Die Angebotsabgabe bezeichnet die Abgabe eines Angebots in öffentlichen Vergabeverfahren durch einen Bieter beziehungsweise eine Bieterin. Bei der Angebotsabgabe muss der Geheimwettbewerb gewahrt werden. Bieter:innen dürfen keine Kenntnis vom Angebotsinhalt ihrer Konkurrenz haben. In welcher Form die Angebotsabgabe erfolgt, bestimmt die Auftraggeberseite.
Europaweite Angebote oberhalb der EU-Schwellenwerte dürfen seit 19. Oktober 2018 EU-weit nur noch in elektronischer Form via eVergabe eingereicht werden.
Dabei gelten derzeit folgende Schwellenwerte:
Oberhalb der Schwellenwerte gibt die Vergabeverordnung (VgV) feste Fristen vor:
Bei nationalen Bauvergaben können Auftraggeber:inndn auch nach dem neuen Vergaberecht wählen, ob die Angebote elektronisch oder schriftlich abgegeben werden müssen. Im unterschwelligen Bereich hat der Auftraggeber oder die Auftraggeberin außerdem eine angemessene Angebotsfrist zu bestimmen. Diese sollte, auch im Falle von dringlichen Bauleistungen, nicht unter 10 Kalendertage betragen.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Auftraggeber:innen nach der UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) bei der Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge elektronisch eingereichte Angebote akzeptieren. Seit dem 1. Januar 2020 besteht außerdem eine Verpflichtung zur elektronischen Angebotsabgabe.
In den folgenden Fällen ist bisher noch keine elektronische Angebotsabgabe verpflichtend:
Auf der e-Vergabeplattform des Bundes unter www.evergabe-online.de können Angebote vollständig elektronisch abgegeben werden. Dabei entfällt der übliche Postweg. Im Vergleich zur herkömmlichen papiergebundenen Angebotsabgabe kann dabei viel Zeit eingespart werden. Bei elektronischer Angebotsabgabe erhält das Unternehmen eine schriftliche Empfangsbestätigung mit einer zeitgenauen Anzeige, wann das Angebot auf dem e-Vergabe-Server eingegangen ist.
Elektronisch eingereichte Angebote sind für Auftraggeber:innen und Bieter:innen mit vielen Vorteilen verbunden:
Für Angebotsabgaben gelten mehrere Rahmenbedingungen. Die wichtigsten dieser Bedingungen sind die zu beachtenden Fristen. Die Angebotsfrist beispielsweise legt fest, bis wann das Angebot des oder der Bietenden abgegeben werden muss. Die Teilnahmefrist ist der Zeitpunkt, zu dem spätestens die Teilnahmeanträge für ein Vergabeverfahren eingereicht werden müssen.