innen oder Geschäftsleute betrifft. So gibt es Klauseln, die nur in den Verträgen unwirksam sind, die mit Verbraucher:innen abgeschlossen wurden. Typischerweise sind das Klauseln wie
Daneben sind manche Klauseln sowohl für Verbraucher:innen als auch für Geschäftsleute unzulässig. Beispiele sind
Werden AGB nicht in einen Vertrag einbezogen oder sind sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt und wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten dann die in § 306 BGB aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen.