Die Angebotsabgabe bezeichnet die Abgabe eines Angebots in öffentlichen Vergabeverfahren durch einen Bieter. Bei der Angebotsabgabe muss der Geheimwettbewerb gewahrt werden. Bieter dürfen keine Kenntnis vom Angebotsinhalt ihrer Konkurrenten haben. In welcher Form die Angebotsabgabe erfolgt, bestimmt der Auftraggeber.
Europaweite Angebote oberhalb der EU-Schwellenwerte dürfen seit 19. Oktober 2018 EU-weit nur noch in elektronischer Form via eVergabe eingereicht werden.
Dabei gelten derzeit folgende Schwellenwerte:
Oberhalb der Schwellenwerte gibt die Vergabeverordnung (VgV) feste Fristen vor:
Bei nationalen Bauvergaben können Auftraggeber auch nach dem neuen Vergaberecht wählen, ob die Angebote elektronisch oder schriftlich abgegeben werden müssen. Im unterschwelligen Bereich hat der Auftraggeber außerdem eine angemessene Angebotsfrist zu bestimmen. Diese sollte, auch im Falle von dringlichen Bauleistungen, nicht unter 10 Kalendertage betragen.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Auftraggeber nach der UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) bei der Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge elektronisch eingereichte Angebote akzeptieren. Seit dem 1. Januar 2020 besteht außerdem eine Verpflichtung zur elektronischen Angebotsabgabe.
In den folgenden Fällen ist bisher noch keine elektronische Angebotsabgabe verpflichtend:
Auf der e-Vergabeplattform des Bundes unter www.evergabe-online.de können Angebote vollständig elektronisch abgegeben werden. Dabei entfällt der übliche Postweg. Im Vergleich zur herkömmlichen papiergebundenen Angebotsabgabe kann dabei viel Zeit eingespart werden. Bei elektronischer Angebotsabgabe erhält der Unternehmer eine schriftliche Empfangsbestätigung mit einer zeitgenauen Anzeige, wann das Angebot auf dem e-Vergabe-Server eingegangen ist.
Elektronisch eingereichte Angebote sind für Auftraggeber und Bieter mit vielen Vorteilen verbunden:
Für Angebotsabgaben gelten mehrere Rahmenbedingungen. Die wichtigsten dieser Bedingungen sind die zu beachtenden Fristen. Die Angebotsfrist beispielsweise legt fest, bis wann das Angebot des Bieters abgegeben sein muss. Die Teilnahmefrist ist der Zeitpunkt, zu dem spätestens die Teilnahmeanträge für ein Vergabeverfahren eingereicht werden müssen.